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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Anl. 2↗RIS↗
ANHANG II ZUM PROTOKOLL B
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten
Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Allgemeines
Bemerkung 1:
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex'', so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige - Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2:
2.1 Der Begriff „Herstellen'' umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau'' oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial'' umfaßt jegliche „Zutaten'', „Rohstoffe'', „Komponenten'' oder „Teile'' usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware'' bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3:
3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer'' verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer ...'', daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt verwendet werden können.
3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.
Bemerkung 4:
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Textilien
Bemerkung 5:
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern'' bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern'' umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse'', „chemische Materialien'' und „Materialien für die Papierherstellung'' stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern'' bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6:
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.
Textile Grundmaterialien sind:
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf (Cannabis sativa L.),
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Kurzfasern,
- künstliche Kurzfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7:
7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
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Be- oder Verarbeitungen von
Position      Warenbezeichnung            Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
---------------------------------------------------------------------
(1)                (2)                          (3)
---------------------------------------------------------------------
0302 bis  Fische, nicht lebend        Herstellen, bei dem alle
0305                                  verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3
Ursprungserzeugnisse sind
ex 0403      Buttermilch, Sauermilch      Herstellen, bei dem
und Sauerrahm, Joghurt,      - alle Vormaterialien des
Kefir sowie andere            Kapitels 4 vollständig
fermentierte oder              erzeugt sind
gesäuerte Milch und Rahm;    - verwendete Fruchtsäfte
mit Geruchs- und              (ausgenommen Ananas-,
Geschmacksstoffen oder        Limonen-, Limetten- und
mit Zusatz von Früchten        Grapefruitsäfte) der
oder Kakao                    Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse sind
und
- der Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1302      Pflanzensäfte und            Herstellen aus nicht
Pflanzenauszüge;            modifizierten Schleimen und
Pektinstoffe, Pektinate      und Verdickungsstoffen
und Pektate; Agar-Agar
und andere pflanzliche
Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
- Pflanzliche Schleime
und Verdickungsstoffe,
modifiziert
1604      Fische, zubereitet oder      Herstellen, bei dem der
haltbar gemacht; Kaviar      Wert aller verwendeten
und Kaviarersatz aus        Vormaterialien 50 vH des
Fischeiern                  ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1605      Krebstiere, Weichtiere      Herstellen, bei dem der
und andere wirbellose        Wert aller verwendeten
Wassertiere, zubereitet      Vormaterialien 50 vH des
oder haltbar gemacht        ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1702      Chemisch reine Maltose      Herstellen aus
und Fructose (Lävulose)      Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Nr. 1702
1704      Zuckerwaren                  Herstellen aus
(einschließlich weiße        Vormaterialien, die in eine
Schokolade), nicht          andere Nummer als die
kakaohaltig                  hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der Wert
aller anderen verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1806      Schokolade und andere        Herstellen aus
kakaohaltige                Vormaterialien, die in eine
Nahrungsmittelzubereitungen  andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1901      Malzextrakt;                Herstellen aus Getreide des
Nahrungsmittelzubereitungen  Kapitels 10
von Mehl, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen
von Waren der Nrn. 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver
oder weniger als
10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
- Malzextrakt
- andere                    Herstellen aus
Vormaterialien, die in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1902      Teigwaren, auch gekocht      Herstellen, bei dem jedes
oder gefüllt (mit Fleisch    verwendete Getreide und
oder anderen Stoffen) oder  seine Folgeprodukte
in anderer Weise zubereitet, (ausgenommen Hartweizen und
wie zB Spaghetti, Makkaroni, seine Folgeprodukte)
Nudeln, Lasagne, Gnocci,    vollständig erzeugt sind
Ravioli und Canneloni;
ausgenommen solche Waren
mit einem Gehalt von mehr
als 20 Gewichtsprozent an
Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen
Wassertieren, Würsten und
ähnlichen Erzeugnissen oder
Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall,
einschließlich Fetten aller
Art und Herkunft; Couscous,
auch zubereitet
1903      Tapioka und                  Herstellen aus
Tapioka-Ersatzstoffe aus    Vormaterialien jeder
Stärke zubereitet, in Form  Nummer, ausgenommen aus
von Flocken, Graupen,        Kartoffelstärke der
Perlen und dergleichen      Nr. 1108
1904      Nahrungsmittelzubereitungen,
hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen
(zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner,            Herstellen aus
ausgenommen Mais,          Vormaterialien jeder
vorgekocht oder in        Nummer; jedoch dürfen
anderer Weise zubereitet  Zuckermais in Körnern oder
Kolben, zubereitet oder
haltbar gemacht, der
Nrn. 2001, 2004 und 2005
und Zuckermais (auch im
Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, der
Nr. 0710 nicht verwendet
werden
- andere                    Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide
und seine Folgeprodukte
(ausgenommen Mais der
Type „Zea Indurata'' und
Hartweizen sowie ihre
Folgeprodukte)
vollständig erzeugt sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Kakao enthaltend          Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht
in die Nr. 1806 einzureihen
sind, vorausgesetzt, daß
der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
1905      Brot, Konditorwaren,        Herstellen aus
Feinbackwaren und            Vormaterialien jeder Nummer
andere Backwaren, auch      ausgenommen aus
kakaohaltig; Hostien, leere  Vormaterialien des
Oblatenkapseln, wie sie für  Kapitels 11 *1)
Arzneiwaren verwendet
werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern
und ähnliche Erzeugnisse
ex 2103      Zubereitungen für            Herstellen aus
Gewürzsoßen und zubereitete  Vormaterialien, die in eine
Gewürzsoßen;                andere Nummer als die
zusammengesetzte Würzmittel  hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
verwendet werden
ex 2104      Suppen und Brühen sowie      Herstellen aus
Zubereitungen dafür          Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
zubereiteten oder haltbar
gemachten Gemüsen der
Nrn. 2002 bis 2005
ex 2202      Wasser, einschließlich      Herstellen, bei dem
Mineralwasser und mit        - alle verwendeten
Kohlensäure versetztes        Vormaterialien in
Wasser, sowie andere          eine andere Nummer als
nichtalkoholische Getränke,    die hergestellte Ware
