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Fassungsvergleich zu KKG-MMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung (KKG-MMV) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 253/2025 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
zu § 2 Abs. 1 KKG-MMV (Meldepflichten)
und § 2 Abs. 2 KKG-MMV (Mitteilungspflichten)
Ausweis gemäß § 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 und 2 des
Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG
Abschnitt A
Angaben zur Identifikation des Kreditkäufers1
Die nachfolgende Meldung erfolgt zum
[1 – Kreditkäufer
2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG]
OeNB-Identnummer
Rechtsträgerkennung (LEI)
1. Informationen zu juristischen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur natürlichen Person unter Z 2):
Firmenwortlaut des Kreditkäufers
Firmenbuchnummer/Zusatz
Adresse
Postfach
Straße/Hausnummer/Zusatz
Ort
Postleitzahl
Bundesland
2. Informationen zu natürlichen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Z 1):
Name
Geburtsdatum
Adresse
Straße/Hausnummer/Zusatz
Ort
Postleitzahl
Bundesland
3. alternative Informationen zum Kreditkäufer oder Vertreter des Kreditkäufers gemäß § 18 KKG (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Z 1 oder zur natürlichen Person unter Z 2):
Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers
[laufende Nummer]
Name
Geburtsdatum
Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten:
[laufende Nummer]
Name
Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)
Firmenwortlaut (bei juristischen Personen)
Abschnitt B
Quantitative Angaben2
Volumen (ursprünglich offener Betrag3) der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und der übertragenen notleidenden Kreditverträge
[Betrag]
Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen
[Anzahl]
Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen notleidenden Kreditverträge
[Anzahl]
Aggregierter offener Betrag3 zum Übertragungstermin der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen
[Betrag]
– hievon: mit Verbrauchern abgeschlossene Kreditverträge
[Betrag]
– hievon4: mit Wohnimmobilien besicherte Kreditverträge
[Betrag]
– hievon4: mit Gewerbeimmobilien besicherte Kreditverträge
[Betrag]
– hievon4: mit anderen Sicherheiten als Grundpfandrechten besicherte Kreditverträge
[Betrag]
__________________
1 Angaben in Abschnitt A sind pro Kreditkäufer zu übermitteln.
2 Die quantitativen Angaben in Abschnitt B sind aggregiert über alle Kreditkäufer zu übermitteln.
3 Der offene Betrag bezieht sich auf den ausstehenden Nominalwert zuzüglich Zinsen.
4 Die „hievon“-Beträge beziehen sich auf den besicherten Anteil gemäß dem internen Risikomanagement.