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Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 85/2018 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
1. Tatsächlicher Einnahmenentfall bei stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)
Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format für das 1.Halbjahr 2017 zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Personen in stationärer Langzeitpflege im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
1.Halbjahr 2017
2. Einnahmenentfall bei stationärer Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen
Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Menschen mit Behinderungen in Pflege und Betreuung im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
1.Halbjahr 2017
3. Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)
Für die Endabrechnung der Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege sind folgende Stichtagswerte einzumelden.
Anzahl der Selbstzahlerinnen und Selbstzahler in stationärer Langzeitpflege
Nettokosten/
Tag/ Person
31.12.2017
31.01.2018
28.02.2018
31.03.2018
30.04.2018
31.05.2018
30.06.2018
31.07.2018
31.08.2018
30.09.2018
31.10.2018
30.11.2018
31.12.2018
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Für die Endabrechnung werden diese miteinander verglichen und die Summe der Mehrkosten anhand folgender Formel berechnet.
Berechnung:
Differenz (31.12.2017-31.01.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
365 Tage
+
Differenz (31.01.2018-28.02.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
334 Tage
+
Differenz (28.02.2018-31.03.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
306 Tage
+
Differenz (31.03.2018-30.04.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
275 Tage
+
Differenz (30.04.2018-31.05.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
245 Tage
+
Differenz (31.05.2018-30.06.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
214 Tage
+
Differenz (30.06.2018-31.07.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
184 Tage
+
Differenz (31.07.2018-31.08.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
153 Tage
+
Differenz (31.08.2018-30.09.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
122 Tage
+
Differenz (30.09.2018-31.10.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
92 Tage
+
Differenz (31.10.2018-30.11.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
61 Tage
+
Differenz (30.11.2018-31.12.2018)*
Nettokosten pro Tag pro Person *
31 Tage
=
Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege