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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Anl. 18neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Anl. 18↗RIS↗
ANHANG XVIII
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN
ANHANG XVIII-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN
1. Maul- und Klauenseuche
2. Vesikuläre Schweinekrankheit
3. Vesikuläre Stomatitis
4. Pferdepest
5. Afrikanische Schweinepest
6. Blauzungenkrankheit
7. Pathogene aviäre Influenza
8. Newcastle-Krankheit
9. Rinderpest
10. Klassische Schweinepest
11. Lungenseuche der Rinder
12. Pest der kleinen Wiederkäuer
13. Schaf- und Ziegenpocken
14. Rifttalfieber
15. Dermatitis nodularis
16. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
17. Rotz
18. Beschälseuche
19. Enterovirale Enzephalomyelitis
20. Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
21. Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
22. Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
23. Bonamia ostreae
24. Marteilia refringens
ANHANG XVIII-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
A.
Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
1. Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
2. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
3. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.
Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
B.
Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.