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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Anl. 2↗RIS↗
ANLAGE II
Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er aus verfassungsrechtlichen Gründen Verfolgungsersuchen nur in den in seinem Recht vorgesehenen Fällen stellen oder annehmen kann.
Jeder Vertragsstaat kann, was ihn betrifft, durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinn dieses Übereinkommens bestimmen.