Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 2neu
ANHANG II
zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda
Den Experten gewährte Begünstigungen
Die Regierung von Rwanda gewährt den österreichischen und schweizerischen Experten eine Befreiung von allen Steuern, Gebühren und Abgaben, die nicht die Entlohnung für eine erbrachte besondere Dienstleistung darstellen, in bezug auf:
- das Mobiliar sowie die persönlichen Gegenstände und Effekten, soweit sie dem normalen Bedarf entsprechen, insbesondere ein Photoapparat und eine Kamera; diese Artikel werden zwei Jahre nach ihrer ursprünglichen Einfuhr als im freien Verkehr befindlich betrachtet;
- die Haushaltsgeräte und -artikel, insbesondere pro Haushalt: ein Kühlschrank, eine Haushaltstiefkühltruhe, eine Waschmaschine; ein Magnetophon, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät sowie Elektrogeräte üblicher Verwendung. Diese Ausnahme wird nur einmal für einen Zeitraum von fünf Dienstjahren gewährt; diese Gegenstände werden fünf Jahre nach ihrer ursprünglichen Einfuhr als im freien Verkehr befindlich betrachtet;
- ein privates Kraftfahrzeug je Experten; diese Ausnahme wird nur einmal für einen Zeitraum von zwei Dienstjahren gewährt, ausgenommen jedoch der Fall höherer Gewalt, der eine endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges bewirkt; das Fahrzeug, für das Befreiung gewährt wurde, wird vier Jahre nach seiner Einfuhr als im freien Verkehr befindlich betrachtet.
Falls die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen abgabenfrei eingeführten Gegenstände vor Ablauf des Befreiungszeitraumes in Rwanda an Personen abgegeben werden, die kein Anrecht auf Befreiung haben, hat der Abgebende vor der Abgabe den nach dem Wert zum Zeitpunkt der Abgabe berechneten Einfuhrzollbetrag zu entrichten.
Die Regierung von Rwanda wird dafür Sorge tragen, daß die Zoll- und sonstigen Formalitäten, die auf die vorstehend unter 2, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Einfuhren Anwendung finden, möglichst rasch erledigt werden.
Die Regierung von Rwanda verpflichtet sich außerdem: