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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Zusatzerklärung 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Anl. 2↗RIS↗
ANLAGE B
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
1 Beitragsschlüssel
a) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, zur Durchführung des Programms Beiträge nach folgendem vorläufigen Schlüssel zu leisten:
GESAMT-
BEITRAG
(MIO RE)
%
ÖSTERREICH
BELGIEN ………………………………………………………………….
4,693
3,61
DÄNEMARK ……………………………………………………………...
0,650
0,50
FRANKREICH ……………………………………………………………
16,000
12,31
DEUTSCHLAND …………………………………………………………
13,700
10,54
ITALIEN …………………………………………………………………..
35,000
26,92
NIEDERLANDE
NORWEGEN ………………………………………………………………
1,000
0,77
SPANIEN …………………………………………………………………..
10,400
8,00
SCHWEDEN ……………………………………………………………….
1,170
0,90
SCHWEIZ ………………………………………………………………….
3,000
2,31
VEREINIGTES KÖNIGREICH ……………………………………………
17,000
13,08
KANADA …………………………………………………………………..
NICHT GEDECKT
27,387
21,06
INSGESAMT ……………………………………………………………….
130,000
100
Dieser anfängliche Schlüssel gilt vorläufig, um die Beiträge für die Haushaltspläne 1986 und 1987 zu berechnen. Er wird durch berichtigte Schlüssel ersetzt, die jedes Jahr neu berechnet werden, um Veränderungen in der Verteilung der externen Programmarbeiten, Preiserhöhungen und Umrechnungskursänderungen Rechnung zu tragen, mit dem Ziel, am Ende für das Gesamtprogramm (Phase 3) einen industriellen Rückflußkoeffizienten von 1 zu erreichen.
Die vorgenannten Beträge beruhen auf dem Preisstand von Mitte 1985, den Umrechnungskursen für 1986 und der am 1. Januar 1986 geltenden Haushaltsstruktur.
b) Innerhalb des vorgenannten Finanzrahmens können von den gleichen Teilnehmerstaaten oder von Teilnehmerstaaten, die diese Erklärung später annehmen, weitere Mittel bereitgestellt werden.
c) Die vorgenannten Beiträge sollen mindestens zu 75% zur Finanzierung externer Verträge dienen.
2 Vorläufiger Zahlungsplan
Der vorläufige Zahlungsplan sieht wie folgt aus:
Mio RE
1986
1987
1988
1989
1990
1991
4
17
28
29
27
25
3 Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.