Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 165/1993 Anl. 2↗RIS↗
Anhang II zum Protokoll B
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Einleitende Bemerkungen
Allgemeines
Bemerkung 1:
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex'', so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2:
2.1 Der Begriff „Herstellen'' umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau'' oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial'' umfaßt jegliche „Zutaten'', „Rohstoffe'', „Komponenten'' oder „Teile'' usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware'' bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3:
3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer'' verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer ...'', daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.
Bemerkung 4:
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Textilien
Bemerkung 5:
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern'' bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern'' umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203, und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse'', „chemische Materialien'' und „Materialien für die Papierherstellung'' stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern'' bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6:
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.
Textile Grundmaterialien sind:
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf (Cannabis sativa L.),
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Kurzfasern,
- künstliche Kurzfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7:
7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
---------------------------------------------------------------------
Be- oder Verarbeitung
Position        Warenbezeichnung          von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
---------------------------------------------------------------------
(1)                  (2)                        (3)
---------------------------------------------------------------------
0302 bis  Fische, nicht lebend      Herstellen, bei dem alle
0305                                      verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 3
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 0403          Buttermilch, Sauermilch    Herstellen, bei dem
und Sauerrahm, Joghurt,    - alle Vormaterialien
Kefir sowie andere          des Kapitels 4
fermentierte oder            vollständig erzeugt
gesäuerte Milch und Rahm;    sind
mit Geruchs- und          - verwendete Fruchtsäfte
Geschmackstoffen oder mit    (ausgenommen Ananas-,
Zusatz von Früchten oder    Limonen-, Limetten-
Kakao                        und Grapefruitsäfte)
der Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse
sind und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1302          Pflanzensäfte und            Herstellen aus nicht
Pflanzenauszüge;            modifizierten
Pektinstoffe, Pektinate      Schleimen und
und Pektate; Agar-Agar und  Verdickungsstoffen
andere pflanzliche Schleime
und Vedickungsstoffe (Anm.:
richtig: Verdickungsstoffe),
auch modifiziert:
- Pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe,
modifiziert
1604          Fische, zubereitet oder      Herstellen, bei dem
haltbar gemacht; Kaviar      der Wert aller
Kaviarersatz aus Fischeiern  verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1605          Krebstiere, Weichtiere und  Herstellen, bei dem
andere wirbellose            der Wert aller
Wassertiere, zubereitet      verwendeten
oder haltbar gemacht        Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1702          Chemisch reine Maltose      Herstellen aus
und Fructose (Lävulose)      Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1702
1704          Zuckerwaren (einschließlich  Herstellen aus
weiße Schokolade), nicht    Vormaterialien, die in
kakaohaltig                  eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller anderen
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1806          Schokolade und andere        Herstellen aus
kakaohaltige                Vormaterialien, die
Nahrungsmittelzubereitungen  in eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1901          Malzextrakt;                Herstellen aus
Nahrungsmittelzubereitungen  Getreide des
von Mehl, Grieß, Stärke      Kapitels 10
oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen
von Waren der Nrn. 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver
oder weniger als
10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
- Malzextrakt
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1902          Teigwaren, auch gekocht      Herstellen, bei dem
oder gefüllt (mit Fleisch    jedes verwendete
oder anderen Stoffen) oder  Getreide und seine
in anderer Weise zubereitet  Folgeprodukte
wie zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen
Nudeln, Lasagne, Gnocchi,    Hartweizen und seine
Ravioli und Canneloni;      Folgeprodukte)
ausgenommen solche Waren    vollständig erzeugt
mit einem Gehalt von mehr    sind
als 20 Gewichtsprozent an
Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen
Wassertieren, Würsten und
ähnlichen Erzeugnissen oder
Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall,
einschließlich Fetten aller
Art und Herkunft; Couscous,
auch zubereitet
1903          Tapioka und                  Herstellen aus
Tapioka-Ersatzstoffe aus    Vormaterialien jeder
Stärke zubereitet, in Form  Nummer, ausgenommen
von Flocken, Graupen,        aus Kartoffelstärke
Perlen und dergleichen      der Nr. 1108
1904          Nahrungsmittelzubereitungen,
hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen
(zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner,            Herstellen aus
ausgenommen Mais,          Vormaterialien jeder
vorgekocht oder in        Nummer; jedoch dürfen
anderer Weise zubereitet  Zuckermais in Körnern
oder Kolben,
zubereitet oder
haltbar gemacht, der
Nrn. 2001, 2004 und
2005 und Zuckermais
(auch im Wasserdampf
oder Wasser gekocht),
gefroren der Nr. 0710
nicht verwendet werden
- andere                    Herstellen, bei dem
- jedes verwendete
Getreide und seine
Folgeprodukte
(ausgenommen Mais
der Type „Zea
Indurata'' und
Hartweizen sowie
ihre Folgeprodukte)
vollständig erzeugt
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
- Kakao enthaltend          Herstellen aus
Vormaterialien, die
nicht in die Nr. 1806
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1905          Brot, Konditorwaren,        Herstellen aus
Feinbackwaren und andere    Vormaterialien jeder
Backwaren, auch              Nummer, ausgenommen
kakaohaltig; Hostien, leere  aus Vormaterialen des
Oblatenkapseln, wie sie für  Kapitels 11 *1)
Arzneiwaren verwendet
werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in
Blättern und ähnliche
Erzeugnisse
ex 2103          Zubereitungen für            Herstellen aus
Gewürzsoßen und zubereitete  Vormaterialien, die in
Gewürzsoßen;                eine andere Nummer als
zusammengesetzte Würzmittel  die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
verwendet werden
ex 2104          Suppen und Brühen sowie
Zubereitungen dafür          Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus zubereiteten oder
haltbar gemachten
Gemüsen der Nrn. 2002
bis 2005
ex 2202          Wasser, einschließlich      Herstellen, bei dem
Mineralwasser und mit        - alle verwendeten
Kohlensäure versetztes        Vormaterialien in
Wasser, sowie andere          eine andere Nummer
nichtalkoholische Getränke,    als die hergestellte
ausgenommen Säfte von          Ware einzureihen
Früchten oder Gemüsen der      sind,
Nr. 2009; alle diese        - verwendete
Zucker, Milch oder            Fruchtsäfte
Milchfett enthaltend          (ausgenommen
Ananas-, Limonen-,
Limetten- und
Grapefruitsäfte) der
Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
2205          Wermutwein und anderer      Herstellen, bei dem
Wein aus frischen            die verwendeten
Weintrauben, mit Pflanzen    Weintrauben und ihre
oder anderen Stoffen        Folgeprodukte
aromatisiert                vollständig erzeugt
sind
ex 2208          Liköre und andere            Herstellen, bei dem
Destillationsalkohol        - alle verwendeten
enthaltende Getränke, die      Vormaterialien in
Eier, Eigelb oder Zucker      eine andere Nummer
(Saccharose oder              als die hergestellte
Invertzucker) enthalten        Ware einzureihen
sind
und
- die verwendeten
Weintrauben und
ihre Folgeprodukte
vollständig
erzeugt sind
oder
Herstellen, bei dem
Arrak bis höchstens
5 Volumprozent
verwendet werden kann,
vorausgesetzt, alle
anderen verwendeten
Vormaterialien sind
Ursprungserzeugnisse
ex 2504          Natürlicher, kristalliner    Anreicherung des
