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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 803/1994 Anl. 2↗RIS↗
Anhang II
(1) Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Absatz c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten erreicht.
(2) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, daß er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.
Europäische Bestandteile
Gewichtungspunkte
Schöpferischer Bereich
Regisseur
3
Drehbuchautor
3
Komponist
1
--
7
Darstellender Bereich
Erste Filmrolle
3
Zweite Filmrolle
2
Dritte Filmrolle
1
--
6
Technischer Bereich
Bild
1
Ton und Mischung
1
Schnitt
1
Bauten und Kostüme
1
Studio oder Drehort
1
Ort der Postproduktion
1
--
6
N.B.
a) Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
b) Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich „künstlerisch“ auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, „technisch“ auf den technischen Bereich.