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Anlage 1
Fachlich geeignete Ambulanzen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz
Als fachlich geeignete Ambulanzen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz, die für die dort in Behandlung befindlichen Patienten das Vorliegen von Ausnahmegründen bestätigen können, gelten Ambulanzen inländischer Krankenanstalten, insbesondere folgende Ambulanzen:
1. Spezialambulanzen für Immunsupprimierte
2. Ambulanzen für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien)
3. Ambulanzen für Innere Medizin (insbesondere für Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologische Ambulanzen, Pneumologie – Allergieabklärung)
4. Geriatrische Ambulanzen
5. Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Transplantationschirurgie
6. Neurologische Ambulanzen (Multiple Sklerose etc.)