Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 18.09.1987 · idF BGBl. Nr. 443/1987 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
Immissionswerte im Sinne des Artikels 3
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)
1.
Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1
0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)
als Tagesmittelwert
1.2
0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)
als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
1.3
0,2 mg Staub/m3
als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm.
2.
Kohlenmonoxid
2.1
10 mg CO/m3 (9 ppm)
als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2
40 mg CO/m3 (34 ppm)
als Einstundenmittelwert.
3.
Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm)
als Halbstundenmittelwert.
4.
Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte – unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme – überschritten wird.