Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien) (aufgehoben) 1
Anl. 11aufgehoben
in Kraft 15.07.1923 – 13.09.2019 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Anl. 11↗RIS↗
Anlage II.
Waren, auf die bei der Einfuhr aus Italien nach Österreich keine Verbote oder Beschränkungen Anwendung finden sollen.
Nummern des österreichischen Tarifs
Warenbenennung
9 b)
Feigen, getrocknet, aller Art.
10
Weinbeeren und Trauben, getrocknet, mit Ausnahme der Korinthen.
11
Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte.
12
Pomeranzen und Mandarinen.
13
Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte, Pomeranzen und Mandarinen in Salzwasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen-, Mandarinen-, Zedratfrucht- und Zitronenschalen, auch gemahlen oder in Salzwasser eingelegt.
ex 16
Trockene Mandeln.
ex 17
Pinienkerne, unausgeschälte; Kastanien; Johannisbrot; Oliven, frisch, getrocknet und gesalzen.
ex 18
Pinienkerne, ausgeschälte.
ex 34
Reis, geschält, sowie Bruchreis.
41
Zwiebel und Knoblauch.
42
Kraut, frisches.
43 b)
Gemüse, n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch; andere.
49 b)
Kleesaat.
50
Grassamen.
ex 62 b)
Pflanzen und Pflanzenteile für medizinische Zwecke, getrocknet oder zubereitet, auch pulverisiert oder sonst zerkleinert oder gefärbt.
ex 73 a)
Geflügel aller art, lebend.
ex 85
Bettfedern.
ex 86
Blasen und Därme, gesalzen.
104
Olivenöl, rein; Sesam-, Mohn-, Erdnuß-, Bucheckern- und Sonnenblumenöl, in Fässern, Schläuchen oder Blasen.
ex 104
Sulfuröl.
ex 106 b)
Olivenöl in Flaschen, Blechkanistern, Krügen und ähnlichen Behältnissen unter 25 kg.
ex 109 B-c)
Zitronensaft in Flaschen.
ex 118
Fleischwürste: Mortadella, Zamponi, Eotechini, Salami von Verona, Mailand, Fabriano, Florenz.
ex 119 a)
Käse:
und b)
italienischen Spezialitäten wie Strachino, Gorgonzola, Fontina, Montasio, Grana, (Parmesan, Lodigiano, Reggiano), Caciocavallo und Pecorino.
ex 121
Fische, n. b. b., gesalzen oder getrocknet.
122
Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt u. s. w.) in Fässern.
ex 132 b)
Kapern.
ex 140
Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht gereinigt oder geschliffen).
ex 142
Marmor und Alabaster, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als drei Seiten gesägt; nicht gespaltene und nicht gesägte Platten.
ex 150
Bimstein, roh.
151
Süßholzsaft, eingedickt, in Kisten (auch in Stangen) oder zu Blöcken geformt.
ex 155 b)
Ätherische Öle, von Früchten der Zitrusgattung (Pomeranzen–, Limonen–, Bergamotten–, Mandarinenöl u. s. w.).
159
Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (zum Beispiel Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl. (Sumach inbegriffen) auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben.
ex 162
Sumachextrakt und Kastanienholzextrakt
168
Bituminöle, Erden und Steine (auch Asphaltsteine und bituminöse Wergel), roh, auch gemahlen.
183, 184, 185, 186 u. 187 a)
Baumwollgarne.
225
Kammgarne n. b. b.
226
Streichgarne und n. b. b. streichgarnartige gesponnene Garne, ausgenommen Bigognegarne.
242
Seide (abgehaspelt oder filiert) auch gezwirnt.
243 a)
Florettseide (Seidenabfälle gesponnen) auch gezwirnt: roh oder weiß gemacht.
245
Garne aus Seide, Florett– oder Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, auch gezwirnt.
266
Hutstumpen aus Filz.
ex 275 a)
Besen aus Saggina, auch mit Stiel.
281 b)
Flechtwaren, n. b. b.: feine, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.
331
Bock-, Ziegen- und Zickelfelle, gegerbt auch gespalten, nicht gefärbt und nicht weiter zugerichtet.
332
Schaf- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet.
364
Kork, in Platten und Scheiben.
365
Korksteine.
ex 391
Platten aus Alabaster, Marmor und Serpentin in der Stärke von mehr als 16 cm, roh (behauen, gesägt oder gespalten).
393
Schiefer.
ex 394
Platten aus Marmor und Alabaster in der Stärke von 16 cm oder weniger.
403 a)
Natürliche Schleif– und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen.
ex 405
Bimstein, geformt, auch für den Detailverkauf adjustiert.
551
Räder für Fahrräder, einzelne, fertige, separat eingehend.
552
Fahrradbestandteile, bearbeitet.
ex 571 b)
Korallen (echt oder unecht) bearbeitet (geschliffen, geschnitten), ungefaßt.
ex 596 a)
Schwefel (in Stücken oder Stangen) auch gemahlen und Schwefelblüte; Quecksilber.
598 b)
Borsäure: roh und raffiniert.
ex 599 a)
Borax, roh; Weinstein, roh; Weinhefe, trockene.
ex 600 a)
Zitronensaurer Kalk.
617
Superphosphate.
635
Unschlittkerzen.
ex 653
Ölkuchen.
Schlagworte
Pomeranzenschale, Mandarinenschale, Zedratfruchtschale, Sesamöl, Mohnöl, Erdnußöl, Bucheckernöl, Pomeranzenöl, Limonenöl, Bergamottenöl, Bockfell, Ziegenfell, Schaffell, Schleifsten