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Fassungsvergleich zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
VERANTWORTLICHKEITEN BEZÜGLICH LUFTTÜCHTIGKEIT
ICAO Referenz
Gegenstand
Registrierungsstaat Verantwortlichkeiten
Betreiberstaat Verantwortlichkeiten
Anhang 1
Ziffer 1.2.2.
Flugpersonal und Bodenpersonal Lizenzierung
Validierung der durch den ICAO Mitgliedstaat ausgestellten Lizenzen
Anhang 6, Teil 1,
Ziffer 5.2.4.
Betrieb von Luftfahrzeugen im Einklang mit deren Luftfahrttüchtigkeitszertifikaten
nicht anwendbar
Übernahme der Zuständigkeiten des Registerstaates im Sinne von Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4
Anhang 6, Teil 1,
Ziffer 8.1.2
Zuständigkeiten des Betreibers betreffend Instandhaltung
Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben
Anerkennung von Instandhaltungsbetrieben
Annex 6, Teil 1,
Ziffer 8.2.1-8.2.4,
Betreiber “Maintenance Control Manual” (MCM)
nicht anwendbar
Es ist sicherzustellen, dass Vorgaben im МСМ enthalten sind; das MCM ist zu genehmigen und eine Kopie des МСМ der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.
Annex 6, Teil 1,
Kap. 8, Ziffer 8.3
Instandhaltungsprogramm
Bewilligung des Instandhaltungsprogramms
Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im MCM geregelt sind.
Annex 6, Teil 1,
Ziffer 8.4.1 und 8.4.3
Instandhaltungsdokumentation
Prüfung der Instandhaltungsdokumentation in Verbindung mit der Verlängerung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
Die Einhaltung der Erfordernisse für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ist sicherzustellen.
Annex 6, Teil 1
Ziffern 8.5.1 & 8.5.2
Vorgaben bzw. Information für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Es ist sicherzustellen, dass den Betreibern die Lufttüchtigkeitsanforderungen der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde bekannt sind.
Die Übermittlung der Lufttüchtigkeitsanforderungen an die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist sicherzustellen.
Annex 6, Teil 1,
Ziffer 8.6
Modifikationen und Reparaturen
Es ist sicherzustellen, dass Modifikationen und Reparaturen vom Herstellerstaat / Designstaat in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorgaben bewilligt sind und die entsprechenden Dokumente ausgestellt wurden.
Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen im MCM enthalten sind.
Annex 8, