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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Energiecharta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Energiecharta 1
Anl. 12neu
in Kraft ab 16.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 81/1998 Anl. 12↗RIS↗
12. ANLAGE B
VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTAKOSTEN
(nach Artikel 37 Absatz 3)
(1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrunde gelegt).
(2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepaßt, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.