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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 24.07.1926 · idF BGBl. Nr. 180/1926 Anl. 2↗RIS↗
Anlage B.
Zölle bei der Einfuhr nach Österreich.
Nummer des österreichischen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 100 kg Kronen
aus 88
Schaumwein deutscher Erzeugung
150,-
aus 98 a
1. Allgäuer Stangenkäse und Limburger Käse in Ziegeln
20,-
2. andere Weichkäse
30,-
Anmerkung:
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätze verzollt.
aus 107 b
1. Heringe, mariniert, auch Bratheringe und Rollmops in Essig, luftdicht verschlossen
40,-
2. Heringe in Gelee, luftdicht verschlossen
60,-
aus 107 g
Würstchen (Frankfurter, Halberstädter, Regensburger u. dgl.) in Salzlake, luftdicht verschlossen
50,-
aus 145
Möbelstoffe, auch florartig gewebt, aus Spinnstoffen der Tarifklasse XIX
310,-
aus 189 b
Gewehrpropfen
160,-
aus 250 b
Wunschkarten aller Art
40,-
aus 250 c
Kalender:
1. einfarbig bedruckt
40,-
2. mehrfarbig bedruckt oder mit bildlicher Ausstattung
80,-
Kunstfarbendrucke
80,-
aus 286
Täschnerwaren aus Leder, Wachstuch oder Zeugstoffen; Koffer und Kassetten aus Hartpappe oder Fiber:
a) mit Bügeln oder Beschlägen aus Eisen (mit Ausnahme des oxydierten, vernickelten oder mit anderen unedlen Metallen überzogenen), auch in Verbindung mit feinen Stoffen
90,-
b) mit Bügeln oder Beschlägen aus anderen als den unter a und d genannten unedlen Metallen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
1. aus Hartpappe oder Fiber
140,-
2. andere
215,-
c) Täschnerwaren aus Leder im Stückgewicht unter 1 kg mit Ausnahme der unter d genannten
300,-
d) mit vergoldeten oder versilberten Bügeln oder Beschlägen sowie alle in Verbindung mit anderen feinsten Stoffen
300,-
aus 299
Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.):
aus c) eingelegt, bronziert, versilbert, vergoldet, fein bemalt; ferner alle mit handgeschnitzten Verzierungen
70,-
aus 423
Kleine Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen und Metallegierungen:
Ösen, Schnallen und Hafteln, lackiert
100,-
aus 411 c
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:
aus Eisen im Stückgewicht
1. von 10.000 kg oder mehr:
Holzbearbeitungsmaschinen
22,-
2. unter 10.000 kg bis 1000 kg:
Holzbearbeitungsmaschinen:
) unter 10.000 kg bis 2000 kg
25,-
) unter 2000 kg bis 1000 kg
28,-
Pumpen und Spritzen
30,-
3. unter 1000 kg bis 200 kg:
Holzbearbeitungsmaschinen
33,-
Pumpen und Spritzen
40,-
4. unter 200 kg:
Holzbearbeitungsmaschinen
35,-
Pumpen und Spritzen unter 200 kg bis 100 kg
42,-
Kältemaschinen
42,-
443
Ruhende Transformatoren im Stückgewicht:
a) von 3000 kg oder mehr
45,-
b) unter 3000 kg bis 500 kg
65,-
c) unter 500 kg bis 25 kg
90,-
d) unter 25 kg
120,-
aus 446
Elektrizitätsmeß-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt:
Elektrizitätsregistrierapparate
150,-
aus 448
Nicht besonders benannte elektrische Apparate und Vorrichtungen u. s. w. im Stückgewicht:
a) von 250 kg oder mehr:
Schaltapparate
65,-
aus 452
Elektrische Kohlen:
b) Elektroden
Anmerkung:
Kohlenelektroden für die Aluminiumerzeugung auf Erlaubnisschein
frei
aus 447 b
Taschnerwaren aus Leder mit geringfügigen Zutaten von Edelmetallen
für 1 kg 4,-
zu 493
Anmerkung:
Unter Schwarzwälder Uhren werden alle Hängeuhren mit Pendelgang und Gewichts- oder Federzug verstanden, bei welchen die zum Uhrwerk gehörigen Uhrfurnituren (abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne Gestelle mit hölzernen Rücken- und Seitenwänden eingesetzt sind.
für 100 kg
534
Lacke und Lackfirnisse mit oder ohne Farbe
80,-
aus 548
Spielwaren und Christbaumschmuck sowie Teile davon:
b) aus Glas, ausgenommen Glasgespinst (Glaswolle), auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
Christbaumschmuck
24,-
d) aus Eisen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
Blechspielwaren
55,-
Zusatzbestimmungen.
Nummer des österreichischen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 100 kg Kronen
Bei den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs werden österreichischerseits für deutsche Waren keine höheren Zollsätze als die nachangeführten zur Einhebung gelangen:
aus 153
Wirk- und Strickwaren:
aus b)
Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paare:
2.
unter 1 kg:
aus gezwirntem oder merzerisiertem Garn
350,-
andere
250,-
c)
Handschuhe
280,-
aus 170
Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Kokosfaser oder anderen nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt:
aus a)
nicht florartig gewebt:
Fußteppiche aus Kokosfasern
45,-
aus 180
Wollene Webwaren, nicht besonders benannte:
Wollgewebe mit einfacher Baumwollkette (nicht gezwirnt) mit Wolle- oder Kunstwolleschuß (ausgenommen Abfalldecken) im Gewicht:
a) von 700 g oder mehr auf 1 m2
100,-
b) unter 700 bis 450 g auf 1 m2
200,-
c) unter 450 bis 200 g auf 1 m2
185,-
+5% v.W.
aus 405
Messerschmiedwaren und deren Bestandteile:
b)
sonstige Messerschmiedwaren, auch vernickelt oder in Verbindung mit feinen Stoffen:
3.
Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch):
große Zuschneidescheren
200,-
andere
280,-
aus 499
Säuren:
f)
Salzsäure
1,80
aus 500
Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen:
h) 1.
Kaliumnitrat (Kaliumsalpeter)
10,-
aus h) 3.
Leunasalpeter für Dungzwecke
frei
aus 502
Aluminium-, Eisen-, Chrom- und Nickelverbindungen:
c) 2.
Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde)
5,50
Die bisherigen Tarifvereinbarungen zu den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs treten außer Kraft:
aus 145
Möbelstoffe, nicht florartig gewebt
153 d)
nicht besonders benannte Wirk- und Strickwaren, andere
180
nicht besonders benannte wollene Webwaren
181
Möbelstoffe, auch florartig gewebt
405 b) 4
Blattklingen für Rasierapparate
Wenn die Zölle der Tarifnummer 369 (Bleche und Platten) oder der Tarifnummer 407 (Waren aus nicht schmiedbarem Guß) des österreichischen Zolltarifs erhöht werden, so werden die bei Tarifnummer 442 vereinbarten Zölle um nicht mehr als 3 K, bei Tarifnummer 443 um nicht mehr als 5 K erhöht.