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▾Anl. 2/13neu
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.1993 · idF BGBl. Nr. 355/1985 Anl. 2/13↗RIS↗
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung zu fachlich und methodisch richtiger Lernhilfe, bezogen auf den Lehrstoff aus Mathematik der Schulen für das Pflichtschulalter und einer höheren Oberstufenform.
Lehrstoff:
1., 2., 3. und 4. Semester (je 1 Wochenstunde):
Übersicht über die wichtigsten Zielsetzungen des Lehrplanes aus Mathematik der Schulen für das Pflichtschulalter und einzelner Oberstufenformen.
Einblick in einige für den Mathematikunterricht dieser Schulen approbierten Lehrbücher und deren methodischen Aufbau.
Kennenlernen verschiedener Lernschwierigkeiten und Lerntechniken. Übungen im exemplarischen Angebot von Lehreinheiten.
Korrektur von Schülerarbeiten, Aufzeigen der häufigsten Fehlerquellen und deren Bekämpfung.
Erstellung zusätzlicher Übungen und gedächtnismäßiger Stützen zur Sicherung des Unterrichtsertrages.
Schriftliche Arbeiten:
Zwei Schularbeiten pro Semester.
Didaktische Grundsätze:
Die Anweisungen zur Lernhilfe sollen möglichst von praktischen Beispielen ausgehen. Soweit es notwendig ist, sind die mathematischen Kenntnisse der künftigen Erzieher aufzufrischen und zu vervollständigen.
Die Kreativität des Erziehers bei der Auffindung von Methoden zur Bekämpfung von Lernproblemen ist nach Möglichkeit zu fördern.
Verschiedene Übungen zur Erteilung von Lernhilfe können auch in Gruppenarbeit durchgeführt werden.
Der Erzieher soll abschätzen können, wie weit eine mathematische Aufgabe durch Anwendung bereits eingeübter Algorithmen gelöst werden kann, bzw. in welchem Ausmaß situationsentsprechende Lösungsverfahren durch selbständiges Denken des Schülers gefordert werden soll.