Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu SprLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
zu §§ 11 Abs. 4 und 13
Sicherheitsabstände
Sicherheitsabstände zu
A: Straßen und sonstigen Wegen (wie Pisten, Wasserwege, Gleisanlagen, Seilbahntrassen),
B: Gebäuden, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Wohnhäuser, Bürogebäude, Stromleitungen) und
C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):
Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.
Lagermenge (L) in kg
Mindestabstände (S) in Metern (gerundet) zu
A
B
C
S = 7L1/3
S = 18L1/3
S = 35L1/3
100
30
85
160
200
40
105
205
500
55
145
280
1000
70
180
350
2000
90
225
440
5000
120
305
600
10.000
150
390
755
Für Schieß- und Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.