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Fassungsvergleich zu Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs 1
Anl. 2/2neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 573/2020 Anl. 2/2↗RIS↗
Anlage B.2
Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken
Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:
● Ausleihungen an internationale Organisationen
○ mit den Laufzeiten bis 1 Jahr,
hiervon täglich fällig,
über 1 Jahr bis 5 Jahre,
über 5 Jahre,
○ sowie mit den Sonstigen Subpositionen
Reverse Repos,
überfällige Ausleihungen.
● Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften)
Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
● überfällige Ausleihungen
Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
● Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten
○ täglich fällige Einlagen
○ mit vereinbarter Bindungsfrist,
bis 1 Jahr,
über 1 Jahr bis 2 Jahre,
über 2 Jahre,
○ mit Kündigungsfrist,
bis 3 Monate,
über 3 Monate bis 1 Jahr,
über 1 Jahr bis 2 Jahre,
über 2 Jahre,
○ Repos.
Sämtliche Ausleihungen bzw. Einlagen sind gegliedert nach dem zweistelligen ISO-Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei sowie nach dem dreistelligem ISO-Währungscode zu melden.