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Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
Anhang 1
Luftlageaustausch
1. Allgemeines
2. Zweck
3. Austausch der Daten über die Luftlage
3.1 Die Parteien überlassen einander die für die Darstellung der Luftlage benötigten Hardund Softwarekomponenten, einschließlich der erforderlichen Nutzungsrechte.
3.2 Jede Partei empfängt und betreibt die Systeme in einem gesicherten Umfeld. Die Räumlichkeiten der Einsatzzentralen der Parteien erfüllen die für den Empfang klassifizierten Materials der Streitkräfte vorgeschriebenen Sicherheits- und Klassifikationsanforderungen.
3.3 Die überlassenen Komponenten verbleiben im jeweiligen Eigentum der bereitstellenden Partei und sind bei Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Systemwechseln zurückzugeben, soweit nicht auf eine Rückgabe verzichtet wird.
3.4 Die bereitstellende Partei ist zuständig für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung, die empfangende Partei für die Aufnahme, Nutzung und technische Überwachung der zur Verfügung gestellten Komponenten. Die empfangende Partei schafft insbesondere die baulichen, administrativen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für die Einbindung der ausgetauschten Daten und Komponenten. Die Komponenten werden in einem (räumlich und systemisch) gesicherten Umfeld betrieben, welches den für den Empfang von klassifiziertem militärischem Material vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entspricht.
3.5 Die empfangende Partei gewährt dem Personal der bereitstellenden Partei, welches über entsprechende Sicherheitsbescheinigungen verfügt, für die Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung der Komponenten Zugang zu diesen. Bei Bedarf tauschen die Parteien die für den Betrieb der Luftlagedarstellungssysteme notwendigen technischen und betrieblichen Informationen aus.
3.6 Die Parteien informieren sich gegenseitig darüber, nach welchen Kriterien Luftfahrzeuge eingestuft werden und wie die Einstufungen in ihrem nationalen Luftlagedarstellungssystem dargestellt werden. Details sind im Anhang 4 (Einstufungen und Symbolik) geregelt.
3.7 Zur operationellen Koordination zwischen den Einsatzzentralen und zur Gewährleistung einer elementaren technischen Unterstützung werden die zuständigen Stellen der Parteien einander die entsprechenden Telefonverbindungen mitteilen. Verbindungskontrollen werden periodisch durchgeführt.
4. Wartung und Kosten
5. Einweisung des Bedienungspersonals