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Fassungsvergleich zu AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel) 1
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil, lit p (neu), lit q (neu), lit r (neu), lit s (neu), lit t (neu), lit u (neu), lit v (neu), lit w (neu), lit x (neu), lit y (neu), lit z (neu), sublit aa (neu)
in Kraft 21.02.2024 – 10.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2024 · danach: BGBl. II Nr. 186/2026 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 186/2026 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C ºC
35 °C ºC a
Fischeitoxizität GF,Ei b
< 2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Absetzbare Stoffe c
0,3 ml/L mL/L
10 ml/L mL/L d
Abfiltrierbare Stoffe c
30 mg/L
500 mg/L d
pH-Wert
6,5 – 8,5
6,5 – 9,5 e
Anorganische Parameter
Chlor- Gesamtchlor Chrom – Gesamt f
ber. als Cl2 Cr
e 0,5 mg/L
0,3 0,5 mg/L
Chlorid Nickel f
ber. als Cl Ni
durch GF,Ei begrenzt 0,5 mg/L g
- 0,5 mg/L g
Ammonium Quecksilber f
ber. als N Hg
5,0 0,005 mg/L f
g 0,005 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb Chlor- Freies Chlor f
ber. als N h Cl2
f i j h
- 0,2 mg/L
Gesamtphosphor Chlor- Gesamtchlor
ber. als P Cl2
2,0 mg/L k i j
- 0,3 mg/L j
Sulfid ber. als S Chlorid
ber. als Cl
0,1 mg/L durch GF,Ei begrenzt
1,0 mg/L –
Sulfit Ammonium
ber. als SO3 N
1,0 5,0 mg/L k
10 mg/L l
Sulfat Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als SO4 N
- k m n
200 mg/L l –
Gesamtphosphor
ber. als P
2,0 mg/L o
–
Sulfat
ber. als SO4
–
p q
Sulfid ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L r
Sulfit
ber. als SO3 s
1,0 mg/L
10 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C m t
30 mg/L n u v
- –
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 m t
90 mg/L o w x
- –
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
20 mg/L y
- –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
0,5 mg/L
1,0 mg/L z
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
100 mg/L aa)
Kohlenwasserstoff-Index f
10 mg/L
20 mg/L
a)
Im Einzelfall Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
b)
… 3 unveränderte Absätze
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffen und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
d)
Im Einzelfall Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e)
Chlor-Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor – Gesamtchlor gemäß Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden. Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt der maximale pH-Wert 10.
f)
Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist. Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11.
g)
Die Emissionsbegrenzung ist Bei katalytischer Fetthärtung im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe Abwasserteilstrom aus der Fetthärtung 2,0 mg/L. Erfolgt die katalytische Fetthärtung zeitlich begrenzt, so ist die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV Zeitraum der Methodenverordnung Wasser Fetthärtung einzuhalten (temporärer Teilstrom) festzulegen.
h)
Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium Stickstoff, Nitrit Stickstoff und Nitrat Stickstoff Chlor-Freies Chlor darf nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor-Freies Chlor gemäß der Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
i)
Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gem. Fußnote j) nicht überschritten werden. Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 darf Chlor-Gesamtchlor bei einer Einleitung nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor-Gesamtchlor gemäß der Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
j)
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist zusätzlich zu Fußnote i) eine TNb-Konzentration von maximal 20 Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,4 mg/L vorzuschreiben.
k)
Die Emissionsbegrenzung beträgt 1 mg/L für Anlagen gemäß § 1 Abs gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. 1 Z 6 Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
l)
Im Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Verdünnung bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanal höhere Werte zulässig Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
m)
Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gemäß Fußnote n) nicht überschritten werden.
n)
Für Anlagen mit der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder Z 7 bis 8 gilt: Im Einzelfall IE-Richtlinien-Anlagen ist ein Konzentrationswert nach Maßgabe der Emissionsbegrenzung Fußnote k) zusätzlich zu Fußnote m) eine TNb-Konzentration von 40 maximal 20 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird vorzuschreiben.
o)
Für Anlagen mit der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder Z 7 bis 8 gilt: Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 120 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 beträgt die Emissionsbegrenzung 1,0 mg/L.
p)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 beträgt die Emissionsbegrenzung 200 mg/L. Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal sind höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser).
q)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser festzulegen.
r)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L.
s)
Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14.
t)
Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
u)
Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 40 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der TOC-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend eines TOC-Mindestwirkungsgrades von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
v)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 50 mg/L.
w)
Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 120 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der CSB-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-RL-Anlagen auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
x)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 150 mg/L.
y)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 25 mg/L.
z)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,5 mg/L.
aa)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer solchen Einleitung kommt.
Schlagworte
Kanalisationsbereich