ausgenommen Säfte von          einzureihen sind
Früchten oder Gemüsen der    - verwendete Fruchtsäfte
Nr. 2009; alle diese Zucker,  (ausgenommen Ananas-,
Milch oder Milchfett          Limonen-, Limetten- und
enthaltend                    Grapefruitsäfte) der
Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
2205      Wermutwein und anderer Wein  Herstellen, bei dem die
aus frischen Weintrauben,    verwendeten Weintrauben
mit Pflanzen oder anderen    und ihre Folgeprodukte
Stoffen aromatisiert        vollständig erzeugt sind
ex 2208      Liköre und andere              Herstellen, bei dem
Destillationsalkohol          - alle verwendeten
enthaltende Getränke, die        Vormaterialien in eine
Eier, Eigelb oder Zucker        andere Nummer als die
(Saccharose oder Invertzucker)  hergestellte Ware
enthalten                        einzureihen sind
und
- die verwendeten
Weintrauben und ihre
Folgeprodukte
vollständig erzeugt
sind
oder
Herstellen, bei dem Arrak
bis höchstens
5 Volumprozent verwendet
werden kann,
vorausgesetzt, alle
anderen verwendeten
Vormaterialien sind
Ursprungserzeugnisse
ex 2504      Natürlicher, kristalliner      Anreicherung des
Graphit mit angereichertem    Kohlenstoffgehalts,
Kohlenstoffgehalt, gereinigt,  Reinigen und Mahlen von
gemahlen                      kristallinem Rohgraphit
ex 2515      Marmor, durch Sägen oder auf  Zerteilen von Marmor,
andere Weise zu rechteckigen  auch bereits zerteiltem,
(einschließlich quadratischen) mit einer Stärke von mehr
Blöcken oder Platten          als 25 cm durch Sägen
lediglich zerteilt, mit einer  oder auf andere Weise
Stärke von 25 cm oder weniger
ex 2516      Granit, Porphyr, Basalt,      Zerteilen von Steinen,
Sandstein und andere Werk-    auch bereits zerteilten,
oder Hausteine, durch Sägen    mit einer Stärke von mehr
oder auf andere Weise zu      als 25 cm durch Sägen
rechteckigen (einschließlich  oder auf andere Weise
quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt,
mit einer Stärke von 25 cm
oder weniger
ex 2518      Dolomit, gebrannt              Brennen von nicht
gebranntem Dolomit
ex 2519      Natürliches Magnesiumcarbonat  Herstellen aus
(Magnesit), gebrochen, in      Vormaterialien, die in
luftdicht verschlossenen      eine andere Nummer als
Behältnissen; Magnesiumoxid,  die hergestellte Ware
auch rein, ausgenommen        einzureihen sind; jedoch
Schmelzmagnesia und            kann natürliches
Sintermagnesia                Magnesiumcarbonat
(Magnesit) vewendet
(Anm.: richtig:
(verwendet)
werden
ex 2520      Zahngipse                      Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2524      Natürliche Asbestfasern        Herstellen aus
Asbestkonzentrat
ex 2525      Glimmerpulver                  Mahlen von Glimmer oder
Glimmerabfall
ex 2530      Farberden, gebrannt oder      Brennen oder Mahlen von
gemahlen                      Farberden
ex 2707      Öle, bei denen die            Herstellen aus
aromatischen gegenüber den    Vormaterialien jeder
nichtaromatischen              Nummer
Bestandteilen gewichtsmäßig
vorherrschen und die ähnlich
sind den Mineralölen und
anderen
Destillationserzeugnissen
des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers und bei
deren Destillation bis
250 Grad C 65 Volumprozent
oder mehr übergehen
(einschließlich der
Benzin-Benzol-Gemische), zum
Antrieb von Motoren oder zum
Heizen
2710      Erdöle und Öle aus            Herstellen aus
bituminösen Mineralien,        Vormaterialien jeder
ausgenommen rohe; anderweitig  Nummer
weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen,
die 70 Gewichtsprozent oder
mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien
enthalten, soweit diese Öle
den wesentlichen Bestandteil
dieser Zubereitungen bilden
ex 2712      - Vaselin, raffiniert          Herstellen aus nicht
raffiniertem Vaselin
- Paraffin                    Herstellen aus slack wax
oder dessen
Schwitzrückständen (scale
wax)
- mikrokristallines            Herstellen aus rohem
Erdölwachs, slack wax,      Ozokerit
gereinigter Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs,
andere Mineralwachse und
ähnliche Erzeugnisse,
durch Synthese oder durch
andere Verfahren gewonnen,
auch gefärbt
ex          Anorganische chemische        Herstellen aus
Kapitel 28  Erzeugnisse; anorganische      Vormaterialien, die in
oder organische                eine andere Nummer als
Verbindungen von              die hergestellte Ware
Edelmetallen,                  einzureihen sind; jedoch
Seltenerdmetallen,            können Vormaterialien
radioaktiven Elementen oder    derselben Nummer
Isotopen; ausgenommen die      verwendet werden, wenn
Waren, für die unter den      ihr Wert 20 vH des
nachfolgenden Nrn. ex 2811,    ab-Werk-Preises der
ex 2833 und ex 2840            hergestellten Ware
besondere Regeln angeführt    nicht überschreitet
sind
ex 2811      Schwefeltrioxid                Herstellen aus
Schwefeldioxid
ex 2833      Aluminiumsulfate              Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2840      Natriumperborat                Herstellen aus
Dinatriumtetraborat-
pentahydrat
ex          Organische chemische          Herstellen aus
Kapitel 29  Erzeugnisse; ausgenommen die  Vormaterialien, die in
Waren, für die unter den      eine andere Nummer als
nachfolgenden Nrn. ex 2905,    die hergestellte Ware,
2915, ex 2932, 2933 und 2934  einzureihen sind; jedoch
besondere Regeln angeführt    können Vormaterialien
sind                          derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2905      Metall-Alkoholate von          Herstellen aus
Alkoholen dieser Nummer oder  Vormaterialien jeder
von Ethylalkohol oder          Nummer, einschließlich
Glycerin                      aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 2905; jedoch können
Metall-Alkoholate dieser
Nummer verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
2915      Gesättigte acyclische          Herstellen aus
Monocarbonsäuren und deren    Vormaterialien jeder
Anhydride, Halogenide,        Nummer; jedoch darf der
Peroxide und Peroxysäuren;    Wert aller Vormaterialien
deren Halogen-, Sulfo-,        der Nr. 2915 oder 2916
Nitro- oder Nitrosoderivate    insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
ex 2932      - Innere Ether und deren      Herstellen aus
Halogen-, Sulfo-, Nitro-    Vormaterialien jeder
oder Nitrosoderivate        Nummer; jedoch darf der
Wert aller Vormaterialien
der Nr. 2909 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
- Cyclische Acetale und        Herstellen aus
innere Halbacetale und      Vormaterialien jeder
Halogen-, Sulfo-, Nitro-    Nummer, einschließlich
oder Nitrosoderivate        aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 2932
2933      Heterocyclische Verbindungen,  Herstellen aus
nur mit einem oder mehreren    Vormaterialien jeder
Stickstoffheteroatomen;        Nummer; jedoch darf der
Nucleinsäuren und deren        Wert aller Vormaterialien
Salze:                        der Nr. 2932 oder 2933
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
2934      Andere heterocyclische        Herstellen aus
Verbindungen                  Vormaterialien jeder
Nummer; jedoch darf der
Wert aller Vormaterialien
der Nr. 2932 oder 2933
oder 2934 insgesamt 20 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreiten
ex          Pharmazeutische Erzeugnisse;  Herstellen aus
Kapitel 30  ausgenommen die Waren, für    Vormaterialien, die in
die unter den nachfolgenden    eine andere Nummer als
Nrn. 3002, 3003 und 3004      die hergestellte Ware
besondere Regeln angeführt    einzureihen sind; jedoch
sind                          können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3002      Menschliches Blut; tierisches
Blut, für therapeutische,
prophylaktische oder
diagnostische Zwecke
zubereitet; Antisera und
andere Blutfraktionen,
Vaccine, Toxine, Kulturen
von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
