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Fassungsvergleich zu AVV 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024) 1
Anl. 10neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 118/2024 Anl. 10↗RIS↗
Anhang 10
Konformitätserklärung
Konformitätserklärung
1) Nr.
2) Name des Ausstellers:
Anschrift des Ausstellers:
3) Gegenstand der Erklärung:
4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente:
Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024
5) Zusätzliche Angaben:
–
Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises:
–
Gültigkeit:
–
Die Untersuchungen wurden von folgender befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt:
–
Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden.
6) Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion)
(Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller)