Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 10neu
Anhang 10
Konformitätserklärung
– Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises: – Gültigkeit: – Die Untersuchungen wurden von folgender befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt: – Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden. | |