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Fassungsvergleich zu Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 1
Anl. 1.1neu
in Kraft ab 29.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 52/2018 Anl. 1.1↗RIS↗
Anlage 1.1
HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT
Pflichtgegenstände
Lehrverpflichtungsgruppe
1.
Religion
(III)
2.
Gesellschaft und Recht
2.1
Geschichte und Politische Bildung, Recht
(III)
3.
Sprache und Kommunikation
3.1
Deutsch1
(I)
3.2
Englisch
(I)
4.
Natur- und Formalwissenschaften
4.1
Angewandte Physik und Angewandte Chemie
(II)
4.2
Angewandte Biologie und Ökologie2
(II)
4.3
Angewandte Mathematik
(I)
4.4
Angewandte Informatik
(I)
5.
Landwirtschaft
5.1
Pflanzenbau2 3
(I)
5.2
Nutztierhaltung2 3
(I)
5.3
Biologische Landwirtschaft
I
5.4
Forstwirtschaft
II
5.5
Landtechnik und Bauen2
(I)
5.6
Ländliche Entwicklung
II
5.7
Forschung und Innovation
II
5.8
Laboratorium
I
5.9
Landwirtschaftliches Praktikum
(Va)
6.
Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1
Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft
(III)
6.2
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4
(I)
6.3
Projekt- und Qualitätsmanagement
I
7.
Bewegung und Sport
(IVa)
Alternative Pflichtgegenstände
Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5
(I)
Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6
I
Freigegenstände
Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen
(II)
Zweite lebende Fremdsprache
(I)
Computerunterstützte Textverarbeitung
(III)
Qualitätsmanagement
(I)
Bewegung und Sport
(IVa)
Unverbindliche Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung
(IVa)
Bewegung und Sport
(IVa)
Lerntechnik und Teambildung
III
Förderunterricht7
Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch
(I)
Englisch
(I)
Angewandte Mathematik
(I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
(I)
____________________
1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.
2 Mit Übungen.
3 Inklusive biologischer Produktion.
4 Inklusive Übungsfirmen.
5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.
6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.
7 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.
Schlagworte
Naturwissenschaft, Projektmanagement