- gemischte Erzeugnisse für    Herstellen aus
therapeutische oder          Vormaterialien jeder
prophylaktische Zwecke      Nummer, einschließlich
sowie für die gleichen      anderer Vormaterialien
Zwecke geeignete            der Nr. 3002; jedoch
ungemischte Erzeugnisse,    können auch
für therapeutische oder      Vormaterialien dieser
prophylaktische Zwecke      Warenbezeichnung
dosiert oder zu den          verwendet werden, wenn
genannten Zwecken für den    ihr Wert 20 vH des
Kleinverkauf aufgemacht      ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere:
- menschliches Blut            Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- tierisches Blut, für        Herstellen aus
therapeutische,              Vormaterialien jeder
prophylaktische oder        Nummer, einschließlich
diagnostische Zwecke        anderer Vormaterialien
zubereitet                  der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Blutfraktionen, andere als  Herstellen aus
Antisera, Hämoglobin und    Vormaterialien jeder
Serumglobuline              Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Hämoglobin, Blutglobuline    Herstellen aus
und Serumglobuline          Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere                      Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3003 und  Arzneiwaren (ausgenommen      Herstellen, bei dem
3004      Waren der Nr. 3002, 3005      - alle verwendeten
oder 3006)                      Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex          Düngemittel; ausgenommen die  Herstellen aus
Kapitel 31  Waren, für die unter der      Vormaterialien, die in
nachfolgenden Nr. ex 3105      eine andere Nummer als
eine besondere Regel          die hergestellte Ware
angeführt ist                  einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3105      Mineralische oder chemische    Herstellen, bei dem
Düngemittel, die zwei oder    - alle verwendeten
drei der düngenden Elemente      Vormaterialien in
Stickstoff, Phosphor oder        eine andere Nummer als
Kalium enthalten; andere        die hergestellte Ware
Düngemittel; Waren dieses        einzureihen sind;
Kapitels in Tabletten oder      jedoch können
ähnlichen Formen oder in        Vormaterialien
Einzelpackungen mit einem        derselben Nummer
Rohgewicht von 10 kg oder        verwendet werden, wenn
weniger;                        ihr Wert 20 vH des
ausgenommen:                    ab-Werk-Preises der
- Natriumnitrat                  hergestellten Ware
- Calciumcyanamid                nicht überschreitet
- Kaliumsulfat                und
- Kaliummagnesiumsulfat        - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex          Gerbstoff- oder                Herstellen aus
Kapitel 32  Farbstoffauszüge; Tannine und  Vormaterialien, die in
ihre Derivate; Farbstoffe,    eine andere Nummer als
Pigmente und andere            die hergestellte Ware
Färbemittel; Anstrichfarben    einzureihen sind; jedoch
und Lacke; Kitte und ähnliche  können Vormaterialien
Massen; Tinten; ausgenommen    derselben Nummer
die Waren, für die unter den  verwendet werden, wenn
nachfolgenden Nrn. ex 3201    ihr Wert 20 vH des
und 3205 besondere Regeln      ab-Werk-Preises der
angeführt sind                hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3201      Tannine sowie deren Salze,    Herstellen aus
Ether, Ester und andere        Gerbstoffauszügen
Derivate                      pflanzlichen Ursprungs
3205      Farblacke; Zubereitungen auf  Herstellen aus
der Grundlage von Farblacken,  Vormaterialien jeder
im Sinne der Anmerkung 3 zu    Nummer, ausgenommen aus
diesem Kapitel *2)            solchen der Nrn. 3203 und
3204, vorausgesetzt, daß
der Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 3205 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex          Etherische Öle und Resinoide;  Herstellen aus
Kapitel 33  Parfümerie-, Kosmetik- und    Vormaterialien, die in
Toilettezubereitungen;        eine andere Nummer als
ausgenommen die Waren, für    die hergestellte Ware
die unter der nachfolgenden    einzureihen sind; jedoch
Nr. 3301 eine besondere Regel  können Vormaterialien
angeführt ist                  derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3301      Etherische Öle (auch          Herstellen aus
terpenfrei), einschließlich    Vormaterialien jeder
sogenannter Concretes und      Nummer, einschließlich
Absolues; Resinoide;          aus Vormaterialien einer
Konzentrate etherischer Öle    anderen Warengruppe *3)
in Fetten, in nichtflüchtigen  dieser Nummer; jedoch
Ölen, Wachsen oder ähnlichen  können Vormaterialien
Stoffen, durch Enfleurage      derselben Warengruppe
oder Mazeration gewonnen;      verwendet werden, wenn
terpenhaltige                  ihr Wert 20 vH des
Nebenerzeugnisse              ab-Werk-Preises der
von der Herstellung            hergestellten Ware nicht
terpenfreier etherischer Öle;  überschreitet
wässerige Destillate und
wässerige Lösungen
etherischer Öle
ex          Seifen, organische            Herstellen aus
Kapitel 34  grenzflächenaktive Stoffe,    Vormaterialien, die in
zubereitete Waschmittel,      eine andere Nummer als
zubereitete Schmiermittel,    die hergestellte Ware
künstliche Wachse,            einzureihen sind; jedoch
zubereitete Wachse, Polier-    können Vormaterialien
und Scheuerzubereitungen,      derselben Nummer
Kerzen und ähnliche Waren,    verwendet werden, wenn
Modelliermassen,              ihr Wert 20 vH des
„Dentalwachse'' und          ab-Werk-Preises der
und Dentalzubereitungen auf    hergestellten Ware nicht
der Grundlage von gebranntem  überschreitet
Gips; ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. 3404
besondere Regeln angeführt
sind
3404      Künstliche Wachse und          Herstellen aus
zubereitete Wachse:            Vormaterialien, die nicht
- auf der Grundlage von        in die Nr. 3404 oder in
Paraffin, Erdölwachsen oder  Kapitel 29 einzureihen
von Wachsen aus bituminösen  sind
Mineralien oder von
paraffinischen Rückständen
- andere                      Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus:
- hydrierten Ölen, die
den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1516
- Fettsäuren von chemisch
nicht eindeutig
bestimmter Konstitution
und industriellen
Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Nr. 1519
- Vormaterialien der
Nr. 3404; jedoch können
alle diese
Vormaterialien
verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex          Eiweißstoffe; modifizierte    Herstellen aus
Kapitel 35  Stärken; Klebstoffe; Enzyme;  Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, für    eine andere Nummer als
die unter den nachfolgenden    die hergestellte Ware
Nrn. 3505 und ex 3507          einzureihen sind; jedoch
besondere Regeln angeführt    können Vormaterialien
sind                          derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3505      Dextrine und andere
modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärke-Ether und -Ester      Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 3505
- andere                      Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1108
ex 3507      Zubereitete Enzyme,            Herstellen, bei dem der
anderweitig weder              Wert aller verwendeten
genannt noch inbegriffen      Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Kapitel  Explosivstoffe;                Herstellen aus
36        pyrotechnische Waren;          Vormaterialien, die in
Zündhölzer,                    eine andere Nummer als
Zündmetallegierungen; leicht  die hergestellte Ware
entzündliche Stoffe            einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex          Photographische oder          Herstellen aus
Kapitel 37  kinematographische Waren;      Vormaterialien, die in
ausgenommen die Waren, für    eine andere Nummer als
die unter den nachfolgenden    die hergestellte Ware
Nrn. 3701, 3702 und 3704      einzureihen sind; jedoch
