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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Anl. 2geändert
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 34/2003 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
-------- (zu § 10a)
(zu Art. I § 6 Abs. 2) Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010
Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 Zielwert für die Warnstufe und die Warnstufe II überschritten werden könnten. den Schutz der menschlichen Gesundheit:
ppb mg/m3 120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.
Warnstufe l 130 0,260 Zielwert für den Schutz der Vegetation:
Warnstufe II 180 0,360 AOT40 von 18 000 µg/m3.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre.
Die angeführten Werte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 hPa bzw. ppb definiert. Anmerkung: 1 ppb = ein part per billion bzw. 1.10-9. Bei den Konzentrationsangaben in µg/m3 ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Der Achtstundenmittelwert ist gleitend aus Einstundenmittelwerten zu berechnen; jeder Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem der Mittelungszeitraum endet. AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m3 als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m3 unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.