Graphit mit angereichertem  Kohlenstoffgehalts,
Kohlenstoffgehalt,          Reinigen und Mahlen
gereinigt, gemahlen          von kristallinem
Rohgraphit
ex 2515          Marmor, durch Sägen oder    Zerteilen von Marmor,
auf andere Weise zu          auch bereits
rechteckigen                zerteiltem, mit einer
(einschließlich              Stärke von mehr als
quadratischen) Blöcken oder  25 cm durch Sägen oder
Platten lediglich zerteilt,  auf andere Weise
mit einer Stärke von 25 cm
oder weniger
ex 2516          Granit, Porphyr, Basalt,    Zerteilen von Steinen,
Sandstein und andere Werk-  auch bereits
oder Hausteine, durch Sägen  zerteilten, mit einer
oder auf andere Weise zu    Stärke von mehr als
rechteckigen                25 cm durch Sägen oder
(einschließlich              auf andere Weise
quadratischen) Blöcken
oder Platten lediglich
zerteilt, mit einer Stärke
von 25 cm oder weniger
ex 2518          Dolomit, gebrannt            Brennen von nicht
gebranntem Dolomit
ex 2519          Natürliches                  Herstellen aus
Magnesiumcarbonat            Vormaterialien, die in
(Magnesit), gebrochen, in    eine andere Nummer als
luftdicht verschlossenen    die hergestellte Ware
Behältnissen;                einzureihen sind;
Magnesiumoxid, auch rein,    jedoch kann
ausgenommen Schmelzmagnesia  natürliches
und Sintermagnesia          Magnesiumcarbonat
(Magnesit) vewendet
(Anm.: richtig:
verwendet) werden
ex 2520          Zahngipse                    Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2524          Natürliche Asbestfasern      Herstellen aus
Asbestkonzentrat
ex 2525          Glimmerpulver                Mahlen von Glimmer
oder Glimmerabfall
ex 2530          Farberden, gebrannt oder    Brennen oder Mahlen
gemahlen                    von Farberden
ex 2707          Öle, bei denen die          Herstellen aus
aromatischen gegenüber den  Vormaterialien jeder
nichtaromatischen            Nummer
Bestandteilen gewichtsmäßig
vorherrschen und die
ähnlich sind den
Mineralölen und anderen
Destillationserzeugnissen
des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers und bei
deren Destillation bis
250 Grad C 65 Volumprozent
oder mehr übergehen
(einschließlich der
Benzin-Benzol-Gemische),
zum Antrieb von Motoren
oder zum Heizen
2710          Erdöle und Öle aus          Herstellen aus
bituminösen Mineralien,      Vormaterialien jeder
ausgenommen rohe;            Nummer
anderweitig weder genannte
noch inbegriffene
Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder
mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien
enthalten, soweit diese
Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
ex 2712          - Vaselin, raffiniert        Herstellen aus nicht
- Paraffin                  raffiniertem Vaselin
Herstellen aus slack
wax oder dessen
Schwitzrückständen
(scale wax)
- mikrokristallines          Herstellen aus rohem
Erdölwachs, slack wax,    Ozokerit
gereinigter Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs,
andere Mineralwachse und
ähnliche Erzeugnisse,
durch Synthese oder
durch andere Verfahren
gewonnen, auch gefärbt
ex Kapitel 28    Anorganische chemische      Herstellen aus
Erzeugnisse; anorganische    Vormaterialien, die in
oder organische              eine andere Nummer als
Verbindungen von            die hergestellte Ware
von Edelmetallen,            einzureihen sind;
Seltenerdmetallen,          jedoch können
radioaktiven Elementen      Vormaterialien
oder Isotopen;              derselben Nummer
ausgenommen die Waren,      verwendet werden, wenn
für die unter den            ihr Wert 20 vH des
nachfolgenden Nrn.          ab-Werk-Preises der
ex 2811, ex 2833 und        hergestellten Waren
ex 2840 besondere Regeln    nicht überschreitet
angeführt sind
ex 2811          Schwefeltrioxid              Herstellen aus
Schwefeldioxid
ex 2833          Aluminiumsulfate            Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2840          Natriumperborat              Herstellen aus
Dinatriumtetraborat-
pentahydrat
ex Kapitel 29    Organische chemische        Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen    Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter    eine andere Nummer als
den nachfolgenden Nrn.      die hergestellte Ware
ex 2905, 2915, ex 2932,      einzureihen sind;
2933 und 2934 besondere      jedoch können
Regeln angeführt sind        Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2905          Metall-Alkoholate von        Herstellen aus
Alkoholen dieser Nummer      Vormaterialien jeder
oder von Ethylalkohol        Nummer, einschließlich
oder Glycerin                aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 2905; jedoch
können
Metall-Alkoholate
dieser Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
2915          Gesättigte acyclische        Herstellen aus
Monocarbonsäuren und deren  Vormaterialien jeder
Anhydride, Halogenide,      Nummer; jedoch darf
Peroxide und Peroxysäuren;  der Wert aller
deren Halogen-, Sulfo-,      Vormaterialien der
Nitro- oder Nitrosoderivate  Nr. 2915 oder 2916
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex 2932          - Innere Ether und deren    Herstellen aus
Halogen-, Sulfo-, Nitro-  Vormaterialien jeder
oder Nitrosoderivate      Nummer; jedoch darf
der Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 2909 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und      Herstellen aus
innere Halbacetale und    Vormaterialien jeder
deren Halogen-, Sulfo-,    Nummer, einschließlich
Nitro- oder                aus anderen
Nitrosoderivate            Vormaterialien der
Nr. 2932
2933          Heterocyclische              Herstellen aus
Verbindungen, nur mit        Vormaterialien jeder
einem oder mehreren          Nummer; jedoch darf
Stickstoffheteroatomen;      der Wert aller
Nucleinsäuren und deren      Vormaterialien der
Salze                        Nr. 2932 oder 2933
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
2934          Andere heterocyclische      Herstellen aus
Verbindungen                Vormaterialien jeder
Nummer; jedoch darf
der Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 2932 oder 2933
oder 2934 insgesamt
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex Kapitel 30    Pharmazeutische              Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen    Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter    eine andere Nummer als
den nachfolgenden            die hergestellte Ware
Nrn. 3002, 3003 und 3004    einzureihen sind;
besondere Regeln angeführt  jedoch können
sind                        Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3002          Menschliches Blut;
tierisches Blut, für
therapeutische,
prophylaktische oder
diagnostische Zwecke
zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen,
Vaccine, Toxine, Kulturen
von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
- gemischte Erzeugnisse      Herstellen aus
für therapeutische        Vormaterialien jeder
oder prophylaktische      Nummer, einschließlich
Zwecke sowie für die      anderer Vormaterialien
gleichen Zwecke            der Nr. 3002; jedoch
geeignete ungemischte      können auch
Erzeugnisse, für          Vormaterialien dieser
therapeutische oder        Warenbezeichnung
prophylaktische Zwecke    verwendet werden, wenn
dosiert oder zu den        ihr Wert 20 vH des
genannten Zwecken für      des ab-Werk-Preises
den Kleinverkauf          der hergestellten
aufgemacht                Ware nicht
- andere:                    überschreitet
- menschliches Blut        Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- tierisches Blut, für    Herstellen aus
therapeutische,          Vormaterialien jeder
prophylaktische oder    Nummer, einschließlich
diagnostische Zwecke    anderer Vormaterialien
zubereitet              der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere  Herstellen aus
als Antisera,            Vormaterialien jeder
Hämoglobin und          Nummer, einschließlich
Serumglobine            anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Hämoglobin,              Herstellen aus
Blutglobuline und        Vormaterialien jeder
Serumglobuline          Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                  Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3003 und      Arzneiwaren (ausgenommen    Herstellen, bei dem
3004          Waren der Nr. 3002, 3005    - alle verwendeten
oder 3006                      Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen
sind; jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3003 oder 3004
verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 31    Düngemittel;                Herstellen aus
ausgenommen die Waren,      Vormaterialien, die in
für die unter der            eine andere Nummer als
nachfolgenden Nr. ex 3105    die hergestellte Ware