besondere Regeln angeführt    können Vormaterialien
sind                          derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3701      Photographische Platten und
Planfilme, sensibilisiert,
nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe
oder Spinnstoffen;
photographische
Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme für    Herstellen aus
Farbaufnahmen, in Kassetten  Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als in
die Nr. 3701 oder 3702
einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien der
Nr. 3702 nur verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                      Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht
in die Nr. 3701 oder 3702
einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien der
Nrn. 3701 und 3702 nur
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
3702      Photographische Filme, in      Herstellen aus
Rollen, sensibilisiert, nicht  Vormaterialien, die nicht
belichtet, aus anderen        in die Nr. 3701 oder 3702
Stoffen als Papier, Pappe      einzureihen sind
oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet
3704      Photographische Platten,      Herstellen aus
Filme, Papiere, Pappen und    Vormaterialien, die nicht
Spinnstoffwaren, belichtet,    in die Nrn. 3701 bis 3704
aber nicht entwickelt          einzureihen sind
ex          Verschiedene chemische        Herstellen aus
Kapitel 38  Erzeugnisse; ausgenommen die  Vormaterialien, die in
Waren, für die unter den      eine andere Nummer als
nachfolgenden Nrn. ex 3801,    die hergestellte Ware
ex 3803, ex 3805, ex 3806,    einzureihen sind; jedoch
ex 3807, 3808 bis 3814,        können Vormaterialien
3818 bis 3820, 3822 und 3823  derselben Nummer
besondere Regeln angeführt    verwendet werden, wenn
sind                          ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3801      - Kolloidaler Graphit in      Herstellen, bei dem der
Suspensionen und            Wert aller verwendeten
halbkolloidaler Graphit;    Vormaterialien 50 vH des
kohlenstoffhaltige Pasten    ab-Werk-Preises der
für Elektroden              hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Graphit in Form von Pasten,  Herstellen, bei dem der
bestehend aus einer          Wert aller verwendeten
Mischung von mehr als 30%    Vormaterialien der
des Gewichtes von Graphit    Nr. 3403 20 vH des
mit Mineralölen              ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803      Tallöl, raffiniert            Raffinieren von rohem
Tallöl
ex 3805      Sulfatterpentinöl, gereinigt  Reinigen durch
Destillieren und
Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 3806      Harzester                      Herstellen aus Harzsäuren
ex 3807      Schwarzpech                    Destillieren von Holzteer
(Pflanzenteerpech)
3808 bis  Verschiedene chemische        Herstellen, bei dem der
3814,    Erzeugnisse:                  Wert aller verwendeten
3818 bis  - zubereitete Additives für    Vormaterialien der
3820,      Schmieröle, die Erdöle oder  Nr. 3811 50 vH des
Öle aus bituminösen          ab-Werk-Preises der
Mineralien enthalten, der    hergestellten Ware nicht
Nr. 3811                    überschreitet
3822 und  - folgende Waren der Nr. 3823:
3823        - zubereitete Bindemittel    Herstellen aus
für Gießereiformen oder    Vormaterialien, die in
Gießereikerne auf der      eine andere Nummer als
Grundlage von natürlichen  die hergestellte Ware
Harzprodukten              einzureihen sind; jedoch
- Naphtensäuren und ihre    können Vormaterialien
wasserunlöslichen Salze;  derselben Nummer
Ester der Naphtensäuren    verwendet werden, wenn
- Sorbit, ausgenommen        ihr Wert 20 vH des
Sorbit der Nr. 2905        ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- Erdölsulfonate,
ausgenommen solche des
Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der
Athanolamine;
thiophenhaltige
Sulfosäuren von Ölen aus
bituminösen Mineralien
und ihre Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende
Zubereitungen
(Geter) zum
Vervollständigen des
Hochvakuums in
elektrischen Lampen und
Röhren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von Gelatine,
auch auf Unterlagen aus
Papier oder Textilien
- andere                    Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3901 bis  Kunststoffe in Rohformen,
3915      Abfälle, Abschnitzel und
Bruch von Kunststoffen;
ausgenommen die Waren, für
die unter der nachfolgenden
Nr. ex 3907 eine besondere
Regel angeführt ist:
- Additions-Homopolymere      Herstellen, bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *4)
- andere                      Herstellen, bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *4)
ex 3907      Copolymere, aus                Herstellen aus
Polycarbonaten und            Vormaterialien, die eine
Acrylnitrilbutadien-          andere Nummer als die
styrolcopolymeren (ABS)        hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *4)
ex 3916 bis  Halbfabrikate und Fertigwaren
3921      aus Kunststoffen; ausgenommen
die Waren, für die unter den
nachfolgenden Nrn. ex 3916,
ex 3917 und ex 3920 besondere
Regeln angeführt sind:
- flache Erzeugnisse, weiter  Herstellen, bei dem der
behandelt als nur auf der    Wert der verwendeten
Oberfläche bearbeitet        Vormaterialien des
oder anders zugeschnitten    Kapitels 39 50 vH des
als lediglich zu Rechtecken  ab-Werk-Preises der
(einschließlich Quadraten);  hergestellten Ware nicht
andere Erzeugnisse, weiter  überschreitet
behandelt als nur auf der
Oberfläche bearbeitet
- andere:
- Additions-Homopolymere    Herstellen, bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet *4)
- andere                    Herstellen, bei dem der
Wert der verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *4)
ex 3916 und  Profile, Rohre und Schläuche  Herstellen, bei dem
ex 3917                                    - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der
Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie die
hergestellte Ware
einzureihen sind, 20 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3920      Folien und Filme aus          Herstellen aus einem Salz
Ionomeren                      eines thermoplastischen
Kunststoffes, der ein
Mischpolymer aus Ethylen
und Methacrylsäure,
teilweise neutralisiert
durch metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
3922 bis  Fertigwaren aus Kunststoffen  Herstellen, bei dem der
3926                                    Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4001      Geschichtete Platten aus      Aufeinanderschichten von
Kautschuk für Sohlenkrepp      Platten aus
Naturkautschuk
4005      Kautschukmischungen, nicht    Herstellen, bei dem der
vulkanisiert, in Rohformen    Wert aller verwendeten
oder in Platten, Blättern      Vormaterialien,
oder Streifen                  ausgenommen
Naturkautschuk, 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
4012      Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder gebraucht;
Vollgummi- oder
Hohlkammerreifen,
auswechselbare Reifenprofile
und Felgenbänder, aus
Kautschuk:
- runderneuerte Luftreifen,    Runderneuern von
Vollgummi- oder              gebrauchten Reifen
Hohlkammerreifen, aus
Kautschuk
- andere                      Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
solchen der Nr. 4011 oder
4012
ex 4017      Waren aus Hartkautschuk        Herstellen aus
Hartkautschuk
ex 4102      Felle von Schafen oder        Enthaaren von Schaffellen
Lämmern, roh, enthaart        oder Lammfellen
4104 bis  Leder, enthaart, ausgenommen  Nachgerben von
4107      Leder der Nr. 4108 oder 4109  vorgegerbtem Leder oder
Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
4109      Lackleder (Patentleder) und    Herstellen aus Leder der
Patentlederimitation;          Nrn. 4104 bis 4107, wenn
metallisiertes Leder          sein Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4302      Pelzfelle, gegerbt oder
