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Fassungsvergleich zu WBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (WBV) (aufgehoben) 1
Anl. 2/17aufgehoben
in Kraft 03.12.1949 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 264/1949 Anl. 2/17↗RIS↗
XVII. Berechnung der Wanddicke von Kesselteilen aus Stahlguß.
Unter Benutzung der vorgeschriebenen Berechnungsverfahren für
durch Innendruck beanspruchte Dampfkesselwandungen ist mit einem
Sicherheitswert gegen bleibende Formänderung S  gegen die
F
Warmstreckgrenze, beziehungsweise Dauerstandfestigkeit bei der Berechnungstemperatur zu rechnen, der
für zylindrische Dampfkesselwandungen mit ....... S  = 2.00,
F
für gewölbte Böden, für glatte Vierkantrohre und
alle übrigen Bauteile, soferne sie vorwiegend
auf Biegung beansprucht werden, mit ........... S  = 1.65
F
anzunehmen ist.
Als Berechnungstemperatur ist, wenn t die Temperatur des
Betriebsmittels bedeutet,
für nicht befeuerte Kesselteile .................... t,
für gegen die Feuergase abgedeckte Kesselteile ..... t + 20,
für befeuerte Kesselteile .......................... t + 50,
mindestens jedoch 250 Grad C einzusetzen.
Als Mindestwerte der Warmstreckgrenze können unter Beachtung von III, A, 3, der Werkstoffvorschriften im allgemeinen nachstehende Werte angenommen werden.
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!                    Temperatur
Markenbezeichnung !---------!---------!---------!---------!---------
! 250 Grad! 275 Grad! 300 Grad! 325 Grad! 350 Grad
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Stg 38 E    !    14  !    13  !    12  !    11  !    10
Stg 45 E    !    16  !    15  !    14  !    13  !    12
Stg 52 E    !    18  !    17  !    16  !    15  !    14
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Bei Errechnung der Wanddicke muß die Minustoleranz berücksichtigt werden. Sie beträgt bei Wanddicken bis 20 mm höchstens 20%, bei Wanddicken über 20 mm höchstens 15%.