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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
Anl. 1geändertZ 8
in Kraft 01.07.2007 – 15.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 · danach: BGBl. I Nr. 28/2018 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 Anl. 1↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Anhang I
Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
Teil A
1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
2. Terrorismus,
3. Menschenhandel,
4. sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
6. illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
7. Korruption,
8. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Union,
9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
… 33 unveränderte Absätze
10. Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
11. Cyberkriminalität,
12. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
13. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
14. vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
15. illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
16. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
18. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
20. Betrug,
21. Erpressung und Schutzgelderpressung,
22. Nachahmung und Produktpiraterie,
23. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
24. Fälschung von Zahlungsmitteln,
25. illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
26. illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
27. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
28. Vergewaltigung,
29. Brandstiftung,
30. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
31. Flugzeug- und Schiffsentführung,
32. Sabotage.
Teil B
1. Gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
2. Warenschmuggel,
3. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
5. Sachbeschädigung,
6. Diebstahl,
7. Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Schlagworte
Pflanzenart, Flugzeugentführung, Lenkzeit