zugerichtet, zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder    Bleichen oder Färben mit
ähnlichen Formen            Zuschneiden und
Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
- andere                      Herstellen aus nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
4303      Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht
und andere Waren aus          zusammengesetzten
Pelzfellen                    gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
der Nr. 4302
ex 4403      Rohholz, grob zwei- oder      Herstellen aus Rohholz,
vierseitig zugerichtet        auch entrindet
oder entsplintet
ex 4407      Holz, in der Längsrichtung    Hobeln, Schleifen oder
gesägt oder mit dem            keilverzinkt Verleimen
Profilspaner besäumt,
gemessert oder geschält, mit
einer Stärke von mehr als
6 mm; gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt verleimt
ex 4408      Furniere, Platten für die      Verspleißen, Hobeln,
Herstellung von Sperrholz, mit Schleifen oder
einer Stärke von 6 mm oder    keilverzinkt Verleimen
weniger, verspleißt; anderes
Holz, in der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder
geschält, mit einer Stärke
von 6 mm oder weniger,
gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt
ex 4409      - Holz (einschließlich Riemen  Schleifen oder
und Friesen für              keilverzinkt Verleimen
Parkettfußböden, nicht
zusammengesetzt), auf der
ganzen Länge einer oder
mehrerer Kanten oder
Oberflächen bearbeitet
(gefedert, genutet, gekehlt,
gefalzt, abgeschrägt,
gefräst, profiliert,
abgerundet oder
dergleichen), geschliffen
oder keilverzinkt verleimt
- Gefräste oder profilierte    Fräsen oder Profilieren
Holzleisten und Holzfriese
für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4410      Gefräste oder profilierte      Fräsen oder Profilieren
bis      Holzleisten und Holzfriese
ex 4413      für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4415      Kisten, Schachteln,            Herstellen aus noch nicht
Verschläge, Trommeln und      auf die erforderlichen
ähnliche Verpackungsmittel,    Maße zugeschnittenen
aus Holz                      Brettern
ex 4416      Fässer, Bottiche, Kübel und    Herstellen aus
andere Binderwaren sowie      Faßdauben, auch auf
Teile davon, aus Holz          beiden Hauptflächen
gesägt, aber nicht
weiter bearbeitet
ex 4418      - Bautischler- und            Herstellen aus
Zimmermannsarbeiten aus      Vormaterialien, die in
Holz                        eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können Zellholzplatten
und gesägte und
gespaltene Schindeln
verwendet werden
- Gefräste oder profilierte    Fräsen oder Profilieren
Holzleisten und Holzfriese
für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4421      Holz für Zündhölzer            Herstellen aus Holz jeder
vorgerichtet; Holzstifte      Nummer, ausgenommen aus
für Schuhe                    Holzdraht der Nr. 4409
4503      Waren aus Naturkork            Herstellen aus Kork der
Nr. 4501
ex 4811      Papier und Pappe, nur liniert  Herstellen aus
oder kariert                  Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
4816      Kohlepapiere,                  Herstellen aus
Selbstdurchschreibpapiere      Vormaterialien für die
und andere Vervielfältigungs-  Papierherstellung des
und Umdruckpapiere,            Kapitels 47
ausgenommen solche der
Nr. 4809, einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen und
Offsetplatten aus Papier,
auch in Schachteln
4817      Briefumschläge, Kartenbriefe,  Herstellen, bei dem
nicht illustrierte Postkarten  - alle verwendeten
und Korrespondenzkarten, aus    Vormaterialien in
Papier oder Pappe; Schachteln,  eine andere Nummer als
Taschen oder ähnliche            die hergestellte Ware
Umschließungen, aus Papier      einzureihen sind
oder Pappe, die eine          und
Zusammenstellung von          - der Wert aller
Korrespondenzwaren enthalten    verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4818      Toilettepapiere                Herstellen aus
Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819      Schachteln, Säcke, Beutel und  Herstellen, bei dem
andere Umschließungen für      - alle verwendeten
Verpackungszwecke, aus Papier,    Vormaterialien in
Pappe, Zellstoffwatte oder        eine andere Nummer als
Vliesen aus Zellstoffasern        die hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4820      Briefpapierblöcke              Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 4823      Andere Papiere, Pappen,        Herstellen aus
Zellstoffwatte und Vliese aus  Vormaterialien für die
Zellulosefasern, auf Formen    Papierherstellung des
oder Größen zugeschnitten      Kapitels 47
4909      Postkarten, gedruckt oder      Herstellen aus
illustriert; gedruckte Karten  Vormaterialien, die nicht
mit Glückwünschen,            in die Nr. 4909 oder 4911
Mitteilungen oder              einzureihen sind
Ankündigungen persönlicher
Art, auch illustriert, auch
mit Umschlägen oder
Verzierungen
4910      Kalender aller Art, gedruckt,
einschließlich Blöcke für
Abreißkalender:
- Dauerkalender oder Kalender  Herstellen, bei dem
mit auswechselbaren          - alle verwendeten
Blöcken auf Unterlagen        Vormaterialien in
(Sockeln) aus anderem          eine andere Nummer als
Material als Papier oder      die hergestellte Ware
Pappe                          einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                      Herstellen aus
Vormaterialien, die nicht
in die Nr. 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex 5003      Abfälle von Seide              Kardieren oder Kämmen von
(einschließlich der zum        Abfällen von Seide
Abhaspeln nicht geeigneten
Kokons, Garnabfälle und
Reißspinnstoff), kardiert
oder gekämmt
5501 bis  Synthetische oder künstliche  Herstellen aus chemischen
5507      Stapelfasern                  Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
ex
Kapitel 50  Garne, Monofile und Fäden      Herstellen aus *5)
bis                                        - Rohseide, Abfällen von
Kapitel 55                                    Seide, kardiert oder
gekämmt oder in anderer
Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- anderen natürlichen
Fasern, nicht kardiert
oder gekämmt oder in
anderer Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit            Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden              Garnen *5)
- andere                      Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex          Watte, Filze und Vliesstoffe;  Herstellen aus *5)
Kapitel 56  Spezialgarne; Bindfäden,      - Kokosgarnen
Seile, Taue und Seilerwaren;  - natürlichen Fasern
ausgenommen die Waren, für    - chemischen
die unter den nachfolgenden      Vormaterialien oder
Nrn. 5602, 5604, 5605 und 5606  Spinnmasse oder
besondere Regeln angeführt    - Vormaterialien für die
sind                            Papierherstellung
5602      Filze, auch imprägniert,
bestrichen, überzogen oder
geschichtet:
- Nadelfilze                  Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402,
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein Filament
einen Titer von weniger
als 9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere                      Herstellen aus *5)
- natürliche Fasern
- Stapelfasern aus
Kasein
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604      Kautschukfäden und -schnüre,
mit Spinnstoffen überzogen,
Spinnstoffgarne sowie
Streifen und dergleichen der
Nr. 5404 oder 5405, mit
Kautschuk oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und          Herstellen aus
-schnüre, mit Spinnstoffen  Kautschukfäden oder
überzogen                    -schnüren, nicht mit
Spinnstoffen überzogen
- andere                      Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in anderer
Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5605      Metallgarne (Metallgespinste)  Herstellen aus *5)