eine besondere Regel        einzureihen sind;
angeführt ist                jedoch können
Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3105          Mineralische oder            Herstellen, bei dem
chemische Düngemittel,      - alle verwendeten
die zwei oder drei der        Vormaterialien in
düngenden Elemente            eine andere Nummer
Stickstoff, Phosphor oder      als die hergestellte
Kalium enthalten; andere      Ware einzureihen
Düngemittel; Waren dieses      sind; jedoch können
Kapitels in Tabletten oder    Vormaterialien
ähnlichen Formen oder in      derselben Nummer
Einzelpackungen mit einem      verwendet werden,
Rohgewicht von 10 kg oder      wenn ihr Wert 20 vH
weniger;                      des ab-Werk-Preises
ausgenommen:                  der hergestellten
- Natriumnitrat                Ware nicht
- Calciumcyanamid              überschreitet
- Kaliumsulfat              und
- Kaliummagnesiumsulfat      - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 32    Gerbstoff- oder              Herstellen aus
Farbstoffauszüge; Tannine    Vormaterialien, die in
und ihre Derivate;          eine andere Nummer als
Farbstoffe, Pigmente und    die hergestellte Ware
andere Färbemittel;          einzureihen sind;
Anstrichfarben und Lacke;    jedoch können
Kitte und ähnliche          Vormaterialien
Massen; Tinten;              derselben Nummer
ausgenommen die Waren,      verwendet werden, wenn
für die unter den            ihr Wert 20 vH des
nachfolgenden                ab-Werk-Preises der
Nrn. ex 3201 und 3205        hergestellten Ware
besondere Regeln            nicht überschreitet
angeführt sind
ex 3201          Tannine sowie deren          Herstellen aus
Salze, Ether, Ester          Gerbstoffauszügen
und andere Derivate          pflanzlichen Ursprungs
3205          Farblacke; Zubereitungen    Herstellen aus
auf der Grundlage von        Vormaterialien jeder
Farblacken, im Sinne der    Nummer, ausgenommen
Anmerkung 3 zu diesem        aus solchen der
Kapitel *2)                  Nrn. 3203 und 3204,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 3205 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 33    Etherische Öle und          Herstellen aus
Resinoide; Parfümerie-,      Vormaterialien, die in
Kosmetik- und                eine andere Nummer als
Toilettezubereitungen;      die hergestellte Ware
ausgenommen die Waren,      einzureihen sind;
für die unter der            jedoch können
nachfolgenden Nr. 3301      Vormaterialien
eine besondere Regel        derselben Nummer
angeführt ist                verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3301          Etherische Öle (auch        Herstellen aus
terpenfrei),                Vormaterialien jeder
einschließlich              Nummer, einschließlich
sogenannter Concretes und    aus Vormaterialien
Absolues; Resinoide;        einer anderen
Konzentrate etherischer      Warengruppe *3) dieser
Öle in Fetten, in            Nummer; jedoch können
nichtflüchtigen Ölen,        Vormaterialien
Wachsen oder ähnlichen      derselben Warengruppe
Stoffen, durch Enfleurage    verwendet werden, wenn
oder Mazeration gewonnen;    ihr Wert 20 vH des
terpenhaltige                ab-Werk-Preises der
Nebenerzeugnisse von der    hergestellten Ware
Herstellung terpenfreier    nicht überschreitet
etherischer Öle;
wässerige Destillate und
wässerige Lösungen
etherischer Öle
ex Kapitel 34    Seifen, organische          Herstellen aus
grenzflächenaktive          Vormaterialien, die
Stoffe, zubereitete          in eine andere Nummer
Waschmittel, zubereitete    als die hergestellte
Schmiermittel, künstliche    Ware einzureihen sind;
Wachse, zubereitete          jedoch können
Wachse, Polier- und          Vormaterialien
Scheuerzubereitungen,        derselben Nummer
Kerzen und ähnliche          verwendet werden, wenn
Waren, Modelliermassen,      ihr Wert 20 vH des
„Dentalwachse'' und        ab-Werk-Preises der
Dentalzubereitungen auf      hergestellten Ware
der Grundlage von            nicht überschreitet
gebranntem Gips;
ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. 3404
besondere Regeln
angeführt sind
3404          Künstliche Wachse und        Herstellen aus
zubereitete Wachse:          Vormaterialien, die
- auf der Grundlage von      nicht in die Nr. 3404
Paraffin, Erdölwachsen    oder in Kapitel 29
oder von Wachsen aus      einzureihen sind
bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen
Rückständen
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus:
- hydrierten Ölen, die
den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1516,
- Fettsäuren von
chemisch nicht
eindeutig bestimmter
Konstitution und
industriellen
Fettalkoholen, die
den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1519,
- Vormaterialien der
Nr. 3404;
jedoch können alle
diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 35    Eiweißstoffe;                Herstellen aus
modifizierte Stärken;        Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme;          eine andere Nummer als
ausgenommen die Waren,      die hergestellte Ware
für die unter den            einzureihen sind;
nachfolgenden Nrn. 3505      jedoch können
und ex 3507 besondere        Vormaterialien
Regeln angeführt sind        derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3505          Dextrine und andere
modifizierte Stärken
(zB Quellstärke oder
veresterte Stärke);
Leime auf der Grundlage
von Stärken, Dextrinen
oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärke-Ether und -Ester    Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 3505
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1108
ex 3507          Zubereitete Enzyme,          Herstellen, bei dem
anderweitig weder            der Wert aller
genannt noch inbegriffen    verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 36    Explosivstoffe;              Herstellen aus
pyrotechnische Waren;        Vormaterialien, die in
Zündhölzer,                  eine andere Nummer als
Zündmetallegierungen;        die hergestellte Ware
leicht entzündliche          einzureihen sind;
Stoffe                      jedoch können
Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 37    Photographische oder        Herstellen aus
kinematographische Waren;    Vormaterialien, die
ausgenommen die Waren,      in eine andere Nummer
für die unter den            als die hergestellte
nachfolgenden Nrn. 3701,    Ware einzureihen sind;
3702 und 3704 besondere      jedoch können
Regeln angeführt sind        Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3701          Photographische Platten
und Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier,
Pappe oder Spinnstoffen;
photographische
Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in
Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme      Herstellen aus
für Farbaufnahmen, in      Vormaterialien, die in
Kassetten                  eine andere Nummer als
in die Nr. 3701 oder
3702 einzureihen sind;
jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3702 nur verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien, die
nicht in die Nr. 3701
oder 3702 einzureihen
sind; jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3701 und 3702 nur
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3702          Photographische Filme,      Herstellen aus
in Rollen,                  Vormaterialien, die
sensibilisiert, nicht        nicht in die Nr. 3701
belichtet, aus anderen      oder 3702 einzureihen
Stoffen als Papier, Pappe    sind
oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet
3704          Photographische Platten,    Herstellen aus
Filme, Papiere, Pappen      Vormaterialien, die
und Spinnstoffwaren,        nicht in die Nrn. 3701
belichtet, aber nicht        bis 3704 einzureihen
entwickelt                  sind
ex Kapitel 38    Verschiedene chemische      Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen    Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter    eine andere Nummer als
den nachfolgenden            die hergestellte Ware
Nrn. ex 3801, ex 3803,      einzureihen sind;
ex 3805, ex 3806,            jedoch können
ex 3807, 3808 bis 3814,      Vormaterialien
3818 bis 3820, 3822 und      derselben Nummer
3823 besondere Regeln        verwendet werden, wenn
angeführt sind              ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3801          - Kolloidaler Graphit in    Herstellen, bei dem
Suspensionen und          der Wert aller
halbkolloidaler            verwendeten
Graphit;                  Vormaterialien 50 vH
kohlenstoffhaltige        des ab-Werk-Preises
Pasten für Elektroden      der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Graphit in Form von        Herstellen, bei dem
Pasten, bestehend aus      der Wert aller
einer Mischung von        verwendeten
