Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
1§ 0↗RIS↗
Anl. 2neu
Anhang B
i) Gemälde und Zeichnungen, ungeachtet des Materials, auf dem sie vollständig mit der Hand geschaffen worden sind, einschließlich der mit der Hand geschaffenen Kopien, jedoch ausgenommen fabrikmäßig hergestellte verzierte Gegenstände;
ii) Originalkunstwerke aus keramischen Stoffen und Mosaike auf Holz;
iii) Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Galerien, Museen und sonstige von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigte Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden.