Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 2neu
Anlage 2
Beschaffenheit und Zustand von Kühlhäusern
1. Das Kühlhaus muss eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr haben.
2. Das Kühlhaus muss über eine Veterinärkontrollnummer verfügen.
3. Die in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nummer II Buchstaben A. und B. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 festgesetzten Bedingungen für die Lagerräume und den Transport der Ware müssen erfüllt werden.