mehr als 30% des          Vormaterialien der
Gewichtes von Graphit      Nr. 3403 20 vH des
mit Mineralölen            ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3803          Tallöl, raffiniert          Raffinieren von rohem
Tallöl
ex 3805          Sulfatterpentinöl,          Reinigen durch
gereinigt                    Destillieren und
Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 3806          Harzester                    Herstellen aus
Harzsäuren
ex 3807          Schwarzpech                  Destillieren von
(Pflanzenteerpech)          Holzteer
3808 bis      Verschiedene chemische
3814,          Erzeugnisse:
3818 bis      - zubereitete Additives      Herstellen, bei dem
3820,            für Schmieröle, die        der Wert aller
Erdöle oder Öle aus        verwendeten
bituminösen Mineralien    Vormaterialien der
enthalten, der Nr. 3811    Nr. 3811 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3822 und      - folgende Waren der
3823            Nr. 3823:
- zubereitete Bindemittel    Herstellen aus
für Gießereiformen oder    Vormaterialien, die in
Gießereikerne auf der      eine andere Nummer als
Grundlage von              die hergestellte Ware
natürlichen                einzureihen sind;
Harzprodukten              jedoch können
- Naphtensäuren und ihre    Vormaterialien
wasserunlöslichen          derselben Nummer
Salze; Ester der          verwendet werden, wenn
Naphtensäuren              ihr Wert 20 vH des
- Sorbit, ausgenommen        ab-Werk-Preises der
Sorbit der Nr. 2905        hergestellten Ware
- Erdölsulfonate,            nicht überschreitet
ausgenommen solche des
Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der
Äthanolamine;
thiophenhaltige
Sulfosäuren von Ölen
aus bituminösen
Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende
Zubereitungen (Geter)
zum Vervollständigen
des Hochvakuums in
elektrischen Lampen
und Röhren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren
und ihre
wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen
mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von
Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier
oder Textilien
- andere                    Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3901 bis      Kunststoffe in Rohformen,
3915          Abfälle, Abschnitzel und
Bruch von Kunststoffen;
ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. ex 3907
eine besondere Regel
angeführt ist:
- Additions-Homopolymere    Herstellen, bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet *4)
- andere                    Herstellen, bei dem
der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*4)
ex 3907          Copolymere, aus              Herstellen aus
Polycarbonaten und          Vormaterialien, die in
Acrylnitrilbutadiensty-      eine andere Nummer als
rolcopolymeren (ABS)        die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht
überschreitet *4)
ex 3916 bis      Halbfabrikate und
3921          Fertigwaren aus
Kunststoffen; ausgenommen
die Waren, für die unter
den nachfolgenden
Nrn. ex 3916, ex 3917
und ex 3920 besondere
Regeln angeführt sind:
- flache Erzeugnisse,        Herstellen, bei dem
weiter behandelt als      der Wert der
nur auf der Oberfläche    verwendeten
bearbeitet oder anders    Vormaterialien des
zugeschnitten als          Kapitels 39 50 vH des
lediglich zu Rechtecken    ab-Werk-Preises der
(einschließlich            hergestellten Ware
Quadraten); andere        nicht überschreitet
Erzeugnisse, weiter
behandelt als nur auf
der Oberfläche
bearbeitet
- andere:
- Additions-              Herstellen, bei dem
Homopolymere            - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet *4)
- andere                  Herstellen, bei dem
der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht
überschreitet *4)
ex 3916 und      Profile, Rohre und          Herstellen, bei dem
ex 3917          Schläuche                    - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der
Vormaterialien, die
in dieselbe Nummer
wie die hergestellte
Ware einzureihen
sind, 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3920          Folien und Filme aus        Herstellen aus einem
lonomeren                    Salz eines
thermoplastischen
Kunststoffes, der ein
Mischpolymer aus
Ethylen und
Methacrylsäure,
teilweise
neutralisiert durch
metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
3922 bis      Fertigwaren aus              Herstellen, bei dem
3926          Kunststoffen                der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4001          Geschichtete Platten aus    Aufeinanderschichten
Kautschuk für Sohlenkrepp    von Platten aus
Naturkautschuk
4005          Kautschukmischungen, nicht  Herstellen, bei dem
vulkanisiert, in Rohformen  der Wert aller
oder in Platten, Blättern    verwendeten
oder Streifen                Vormaterialien,
ausgenommen
Naturkautschuk, 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
4012          Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder
gebraucht; Vollgummi- oder
Hohlkammerreifen,
auswechselbare
Reifenprofile und
Felgenbänder, aus
Kautschuk:
- runderneuerte Luftreifen,  Runderneuern von
Vollgummi- oder            gebrauchten Reifen
Hohlkammerreifen, aus
Kautschuk
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus solchen der
Nr. 4011 oder 4012
ex 4017          Waren aus Hartkautschuk      Herstellen aus
Hartkautschuk
ex 4102          Felle von Schafen oder      Enthaaren von
Lämmern, roh, enthaart      Schaffellen oder
Lammfellen
4104 bis      Leder, enthaart,            Nachgerben von
4107          ausgenommen Leder der        vorgegerbtem Leder
Nr. 4108 oder 4109          oder
Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
4109          Lackleder (Patentleder)      Herstellen aus Leder
und Patentlederimitation;    der Nrn. 4104 bis
metallisiertes Leder        4107, wenn sein Wert
50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4302          Pelzfelle, gegerbt oder
zugerichtet,
zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder  Bleichen oder Färben
ähnlichen Formen          mit Zuschneiden und
Zusammensetzen von
nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten
Pelzfellen
- andere                    Herstellen aus nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten
Pelzfellen
4303          Bekleidung,                  Herstellen aus nicht
Bekleidungszubehör und      zusammengesetzten
andere Waren, aus            gegerbten oder
Pelzfellen                  zugerichteten
Pelzfellen der
Nr. 4302
ex 4403          Rohholz, grob zwei- oder    Herstellen aus
vierseitig zugerichtet      Rohholz, auch
entrindet oder
entsplintet
ex 4407          Holz, in der Längsrichtung  Hobeln, Schleifen oder
gesägt oder mit dem          keilverzinkt Verleimen
Profilspaner besäumt,
gemessert oder geschält,
mit einer Stärke von mehr
als 6 mm; gehobelt,
geschliffen oder
keilverzinkt verleimt
ex 4408          Furniere, Platten für die    Verspleißen, Hobeln,
Herstellung von Sperrholz,  Schleifen oder
mit einer Stärke von 6 mm    keilverzinkt Verleimen
oder weniger, verspleißt;
anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält,
mit einer Stärke von 6 mm
oder weniger, gehobelt,
geschliffen oder
keilverzinkt verleimt
ex 4409          - Holz (einschließlich      Schleifen oder
Riemen und Friesen für    keilverzinkt Verleimen
Parkettfußböden, nicht
zusammengesetzt), auf
der ganzen Länge einer
oder mehrerer Kanten
oder Oberflächen
bearbeitet (gefedert,
genutet, gekehlt,
gefalzt, abgeschrägt,
gefräst, profiliert,
abgerundet oder
dergleichen), geschliffen
oder keilverzinkt
verleimt
- Gefräste oder profilierte  Fräsen oder
Holzleisten und            Profilieren
Holzfriese für Möbel,
Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen
oder für ähnliche Zwecke
ex 4410 bis      Gefräste oder profilierte    Fräsen oder
ex 4413          Holzleisten und Holzfriese  Profilieren
für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4415          Kisten, Schachteln,          Herstellen aus noch
Verschläge, Trommeln und    nicht auf die
ähnliche Verpackungsmittel,  erforderlichen Maße
aus Holz                    zugeschnittenen
Brettern
ex 4416          Fässer, Bottiche, Kübel      Herstellen aus
und andere Binderwaren      Faßdauben, auch auf
sowie Teile davon, aus Holz  beiden Hauptflächen
gesägt, aber nicht
weiter bearbeitet
ex 4418          Bautischler- und            Herstellen aus
Zimmermannsarbeiten aus      Vormaterialien, die in
Holz                        eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Zellholzplatten und
gesägte und gespaltene
Schindeln verwendet
werden
- Gefräste oder              Fräsen oder
profilierte Holzleisten    Profilieren
und Holzfriese für
Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen
