Änderungen zwischen den Fassungen
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
1§ 0↗RIS↗
Anl. 2/2neu
Anlage B.2
Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken
Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:
hiervon täglich fällig,
über 1 Jahr bis 5 Jahre,
über 5 Jahre,
Reverse Repos,
überfällige Ausleihungen.
Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
bis 1 Jahr,
über 1 Jahr bis 2 Jahre,
über 2 Jahre,
bis 3 Monate,
über 3 Monate bis 1 Jahr,
über 1 Jahr bis 2 Jahre,
über 2 Jahre,