und metallisierte Garne, auch  - natürlichen Fasern
umsponnen, bestehend aus      - synthetischen oder
Garnen aus Spinnstoffen, aus    künstlichen
Streifen oder dergleichen der    Stapelfasern, nicht
Nr. 5404 oder 5405, in          kardiert oder gekämmt
Verbindung mit Metall in Form    oder in anderer Weise
von Fäden, Streifen oder        für das Verspinnen
Pulver oder mit Metall          vorgerichtet,
überzogen                      - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmassen oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
5606      Gimpen, umsponnene Streifen    Herstellen aus *5)
und der gleichen der          - natürlichen Fasern
Nrn. 5404 und 5405 (andere    - synthetischen oder
als jene der Nr. 5605 und        künstlichen
andere als Garne aus            Stapelfasern, nicht
umsponnenem Roßhaar);            kardiert oder gekämmt
Chenillegarne (einschließlich    oder in anderer Weise
beflockte Chenillegarne);        für das Verspinnen
Maschengarne (sog.              vorgerichtet,
„Chainette''-Garne)          - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die
Papierherstellung
Kapitel  Teppiche und andere
57        Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz                Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein Filament
einen Titer von weniger
als 9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- aus anderen Filzen          Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in anderer
Weise für das
Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere                      Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- Garnen aus
synthetischen oder
künstlichen Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet
ex          Spezialgewebe; getuftete
Kapitel 58  Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen; Spitzen;
Tapisserien;
Posamentierwaren;
Stickereien; ausgenommen die
Waren der Nrn. 5805 und 5810;
für die Waren der Nr. 5810
ist nachfolgend eine
besondere Regel angeführt:
- in Verbindung mit            Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden              Garnen *5)
- andere                      Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
5810      Stickereien als Meterware,    Herstellen, bei dem
Streifen oder Motive          - alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
5901      Gewebe, mit Leim oder          Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, wie sie für
Bucheinbände, Futterale,
Kartonagen und dergleichen
verwendet werden;
Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und
ähnliche steife Gewebe,
wie sie für die Hutmacherei
verwendet werden
5902      Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon
oder anderen Polyamiden,
Polyester oder Viskose:
- mit einem Anteil an          Herstellen aus Garnen
textilen Vormaterialien von
nicht mehr als 90% des
Gewichtes
- andere                      Herstellen aus chemischen
Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903      Gewebe, mit Kunststoffen      Herstellen aus Garnen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
(ausgenommen solche der
Nr. 5902)
5904      Linoleum, auch zugeschnitten;  Herstellen aus Garnen *5)
Bodenbeläge, bestehend aus
einer Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschichte oder einem
Überzug, auch zugeschnitten
5905      Textile Wandbeläge:
- mit Kautschuk, Kunststoffen  Herstellen aus Garnen
oder anderen Vormaterialien
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
- andere                      Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
5906      Kautschutierte Gewebe,
ausgenommen solche der
Nr. 5902:
- gewirkt oder gestrickt      Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- Gewebe aus Garnen aus        Herstellen aus chemischen
synthetischen Filamenten,    Vormaterialien
mit einem Anteil an
textilen Vormaterialien von
mehr als 90 vH des
Gewichtes
- andere                      Herstellen aus Garnen
5907      Andere Gewebe, imprägniert,    Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und
dergleichen
ex 5908      Glühstrümpfe, imprägniert      Herstellen aus
schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
5909 bis  Textile Erzeugnisse für
5911      technische Zwecke:
- Polierscheiben und -ringe,  Herstellen aus Garnen,
andere als aus Filz, der    Abfällen von Geweben oder
Nr. 5911                    Lumpen der Nr. 6310
- andere                      Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weisen
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60  Gewirkte oder gestrickte      Herstellen aus *5)
Flächenerzeugnisse            - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61  Bekleidung und
Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt:
- die durch Zusammennähen      Herstellen aus Garnen *6)
oder anderes Zusammenfügen
von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder
abgepaßten gewirkten oder
gestrickten Stücken
hergestellt wurden
- andere                      Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex          Bekleidung und                Herstellen aus Garnen *5)
Kapitel 62  Bekleidungszubehör, nicht
gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen die Waren, für
die unter den nachfolgenden
Nrn. ex 6202, ex 6204,
ex 6206, ex 6209, ex 6210,
6213, 6214, ex 6216 und
ex 6217 besondere Regeln
angeführt sind
ex 6202,    Bekleidung für Frauen,        Herstellen aus Garnen *5)
ex 6204,    Mädchen oder Kleinkinder,      oder
ex 6206,    bestickt; „anderes            Herstellen aus nicht
ex 6209 und  konfektioniertes              bestickten Geweben,
ex 6217      Bekleidungszubehör'',          wenn der Wert der
bestickt                      verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet *5)
ex 6210,    Feuerschutzausrüstung aus      Herstellen aus Garnen *5)
ex 6216 und  Geweben, mit einer Folie aus  oder
ex 6217      aluminisiertem Polyester      Herstellen aus nicht
überzogen                      überzogenen Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht überzogenen Gewebe
40 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet *5)
6213 und  Taschentücher; Schals,
6214      Halstücher, Kopftücher,
Schleier und dergleichen:
- bestickt                    Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *6)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe
40 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet *5)
- andere                      Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *6)
6301 bis  Decken; Bettwäsche usw;
6304      Gardinen usw; andere Waren
für die Innenausstattung:
- aus Filz oder aus            Herstellen aus *5)
Vliesstoffen                - natürlichen Fasern oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt                  Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *7)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben
(andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der
Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe
40 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere                      Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5) *7)
6305      Säcke und Beutel, für          Herstellen aus *5)
Verpackungszwecke              - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder gekämmt
oder in anderer Weise
für das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306      Planen, Segel für
Wasserfahrzeuge, für
Segelbretter und für
Landfahrzeuge, Markisen,
Zelte und Campingausrüstung:
- aus Vliesstoffen            Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere                      Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *6)
6307      Andere konfektionierte        Herstellen, bei dem der
Spinnstoffwaren,              Wert aller verwendeten
einschließlich Schnittmuster  Vormaterialien 40 vH des