oder für ähnliche Zwecke
ex 4421          Holz für Zündhölzer          Herstellen aus
vorgerichtet; Holzstifte    Holz jeder Nummer,
für Schuhe                  ausgenommen aus
Holzdraht der Nr. 4409
4503          Waren aus Naturkork          Herstellen aus Kork
der Nr. 4501
ex 4811          Papier und Pappe, nur        Herstellen aus
liniert oder kariert        Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
4816          Kohlepapiere,                Herstellen aus
Selbstdurchschreibpapiere    Vormaterialien für die
und andere                  Papierherstellung des
Vervielfältigungs- und      Kapitels 47
Umdruckpapiere, ausgenommen
solche der Nr. 4809,
einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen
und Offsetplatten aus
Papier, auch in Schachteln
4817          Briefumschläge,              Herstellen, bei dem
Kartenbriefe, nicht          - alle verwendeten
illustrierte Postkarten und    Vormaterialien in
Korrespondenzkarten, aus      eine andere Nummer
Papier oder Pappe;            als die hergestellte
Schachteln, Taschen oder      Ware einzureihen
ähnliche Umschließungen,      sind
aus Papier oder Pappe, die  und
eine Zusammenstellung von    - der Wert aller
von Korrespondenzwaren        verwendeten
enthalten                      Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 4818          Toilettepapiere              Herstellen aus
Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819          Schachteln, Säcke, Beutel    Herstellen, bei dem
und andere Umschließungen    - alle verwendeten
für Verpackungszwecke, aus    Vormaterialien in
Papier, Pappe,                eine andere Nummer
Zellstoffwatte oder Vliesen    als die hergestellte
aus Zellstoffasern            Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 4820          Briefpapierblöcke            Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4823          Andere Papiere, Pappen,      Herstellen aus
Zellstoffwatte und Vliese    Vormaterialien für die
aus Zellulosefasern, auf    Papierherstellung des
Formen oder Größen          Kapitels 47
zugeschnitten
4909          Postkarten, gedruckt oder    Herstellen aus
illustriert; gedruckte      Vormaterialien, die
Karten mit Glückwünschen,    nicht in die Nr. 4909
Mitteilungen oder            oder 4911 einzureihen
Ankündigungen persönlicher  sind
Art, auch illustriert, auch
mit Umschlägen oder
Verzierungen
4910          Kalender aller Art,
gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender:
- Dauerkalender oder        Herstellen, bei dem
Kalender mit              - alle verwendeten
auswechselbaren              Vormaterialien in
Blöcken auf Unterlagen      eine andere Nummer
(Sockeln) aus anderem        als die hergestellte
Material als Papier oder    Ware einzureihen
Pappe                        sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien, die
nicht in die Nr. 4909
oder 4911 einzureihen
sind
ex 5003          Abfälle von Seide            Kardieren oder Kämmen
(einschließlich der zum      von Abfällen von Seide
Abhaspeln nicht
geeigneten Kokons,
Garnabfälle und
Reißspinnstoff), kardiert
oder gekämmt
5501 bis      Synthetische oder            Herstellen aus
5507          künstliche Stapelfasern      chemischen
Vormaterialien oder
aus Spinnmasse
ex Kapitel 50    Garne, Monofile und Fäden    Herstellen aus *5)
bis                                        - Rohseide, Abfällen
Kapitel 55                                    von Seide, kardiert
oder gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- anderen natürlichen
Fasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
ex Kapitel 50    Gewebe:
bis            - in Verbindung mit          Herstellen aus
Kapitel 55      Kautschukfäden            einfachen Garnen *5)
- andere                    Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit
mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen,
Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren,
Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 56    Watte, Filze und            Herstellen aus *5)
Vliesstoffe; Spezialgarne;  - Kokosgarnen,
Bindfäden, Seile, Taue und  - natürlichen Fasern,
Seilerwaren;
ausgenommen die Waren, für  - chemischen
die unter den nachfolgenden    Vormaterialien oder
Nrn. 5602, 5604, 5605          Spinnmasse oder
und 5606 besondere Regeln    - Vormaterialien für
angeführt sind                die
Papierherstellung
5602          Filze, auch imprägniert,
bestrichen, überzogen oder
geschichtet:
- Nadelfilze                Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402,
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein
Filament einen Titer
von weniger als
9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                    Herstellen aus *5)
- natürliche Fasern,
- Stapelfasern aus
Kasein,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604          Kautschukfäden und
-schnüre, mit Spinnstoffen
überzogen, Spinnstoffgarne
sowie Streifen und
dergleichen der Nr. 5404
oder 5405, mit Kautschuk
oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und        Herstellen aus
-schnüre, mit              Kautschukfäden oder
Spinnstoffen überzogen    -schnüren, nicht mit
Spinnstoffen überzogen
- andere                    Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
5605          Metallgarne                  Herstellen aus *5)
(Metallgespinste) und        - natürlichen Fasern,
metallisierte Garne, auch    - synthetischen oder
umsponnen, bestehend aus      künstlichen
Garnen aus Spinnstoffen,      Stapelfasern, nicht
aus Streifen oder              kardiert oder
dergleichen der Nr. 5404      gekämmt oder in
oder 5405, in Verbindung      anderer Weise für
mit Metall in Form von        das Verspinnen
Fäden, Streifen oder Pulver    vorgerichtet,
oder mit Metall überzogen    - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmassen oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
5606          Gimpen, umsponnene Streifen  Herstellen aus *5)
und dergleichen der          - natürlichen Fasern,
Nr. 5404 und 5405 (andere    - synthetischen oder
als jene der Nr. 5605 und      künstlichen
andere als Garne aus          Stapelfasern, nicht
umsponnenem Roßhaar);          kardiert oder
Chenillegarne                  gekämmt oder in
(einschließlich beflockte      anderer Weise für
Chenillegarne);                das Verspinnen
Maschengarne (sog.            vorgerichtet,
„Chainette''-Garne)        - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
Kapitel 57    Teppiche und andere
Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz              Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402,
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein
Filament einen Titer
von weniger als
9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- aus anderen Filzen        Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere                    Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- Garnen aus
synthetischen oder
künstlichen
Filamenten,
- natürlichen Fasern
oder
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet
ex Kapitel 58    Spezialgewebe; getuftete
Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen; Spitzen;
Tapisserien;
Posamentierwaren;
Stickereien; ausgenommen
die Waren der Nrn. 5805
und 5810; für die Waren der
Nr. 5810 ist nachfolgend
eine besondere Regel
angeführt:
- in Verbindung mit          Herstellen aus
Kautschukfäden            einfachen Garnen *5)
- andere                    Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit
mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen,
Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren,
Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
5810          Stickereien als Meterware,  Herstellen, bei dem
Streifen oder Motive        - alle verwendeten
Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
5901          Gewebe, mit Leim oder        Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, wie sie für
Bucheinbände, Futterale,
Kartonagen und dergleichen
verwendet werden;
Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und
ähnliche steife Gewebe,
wie sie für die
Hutmacherei verwendet
werden
5902          Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyester oder
Viskose:
- mit einem Anteil an        Herstellen aus Garnen
textilen Vormaterialien
von nicht mehr als
90% des Gewichtes
- andere                    Herstellen aus
chemischen
Vormaterialien oder
aus Spinnmasse
5903          Gewebe, mit Kunststoffen    Herstellen aus Garnen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
(ausgenommen solche der
Nr. 5902)
5904          Linoleum, auch              Herstellen aus
zugeschnitten; Bodenbeläge,  aus Garnen *5)
bestehend aus einer
Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschichte oder
einem Überzug, auch
