Änderungen zwischen den Fassungen
Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel (AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil, lit p (neu), lit q (neu), lit r (neu), lit s (neu), lit t (neu), lit u (neu), lit v (neu), lit w (neu), lit x (neu), lit y (neu), lit z (neu), sublit aa (neu)
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 | 35 |
Fischeitoxizität GF,Ei b | < 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Absetzbare Stoffe c | 0,3 | 10 |
Abfiltrierbare Stoffe c | 30 mg/L | 500 mg/L d |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 e |
Anorganische Parameter | ||
ber. als | ||
ber. als | ||
ber. als | ||
ber. als | ||
ber. als | ||
ber. als Cl | ||
ber. als | ||
ber. als | ||
Gesamtphosphor ber. als P | 2,0 mg/L o | – |
Sulfat ber. als SO4 | – | p q |
Sulfid ber. als S | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L r |
Sulfit ber. als SO3 s | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C | 30 mg/L | |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 | 90 mg/L | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 | 20 mg/L y | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX ber. als Cl | 0,5 mg/L | 1,0 mg/L z |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L aa) |
Kohlenwasserstoff-Index f | 10 mg/L | 20 mg/L |
a)
b)
… 3 unveränderte Absätze
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c)
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffen und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist zusätzlich zu Fußnote i) eine TNb-Konzentration von maximal 20 Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,4 mg/L vorzuschreiben.
k)
Die Emissionsbegrenzung beträgt 1 mg/L für Anlagen gemäß § 1 Abs gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. 1 Z 6 Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
l)
m)
n)
Für Anlagen mit der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder Z 7 bis 8 gilt: Im Einzelfall IE-Richtlinien-Anlagen ist ein Konzentrationswert nach Maßgabe der Emissionsbegrenzung Fußnote k) zusätzlich zu Fußnote m) eine TNb-Konzentration von 40 maximal 20 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird vorzuschreiben.
o)
p)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14 beträgt die Emissionsbegrenzung 200 mg/L. Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal sind höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser).
q)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser festzulegen.
r)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 2,0 mg/L.
s)
Gilt für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder 12 bis 14.
t)
Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
u)
Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 40 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der TOC-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend eines TOC-Mindestwirkungsgrades von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
v)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 50 mg/L.
w)
Für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 7 oder 8 gilt: im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 120 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der CSB-Entfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Für alle anderen Anlagen gilt: Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85 % zulässig. Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 bezieht sich der Mindestwirkungsgrad bei Nicht-IE-RL-Anlagen auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
x)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 150 mg/L.
y)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 25 mg/L.
z)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 beträgt die Emissionsbegrenzung 0,5 mg/L.
aa)
Für Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer solchen Einleitung kommt.
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