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Fassungsvergleich zu GÜV 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Getreide-Überwachungsverordnung 2010 (GÜV 2010) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 29.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 302/2010 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
1. Es muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
3. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
4. Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
5. Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.