zugeschnitten
5905          Textile Wandbeläge:
- mit Kautschuk,            Herstellen aus Garnen
Kunststoffen oder anderen
Vormaterialien
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder
geschichtet
- andere                    Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit
mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen,
Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren,
Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
5906          Kautschutierte Gewebe,
ausgenommen solche der
Nr. 5902:
- gewirkt oder gestrickt    Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- Gewebe aus Garnen aus      Herstellen aus
synthetischen Filamenten,  chemischen
mit einem Anteil an        Vormaterialien
textilen Vormaterialien
von mehr als 90 vH des
Gewichtes
- andere                    Herstellen aus Garnen
5907          Andere Gewebe, imprägniert,  Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und
dergleichen
ex 5908          Glühstrümpfe, imprägniert    Herstellen aus
schlauchförmigen
Gewirken für
Glühstrümpfe
5909 bis      Textile Erzeugnisse für
5911          technische Zwecke:
- Polierscheiben und        Herstellen aus Garnen,
-ringe, andere als aus    Abfällen von Geweben
Filz, der Nr. 5911        oder Lumpen der
Nr. 6310
- andere                    Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60    Gewirkte oder gestrickte    Herstellen aus *5)
Flächenerzeugnisse          - natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61    Bekleidung und
Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt:
- die durch Zusammennähen    Herstellen aus
oder anderes              Garnen *6)
Zusammenfügen von zwei
oder mehr zugeschnittenen
oder abgepaßten gewirkten
oder gestrickten Stücken
hergestellt wurden
- andere                    Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62    Bekleidung und              Herstellen aus
Bekleidungszubehör, nicht    Garnen *5)
gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen die Waren, für
die unter den nachfolgenden
Nrn. ex 6202, ex 6204,
ex 6206, ex 6209, ex 6210,
6213, 6214, ex 6216 und
ex 6217 besondere Regeln
angeführt sind
ex 6202,          Bekleidung für Frauen,      Herstellen aus
ex 6204,          Mädchen oder Kleinkinder,    Garnen *5)
ex 6206,          bestickt; „anderes          oder
ex 6209 und      konfektioniertes            Herstellen aus nicht
ex 6217          Bekleidungszubehör'',        bestickten Geweben,
bestickt                    wenn der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*5)
ex 6210,          Feuerschutzausrüstung aus    Herstellen aus
ex 6216 und      Geweben, mit einer Folie    Garnen *5)
ex 6217          aus aluminisiertem          oder
Polyester überzogen          Herstellen aus nicht
überzogenen Geweben,
wenn der Wert der
verwendeten nicht
überzogenen Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*5)
6213 und      Taschentücher; Schals,
6214          Halstücher, Kopftücher,
Schleier und dergleichen:
- bestickt                  Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben,
wenn der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*5)
- andere                    Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
6301 bis      Decken; Bettwäsche usw;
6304          Gardinen usw; andere Waren
für die Innenausstattung:
- aus Filz oder aus          Herstellen aus *5)
Vliesstoffen              - natürlichen Fasern
oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt                  Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben
(andere als gewirkte
oder gestrickte), wenn
der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                    Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
6305          Säcke und Beutel, für        Herstellen aus *5)
Verpackungszwecke            - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306          Planen, Segel für
Wasserfahrzeuge, für
Segelbretter und für
Landfahrzeuge, Markisen,
Zelte und
Campingausrüstung:
- aus Vliesstoffen          Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere                    Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
6307          Andere konfektionierte      Herstellen, bei dem
Spinnstoffwaren              der Wert aller
einschließlich              verwendeten
Schnittmuster für            Vormaterialien 40 vH
Kleidungsstücke              des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
6308          Warenzusammenstellungen,    Jede Ware in der
bestehend aus Geweben und    Warenzusammenstellung
Garnen, auch mit Zubehör,    muß die Regel
zur Herstellung von          erfüllen, die
Teppichen, Tapisserien,      anzuwenden wäre, wenn
bestickten Tischtüchern,    sie nicht in der
Servietten oder ähnlichen    Warenzusammenstellung
Spinnstoffwaren, in          enthalten wäre; jedoch
Aufmachungen für den        können Waren ohne
Kleinverkauf                Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH
des ab-Werk-Preises
der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
6401 bis      Schuhe                      Herstellen aus
6405                                        Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus Zusammensetzungen
von Oberteilen, die
mit einer Brandsohle
oder anderen
Sohlenteilen verbunden
sind, der Nr. 6406
6503          Hüte und andere              Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, aus Filz,  oder Fasern *5)
aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Nr. 6501,
auch gefüttert oder
ausgerüstet
6505          Hüte und andere              Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, gewirkt,    oder Fasern *5)
gestrickt oder aus Stücken
(ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen
textilen
Flächenerzeugnissen
hergestellt, auch gefüttert
oder ausgerüstet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch
gefüttert oder ausgerüstet
6601          Regenschirme und            Herstellen, bei dem
Sonnenschirme                der Wert aller
(einschließlich              verwendeten
Stockschirme, Gartenschirme  Vormaterialien 50 vH
und ähnliche Schirme)        des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 6803          Waren aus Naturschiefer      Herstellen aus
oder Preßschiefer            bearbeitetem Schiefer
ex 6812          Waren aus Asbest oder aus    Herstellen aus
Mischungen auf der          Vormaterialien jeder
Grundlage von Asbest oder    Nummer
auf der Grundlage von
Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814          Waren aus Glimmer;          Herstellen aus
agglomerierter oder          bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer,    (einschließlich
auf einer Unterlage aus      agglomeriertem oder
Papier, Pappe oder anderen  rekonstituiertem
Stoffen                      Glimmer)
7006          Glas der Nr. 7003, 7004      Herstellen aus
oder 7005, gebogen, an den  Vormaterialien der
Kanten bearbeitet,          Nr. 7001
graviert, durchlocht,
emailliert oder anders
bearbeitet, weder gerahmt
noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007          Sicherheitsglas aus          Herstellen aus
gehärtetem (getempertem)    Vormaterialien der
oder mehrschichtigem Glas    Nr. 7001
(Verbundglas)
7008          Mehrschichtisolierver-      Herstellen aus
glasungen                    Vormaterialien der
Nr. 7001
7009          Spiegel aus Glas, auch      Herstellen aus
gerahmt, einschließlich      Vormaterialien der
Rückspiegel                  Nr. 7001
7010          Flaschen, Korbflaschen,      Herstellen aus
Flakons, Töpfe, Tiegel,      Vormaterialien, die in
Phiolen, Ampullen und        eine andere Nummer als
andere Behältnisse, aus      die hergestellte
Glas, wie sie zum Transport  Ware einzureihen sind,
oder zur Verpackung von      oder
Waren verwendet werden;      Schleifen von
Konservengläser; Stopfen,    Glaswaren, wenn ihr
Deckel und andere            Wert 50 vH des
Verschlüsse, aus Glas        ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7013          Glaswaren, wie sie bei      Herstellen aus
Tisch, in der Küche, für    Vormaterialien, die in
Küche, für Toilettezwecke,  eine andere Nummer als
im Büro, für die            die hergestellte Ware
Innendekoration oder für    einzureihen sind,
ähnliche Zwecke verwendet    oder
werden (ausgenommen solche  Schleifen von
der Nr. 7010 oder 7018)      Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet,
oder
mit der Hand
ausgeführtes Verzieren
(ausgenommen
Siebdruck) von
mundgeblasenen
Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7019          Waren aus Glasfasern        Herstellen aus:
(ausgenommen Garne)          - ungefärbten
Vorgarnen (Lunten),
Glasseidensträngen
(Rovings), Garnen
oder Stapelfasern
oder
- Glaswolle
ex 7102,          Edelsteine und              Herstellen aus nicht