für Kleidungsstücke            ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
6308      Warenzusammenstellungen,      Jede Ware in der
bestehend aus Geweben und      Warenzusammenstellung muß
Garnen, auch mit Zubehör, zur  die Regel erfüllen, die
Herstellung von Teppichen,    anzuwenden wäre, wenn sie
Tapisserien, bestickten        nicht in der
Tischtüchern, Servietten oder  Warenzusammenstellung
ähnlichen Spinnstoffwaren, in  enthalten wäre; jedoch
Aufmachungen für den          können Waren ohne
Kleinverkauf                  Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
6401 bis  Schuhe                        Herstellen aus
6405                                    Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
Zusammensetzungen von
Oberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Sohlenteilen verbunden
sind, der Nr. 6406
6503      Hüte und andere                Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, aus Filz,    oder Fasern *6)
aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Nr. 6501,
auch gefüttert oder
ausgerüstet
6505      Hüte und andere                Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, gewirkt,      oder Fasern *6)
gestrickt oder aus Stücken
(ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen
textilen Flächenerzeugnissen
hergestellt, auch gefüttert
oder ausgerüstet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch
gefüttert oder ausgerüstet
6601      Regenschirme und              Herstellen, bei dem der
Sonnenschirme (einschließlich  Wert aller verwendeten
Stockschirme, Gartenschirme    Vormaterialien 50 vH des
und ähnliche Schirme)          ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 6803      Waren aus Naturschiefer oder  Herstellen aus
Preßschiefer                  bearbeitetem Schiefer
ex 6812      Waren aus Asbest oder aus      Herstellen aus
Mischungen auf der Grundlage  Vormaterialien jeder
von Asbest oder auf der        Nummer
Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814      Waren aus Glimmer;            Herstellen aus
agglomerierter oder            bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer, auf  (einschließlich
einer Unterlage aus Papier,    agglomeriertem oder
Pappe oder anderen Stoffen    rekonstituiertem Glimmer)
7006      Glas der Nr. 7003, 7004 oder  Herstellen aus
7005, gebogen, an den Kanten  Vormaterialien der
bearbeitet, graviert,          Nr. 7001
durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder
gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen
7007      Sicherheitsglas aus            Herstellen aus
gehärtetem (getempertem) oder  Vormaterialien der
mehrschichtigem Glas          Nr. 7001
(Verbundglas)
7008      Mehrschichtisolierverglasungen Herstellen aus
Vormaterialien der
Nr. 7001
7009      Spiegel aus Glas, auch        Herstellen aus
gerahmt, einschließlich        Vormaterialien der
Rückspiegel                    Nr. 7001
7010      Flaschen, Korbflaschen,        Herstellen aus
Flakons, Töpfe, Tiegel,        Vormaterialien, die in
Phiolen, Ampullen und andere  eine andere Nummer als
Behältnisse, aus Glas, wie    die hergestellte Ware
sie zum Transport oder zur    einzureihen sind,
Verpackung von Waren          oder
verwendet werden;              Schleifen von Glaswaren,
Konservengläser; Stopfen,      wenn ihr Wert 50 vH des
Deckel und andere              ab-Werk-Preises der
Verschlüsse, aus Glas          hergestellten Ware nicht
überschreitet
7013      Glaswaren, wie sie bei Tisch,  Herstellen aus
in der Küche, für              Vormaterialien, die in
Toilettezwecke, im Büro, für  eine andere Nummer als
die Innendekoration oder für  die hergestellte Ware
ähnliche Zwecke verwendet      einzureihen sind,
werden (ausgenommen solche    oder
der Nr. 7010 oder 7018)        Schleifen von Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes
Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019      Waren aus Glasfasern          Herstellen aus:
(ausgenommen Garne)            - ungefärbten Vorgarnen
(Lunten),
Glasseidensträngen
(Rovings), Garnen
oder Stapelfasern oder
- Glaswolle
ex 7102,    Edelsteine und Schmucksteine  Herstellen aus nicht
ex 7103 und  (natürliche, synthetische      bearbeiteten Edelsteinen
ex 7104      oder rekonstituierte),        oder Schmucksteinen
bearbeitet
7106,    Edelmetalle:                  Herstellen aus
7108 und  - nicht bearbeitet,            Vormaterialien, die nicht
7110                                    in die Nr. 7106, 7108
oder 7110 einzureihen
sind,
oder
elektrolytische,
thermische oder chemische
Trennung von Edelmetallen
der Nr. 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen
der Nr. 7106, 7108 oder
7110 untereinander oder
mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder in Form    Herstellen aus nicht
von Pulver                  bearbeiteten Edelmetallen
ex 7107,    Metalle, mit Edelmetallen      Herstellen aus mit
ex 7109 und  plattiert, als Halbzeug        Edelmetallen plattierten
ex 7111                                    Metallen, nicht
bearbeitet
7116      Waren aus echten Perlen,      Herstellen, bei dem der
Zuchtperlen, Edelsteinen,      Wert aller verwendeten
Schmucksteinen, synthetischen  Vormaterialien 50 vH des
oder rekonstituierten Steinen  ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7117      Phantasieschmuck              Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
oder
Herstellen aus Teilen aus
unedlen Metallen, nicht
versilbert, vergoldet
oder platiniert, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7207      Halbzeug aus Eisen oder nicht  Herstellen aus
legiertem Stahl                Vormaterialien der
Nr. 7201, 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 bis  Flachgewalzte Erzeugnisse,    Herstellen aus
7216      Walzdraht, Stangen und Stäbe,  Rohblöcken (Ingots) oder
Profile, aus Eisen oder        anderen Rohformen der
nicht legiertem Stahl          Nr. 7206
7217      Draht aus Eisen oder nicht    Herstellen aus
legiertem Stahl                Halbzeug der Nr. 7207
ex 7218,    Halbzeug, flachgewalzte        Herstellen aus
7219 bis  Erzeugnisse, Walzdraht,        Rohblöcken (Ingots) oder
7222      Stangen und Stäbe, Profile,    anderen Rohformen der
aus rostfreiem Stahl          Nr. 7218
7223      Draht aus rostfreiem Stahl    Herstellen aus Halbzeug
der Nr. 7218
ex 7224,    Halbzeug, flachgewalzte        Herstellen aus
7225 bis  Erzeugnisse, Walzdraht, aus    Rohblöcken (Ingots) oder
7227      anderem legierten Stahl        anderen Rohformen der
Nr. 7224
7228      Stangen und Stäbe, aus        Herstellen aus Rohblöcken
anderem legierten Stahl;      (Ingots) oder anderen
Profile aus anderem legierten  Rohformen der Nr. 7206,
Stahl; Hohlbohrstangen und    7218 oder 7224
-stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl
7229      Draht aus anderem legierten    Herstellen aus Halbzeug
Stahl                          der Nr. 7224
ex 7301      Spundwandeisen aus Eisen oder  Herstellen aus
Stahl, auch gelocht oder aus  Vormaterialien der
Teilen zusammengesetzt        Nr. 7206
7302      Bahnbaumaterial aus Eisen      Herstellen aus
oder Stahl, und zwar:          Vormaterialien der
Schienen, Leitschienen,        Nr. 7206
Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und
anderes Material für
Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und
Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder
Befestigen von Schienen
geeignetes Material
7304,    Rohre und Hohlprofile, aus    Herstellen aus
7305 und  Eisen (ausgenommen Gußeisen)  Vormaterialien der
7306      oder Stahl                    Nr. 7206, 7207, 7218 oder
7224
ex 7307      Rohrfittings, aus rostfreiem  Drehen, Bohren,
Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo        Aufreiben,
1712), aus mehreren Teilen    Gewindeschneiden,
bestehend                      Entgraten und Gußputzen
geschmiedeter Rohlinge,
wenn ihr Wert 35 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
