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Fassungsvergleich zu AllgStrSchV 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) 1
Anl. 17neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 339/2020 Anl. 17↗RIS↗
Anlage 17
Zu § 78 Abs. 1
Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten
Eine Sicherheitsanalyse dient zur:
Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte
– Angaben zur beantragten Tätigkeit
– Darstellung sicherheitsrelevanter Ereignisse (Störfallanalyse), einschließlich Transportunfälle und Brand
Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, soweit durchführbar
– Abschätzung möglicher radiologischer Auswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung entsprechend dem Notfallplan
Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen
– Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
– technische Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich:
– Transportsicherheit bei mobil eingesetzten radioaktiven Quellen
– technischer Sicherheitseinrichtungen
– sicherheitsrelevantem Zubehör
– technische und organisatorische Vorkehrungen zur Sicherung von Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter, insbesondere Schutz vor missbräuchlicher Verwendung und Abhandenkommen
– organisatorische und administrative Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere personenbezogene Maßnahmen wie Betriebsvorschriften, Verhaltens- und Arbeitsanweisungen
– Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit
– wesentliche Angaben aus den Bedienungsanleitungen
– Begrenzungen und Bedingungen, einschließlich behördlicher Festlegungen
Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.
Schlagworte
Schutzvorkehrung, Verhaltensanweisung, Wartungsmaßnahme