ex 7103 und      Schmucksteine (natürliche,  bearbeiteten
ex 7104          synthetische oder            Edelsteinen oder
rekonstituierte),            Schmucksteinen
bearbeitet
7106,          Edelmetalle:
7108 und      - nicht bearbeitet          Herstellen aus
7110                                        Vormaterialien, die
nicht in die
Nr. 7106, 7108 oder
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytische,
thermische oder
chemische Trennung von
Edelmetallen der
Nr. 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von
Edelmetallen der
Nr. 7106, 7108 oder
7110 untereinander
oder mit unedlen
Metallen
- als Halbzeug oder in Form  Herstellen aus nicht
von Pulver                bearbeiteten
Edelmetallen
ex 7107,          Metalle, mit Edelmetallen    Herstellen aus mit
ex 7109 und      plattiert, als Halbzeug      Edelmetallen
ex 7111                                        plattierten Metallen,
nicht bearbeitet
7116          Waren aus echten Perlen,    Herstellen, bei dem
Zuchtperlen, Edelsteinen,    der Wert aller
Schmucksteinen,              verwendeten
synthetischen oder          Vormaterialien 50 vH
rekonstituierten Steinen    des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7117          Phantasieschmuck            Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
oder
Herstellen aus Teilen
aus unedlen Metallen,
nicht versilbert,
vergoldet oder
platiniert, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7207          Halbzeug aus Eisen oder      Herstellen aus
nicht legiertem Stahl        Vormaterialien der
Nr. 7201, 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 bis      Flachgewalzte Erzeugnisse,  Herstellen aus
7216          Walzdraht, Stangen und      Rohblöcken (Ingots)
Stäbe, Profile, aus Eisen    anderen Rohformen der
oder nicht legiertem Stahl  Nr. 7206
7217          Draht aus Eisen oder nicht  Herstellen aus
legiertem Stahl              Halbzeug der Nr. 7207
ex 7218,          Halbzeug, flachgewalzte      Herstellen aus
7219 bis      Erzeugnisse, Walzdraht,      Rohblöcken (Ingots)
7222          Stangen und Stäbe, Profile,  oder anderen Rohformen
aus rostfreiem Stahl        der Nr. 7218
7223          Draht aus rostfreiem Stahl  Herstellen aus
Halbzeug der Nr. 7218
ex 7224,          Halbzeug, flachgewalzte      Herstellen aus
7225 bis      Erzeugnisse, Walzdraht,      Rohblöcken (Ingots)
7227          aus anderem legierten        oder anderen Rohformen
Stahl                        der Nr. 7224
7228          Stangen und Stäbe, aus      Herstellen aus
anderem legierten Stahl;    Rohblöcken (Ingots)
Profile aus anderem          oder anderen Rohformen
legierten Stahl;            der Nr. 7206, 7218
Hohlbohrstangen und -stäbe,  oder 7224
aus legiertem oder nicht
legiertem Stahl
7229          Draht aus anderem legierten  Herstellen aus
Stahl                        Halbzeug der Nr. 7224
ex 7301          Spundwandeisen aus Eisen    Herstellen aus
oder Stahl, auch gelocht    Vormaterialien der
oder aus Teilen              Nr. 7206
zusammengesetzt
7302          Bahnbaumaterial aus Eisen    Herstellen aus
oder Stahl, und zwar:        Vormaterialien der
Nr. 7206
Schienen, Leitschienen,
Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen
und anderes Material für
Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie
anderes, nur für das
Verbinden oder Befestigen
von Schienen geeignetes
Material
7304,          Rohre und Hohlprofile, aus  Herstellen aus
7305 und      Eisen (ausgenommen          Vormaterialien der
7306          Gußeisen) oder Stahl        Nr. 7206, 7207, 7218
oder 7224
ex 7307          Rohrfittings, aus            Drehen, Bohren,
rostfreiem Stahl (ISO        Aufreiben,
Nr. X5CrNiMo 1712), aus      Gewindeschneiden,
mehreren Teilen bestehend    Entgraten und
Gußputzen
geschmiedeter
Rohlinge, wenn ihr
Wert 35 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7308            Konstruktionen (mit          Herstellen aus
Ausnahme der vorgefertigten  Vormaterialien, die in
Gebäude der Nr. 9406) sowie  eine andere Nummer als
deren Teile (zB Brücken und  die hergestellte Ware
Brückenelemente,            einzureihen sind;
Schleusentore, Türme,        jedoch dürfen
Gittermaste, Dächer,        geschweißte Profile
Dachstühle, Türen und        der Nr. 7301 nicht
Fenster und deren Rahmen    verwendet werden
und Stöcke, Türschwellen,
Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder
Stahl; für
Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
ex 7315          Gleitschutzketten            Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 7315 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7322          Heizkörper für              Herstellen, bei dem
Zentralheizungen, nicht      der Wert aller
elektrisch beheizt          verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 7322 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 74    Kupfer und Waren daraus;    Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der    - alle verwendeten
Nrn. 7401 bis 7405; für die    Vormaterialien in
Waren der Nr. ex 7403 ist      eine andere Nummer
nachfolgend eine besondere    als die hergestellte
Regel angeführt                Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 7403          Kupferlegierungen,          Herstellen aus
unverarbeitet                raffiniertem Kupfer,
unverarbeitet, oder
aus Abfällen und
Schrott
ex Kapitel 75    Nickel und Waren daraus;    Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der    - alle verwendeten
Nrn. 7501 bis 7503            Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76    Aluminium und Waren daraus;  Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der    - alle verwendeten
Nrn. 7601, 7602 und            Vormaterialien in
ex 7616; für die Waren der    eine andere Nummer
Nrn. 7601 und ex 7616 sind    als die hergestellte
nachfolgend besondere          Ware einzureihen
Regeln angeführt              sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
7601          Aluminium, unverarbeitet    Herstellen durch
thermische oder
elektrolytische
Behandlung von nicht
legiertem Aluminium
oder Abfällen und
Schrott, aus Aluminium
ex 7616          Andere Waren aus Aluminium;  Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter  - alle verwendeten
und Geflechte aus              Vormaterialien in
Aluminiumdraht und            eine andere Nummer
Streckbleche aus Aluminium    als die hergestellte
Ware einzureihen
sind; jedoch können
Gewebe, Gitter und
Geflechte aus
Aluminiumdraht oder
Streckbleche aus
Aluminium verwendet
werden
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78    Blei und Waren daraus;      Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der    - alle verwendeten
Nrn. 7801 und 7802; für die    Vormaterialien in
Waren der Nr. 7801 sind        eine andere Nummer
nachfolgend besondere          als die hergestellte
Regeln angeführt              Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
7801          Blei, unverarbeitet:
- raffiniertes Blei          Herstellen aus
- anderes                    Barrenblei oder
Werkblei
Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der
Nr. 7802 nicht
verwendet werden
ex Kapitel 79    Zink und Waren daraus;      Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der    - alle verwendeten
Nrn. 7901 und 7902; für die    Vormaterialien in
Waren der Nr. 7901 ist        eine andere Nummer
nachfolgend eine besondere    als die hergestellte
Regel angeführt                Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
7901          Zink, unverarbeitet          Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der
Nr. 7902 nicht
verwendet werden
ex Kapitel 80    Zinn und Waren daraus;      Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der    - alle verwendeten
Nrn. 8001, 8002 und 8007;      Vormaterialien in
für die Waren der Nr. 8001    eine andere Nummer
ist nachfolgend eine          als die hergestellte
besondere Regel angeführt      Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
8001          Zinn, unverarbeitet          Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der
Nr. 8002 nicht
verwendet werden
ex Kapitel 81    Andere unedle Metalle,      Herstellen, bei dem
verarbeitet; Waren aus      der Wert aller
diesen Stoffen              verwendeten
Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
8206          Werkzeuge aus mindestens    Herstellen aus
zwei der Nrn. 8202 bis      Vormaterialien, die
8205, in Zusammenstellungen  nicht in die Nrn. 8202
für den Kleinverkauf        bis 8205 einzureihen
aufgemacht                  sind; jedoch kann die
Warenzusammenstellung
auch Waren der
Nrn. 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr
Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