7308      Konstruktionen (mit Ausnahme  Herstellen aus
der vorgefertigten Gebäude    Vormaterialien, die in
der Nr. 9406) sowie deren      eine andere Nummer als
Teile (zB Brücken und          die hergestellte Ware
Brückenelemente,              einzureihen sind; jedoch
Schleusentore, Türme,          dürfen geschweißte
Gittermaste, Dächer,          Profile der Nr. 7301
Dachstühle, Türen und          nicht verwendet werden
Fenster und deren Rahmen und
Stöcke, Türschwellen,
Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder
Stahl; für
Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
ex 7315      Gleitschutzketten              Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 7315 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7322      Heizkörper für                Herstellen, bei dem der
Zentralheizungen, nicht        Wert aller verwendeten
elektrisch beheizt            Vormaterialien der
Nr. 7322 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex          Kupfer und Waren daraus;      Herstellen, bei dem
Kapitel 74  ausgenommen die Waren der      - alle verwendeten
Nrn. 7401 bis 7405; für die      Vormaterialien in eine
Waren der Nr. ex 7403 ist        andere Nummer als die
nachfolgend eine besondere      hergestellte Ware
Regel angeführt                  einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7403      Kupferlegierungen,            Herstellen aus
unverarbeitet                  raffiniertem Kupfer,
unverarbeitet, oder aus
Abfällen und Schrott
ex          Nickel und Waren daraus;      Herstellen, bei dem
Kapitel 75  ausgenommen die Waren der      - alle verwendeten
Nrn. 7501 bis 7503              Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex          Aluminium und Waren daraus;    Herstellen, bei dem
Kapitel 76  ausgenommen die Waren der      - alle verwendeten
Nrn. 7601, 7602 und ex 7616;    Vormaterialien in
für die Waren der Nrn. 7601      eine andere Nummer als
und ex 7616 sind nachfolgend    die hergestellte Ware
besondere Regeln angeführt      einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7601      Aluminium, unverarbeitet      Herstellen durch
thermische oder
elektrolytische
Behandlung von nicht
legiertem Aluminium oder
Abfällen und Schrott, aus
Aluminium
ex 7616      Andere Waren aus Aluminium;    Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter    - alle verwendeten
und Geflechte aus                Vormaterialien in eine
Aluminiumdraht und              andere Nummer als die
Streckbleche aus Aluminium      hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können Gewebe,
Gitter und Geflechte
aus Aluminiumdraht oder
Streckbleche aus
Aluminium verwendet
werden
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex          Blei und Waren daraus;        Herstellen, bei dem
Kapitel 78  ausgenommen die Waren der      - alle verwendeten
Nrn. 7801 und 7802; für die      Vormaterialien in eine
Waren der Nr. 7801 sind          andere Nummer als die
nachfolgend besondere Regeln    hergestellte Ware
angeführt                        einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7801      Blei, unverarbeitet:
- raffiniertes Blei            Herstellen aus Barrenblei
oder Werkblei
- anderes                      Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 7802
nicht verwendet werden
ex          Zink und Waren daraus;        Herstellen, bei dem
Kapitel 79  ausgenommen die Waren der      - alle verwendeten
Nrn. 7901 und 7902; für die      Vormaterialien in eine
Waren der Nr. 7901 ist          andere Nummer als die
nachfolgend eine besondere      hergestellte Ware
Regel angeführt                  einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7901      Zink, unverarbeitet            Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 7902
nicht verwendet werden
ex          Zinn und Waren daraus;        Herstellen, bei dem
Kapitel 80  ausgenommen die Waren der      - alle verwendeten
Nrn. 8001, 8002 und 8007;        Vormaterialien in eine
für die Waren der Nr. 8001      andere Nummer als die
ist nachfolgend eine            hergestellte Ware
besondere Regel angeführt        einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
8001      Zinn, unverarbeitet            Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen Abfälle und
Schrott der Nr. 8002
nicht verwendet werden
ex          Andere unedle Metalle,        Herstellen, bei dem der
Kapitel 81  verarbeitet; Waren aus diesen  Wert aller verwendeten
Stoffen                        Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie die
hergestellte Ware
einzureihen sind, 50 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
8206      Werkzeuge aus mindestens zwei  Herstellen aus
der Nrn. 8202 bis 8205, in    Vormaterialien, die nicht
Zusammenstellungen für den    in die Nrn. 8202 bis 8205
Kleinverkauf aufgemacht        einzureihen sind; jedoch
kann die
Warenzusammenstellung
auch Waren der Nrn. 8202
bis 8205 enthalten, wenn
ihr Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
8207      Auswechselbare Werkzeuge für  Herstellen, bei dem
mechanische oder              - alle verwendeten
nichtmechanische                Vormaterialien in eine
Handwerkzeuge oder              andere Nummer als die
Werkzeugmaschinen (zB zum        hergestellte Ware
Treiben, Stanzen, Lochen,        einzureihen sind
Gewindeschneiden oder          und
Gewindebohren, Bohren,        - der Wert aller
Räumen, Ausweiten, Fräsen,      verwendeten
Drehen, Schrauben),              Vormaterialien 40 vH
einschließlich Zieheisen oder    des ab-Werk-Preises der
Preßmatrizen zum Ziehen oder    hergestellten Ware
Strangpressen von Metallen,      nicht überschreitet
sowie Erd-, Gesteins- und
Tiefbohrwerkzeuge
8208      Messer und Schneidklingen,    Herstellen, bei dem
für Maschinen oder für        - alle verwendeten
mechanische Geräte              Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8211      Messer mit schneidender        Herstellen aus
Klinge, auch gezahnt          Vormaterialien, die in
(einschließlich                eine andere Nummer als
Gärtnermesser), ausgenommen    die hergestellte Ware
Messer der Nr. 8208            einzureihen sind; jedoch
können Klingen und Griffe
aus unedlen Metallen
verwendet werden
8214      Andere Messerschmiedwaren (zB  Herstellen aus
Haarschneidemaschinen,        Vormaterialien, die in
Scherapparate, Hackmesser für  eine andere Nummer als
Fleischhauer oder für den      die hergestellte Ware
Küchengebrauch, Wiegemesser,  einzureihen sind; jedoch
Papiermesser);                können Griffe aus unedlen
Messerschmiedwaren für die    Metallen verwendet werden
Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen)
und Zusammenstellung
solcher Waren
8215      Löffel, Gabeln, Schöpflöffel,  Herstellen aus
Schaumlöffel,                  Vormaterialien, die
Tortenschaufeln, Fischmesser,  in eine andere Nummer als
Buttermesser, Zuckerzangen    die hergestellte Ware
und ähnliche Küchen- oder      einzureihen sind; jedoch
Tischgeräte                    können Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
ex 8306      Statuetten und andere          Herstellen aus
Ziergegenstände, aus unedlen  Vormaterialien, die in
Metallen                      eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
können andere
Vormaterialien der
Nr. 8306 verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
(Anm.: Die Kapitel 84 bis 96 nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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*1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.
*2) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
*3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
*4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
*5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
*6) Siehe die Einleitende Bemerkung 7.
*7) Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.