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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 27.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 48/2011 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß § 2 Z 2
Der Betrag gemäß § 2 Z 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:
1. Slowenische Musikschule
500 000 Euro;
2. Zwei- und mehrsprachige Gemeindekindergärten
750 000 Euro;
3. Zwei- bzw. mehrsprachige Privatkindergärten
200 000 Euro;
4. Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen
120 000 Euro;
5. Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen
50 000 Euro;
6. Medien- und Kulturprojekte oder Kultureinrichtungen der slowenischsprachigen Bevölkerung
350 000 Euro;
7. Organisationen, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen
30 000 Euro.