8207          Auswechselbare Werkzeuge    Herstellen, bei dem
für mechanische oder        - alle verwendeten
nichtmechanische              Vormaterialien in
Handwerkzeuge oder            eine andere Nummer
Werkzeugmaschinen (zB zum      als die hergestellte
Treiben, Stanzen, Lochen,      Ware einzureihen
Gewindeschneiden oder          sind
Gewindebohren, Bohren,      und
Räumen, Ausweiten, Fräsen,  - der Wert aller
Drehen, Schrauben),            verwendeten
einschließlich Zieheisen      Vormaterialien 40 vH
oder Preßmatrizen zum          des ab-Werk-Preises
Ziehen oder Strangpressen      der hergestellten
von Metallen, sowie Erd-,      Ware nicht
Gesteins- und                  überschreitet
Tiefbohrwerkzeuge
8208          Messer und Schneidklingen,  Herstellen, bei dem
für Maschinen oder für      - alle verwendeten
mechanische Geräte            Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 8211          Messer mit schneidender      Herstellen aus
Klinge, auch gezahnt        Vormaterialien, die in
(einschließlich              eine andere Nummer als
Gärtnermesser), ausgenommen  die hergestellte Ware
Messer der Nr. 8208          einzureihen sind;
jedoch können Klingen
und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet
werden
8214          Andere Messerschmiedwaren    Herstellen aus
(zB Haarschneidemaschinen,  Vormaterialien, die in
Scherapparate, Hackmesser    eine andere Nummer als
für Fleischhauer oder für    die hergestellte Ware
den Küchengebrauch,          einzureihen sind;
Wiegemesser, Papiermesser);  jedoch können Griffe
Messerschmiedwaren für die  aus unedlen Metallen
Hand- oder Fußpflege        verwendet werden
(einschließlich
Nagelfeilen) und
Zusammenstellung solcher
Waren
8215          Löffel, Gabeln,              Herstellen aus
Schöpflöffel, Schaumlöffel,  Vormaterialien, die in
Tortenschaufeln,            eine andere Nummer als
Fischmesser, Buttermesser,  die hergestellte Ware
Zuckerzangen und ähnliche    einzureihen sind;
Küchen- oder Tischgeräte    jedoch können Griffe
aus unedlen Metallen
verwendet werden
ex 8306          Statuetten und andere        Herstellen aus
Ziergegenstände, aus        Vormaterialien, die in
unedlen Metallen            eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können andere
Vormaterialien der
Nr. 8306 verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Waren
nicht überschreitet
(Anm.: Die Kapitel 84 bis 92 sind nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Kapitel 93    Waffen und Munition; Teile  Herstellen, bei dem
und Zubehör davon            der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9401 und      Möbel aus unedlen Metallen,  Herstellen aus
ex 9403          mit nicht gepolsterten      Vormaterialien, die in
Baumwollgeweben mit einem    eine andere Nummer als
Quadratmetergewicht von      die hergestellte Ware
300 g oder weniger          einzureihen sind,
oder
Herstellen aus
gebrauchsfertig
konfektionierten
Baumwollgeweben der
Nr. 9401 oder 9403,
wenn
- ihr Wert 25 vH des
ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- alle anderen
verwendeten
Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse
und in eine andere
Nummer als die
Nr. 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405          Beleuchtungskörper,          Herstellen, bei dem
einschließlich Scheinwerfer  der Wert aller
und Teile davon,            verwendeten
anderweitig weder genannt    Vormaterialien 50 vH
noch inbegriffen;            des ab-Werk-Preises
Reklameleuchten,            der hergestellten Ware
Leuchtschilder und ähnliche  nicht überschreitet
Waren, mit fest montierter
Lichtquelle, sowie
anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Teile
davon
9406          Vorgefertigte Gebäude        Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9503          Anderes Spielzeug;          Herstellen, bei dem
maßstabsgetreu verkleinerte  - alle verwendeten
Modelle und ähnliche          Vormaterialien in
Modelle für Spiel oder        eine andere Nummer
Unterhaltung, auch mit        als die hergestellte
Antrieb; Puzzles aller Art    Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 9506          Geräte und Ausrüstungen für  Herstellen aus
Gymnastik, Athletik, andere  Vormaterialien, die in
Sportarten (ausgenommen für  eine andere Nummer als
Tischtennis) und            die hergestellte Ware
Freiluftspiele, nicht in    einzureihen sind, oder
anderen Nummern dieses      aus Rohlingen für
Kapitels genannt oder        Golfschlägerköpfe;
inbegriffen; Schwimmbecken  jedoch können andere
und Planschbecken            Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
9507          Angelruten, Angelhaken und  Herstellen aus
andere Angelgeräte; kleine  Vormaterialien, die in
Fangnetze (Handnetze) aller  eine andere Nummer als
Art; Lockgeräte (andere als  die hergestellte Ware
solche der Nr. 9208 oder    einzureihen sind;
9705) und ähnliche          jedoch können
Jagdgeräte                  Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9601 und      Waren aus tierischen,        Herstellen aus
ex 9602          pflanzlichen oder            bearbeiteten
ex 9603          mineralischen                Vormaterialien
Schnitzstoffen              derselben Nummer
Besen, Bürsten und Pinsel,  Herstellen, bei dem
ausgenommen Reisigbesen und  der Wert aller
dergleichen sowie Bürsten    verwendeten
und Pinsel aus Marder- oder  Vormaterialien 50 vH
Eichhörnchenhaar;            des ab-Werk-Preises
mechanische, nicht          der hergestellten Ware
motorbetriebene              nicht überschreitet
Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops;
Farbtupfer und Farbroller;
Wischer aus Weichkautschuk
oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen
9605          Reisezusammenstellungen von  Jede Ware in der
Waren (Necessaires) für die  Warenzusammenstellung
Körperpflege, für            muß die Regel
Näharbeiten oder für das    erfüllen, die
Reinigen von Schuhen oder    anzuwenden wäre, wenn
Kleidern                    sie nicht in der
Warenzusammenstellung
enthalten wäre; jedoch
können Waren ohne
Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH
des ab-Werk-Preises
der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
9606          Knöpfe, Preßverschlüsse,    Herstellen, bei dem
Schnappverschlüsse und      - alle verwendeten
Druckknöpfe, Knopfformen      Vormaterialien in
und andere Teile dieser        eine andere Nummer
Waren; Knopfrohlinge          als die hergestellte
Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
9608          Kugelschreiber; Schreiber    Herstellen aus
und Markierstifte, mit      Vormaterialien, die in
Filzspitze oder anderer      eine andere Nummer als
poröser Spitze; Füllfedern  die hergestellte Ware
und andere Füllhalter;      einzureihen sind, oder
Durchschreibstifte;          aus Schreibfedern oder
Füllstifte (Dreh- und        Schreibfederspitzen;
Druckstifte); Federhalter,  jedoch können auch
Bleistifthalter und          andere Vormaterialien
ähnliche Halter; Teile      derselben Nummer
(einschließlich              verwendet werden, wenn
Schutzkappen und Klipse)    ihr Wert 5 vH des
für die vorstehend          ab-Werk-Preises der
genannten Waren,            hergestellten Ware
ausgenommen jede der        nicht überschreitet
Nr. 9609
9612          Farbbänder für              Herstellen, bei dem
Schreibmaschinen und        - alle verwendeten
ähnliche Farbbänder, mit      Vormaterialien in
Tinte oder anderen Stoffen    eine andere Nummer
für Abdrucke präpariert,      als die hergestellte
auch auf Spulen oder in        Ware einzureihen
Kassetten; Stempelkissen,      sind
auch getränkt, auch in      und
Schachteln                  - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
9613          Feuerzeuge und Anzünder
(ausgenommen solche der
Nr. 3603), auch mechanisch
oder elektrisch, und Teile
davon, ausgenommen
Feuersteine und Dochte:
- Feuerzeuge und Anzünder,  Herstellen, bei dem
mit piezoelektrischer      der Wert aller
Zündung                    verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 9613 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                    Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 9613 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9614          Tabakspfeifen                Herstellen aus
(einschließlich              Pfeifenrohformen
Pfeifenköpfe)
---------------------------------------------------------------------
*1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.
*2) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
*3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
*4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
*5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
*6) Siehe die Einleitende Bemerkung 7.
*7) Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.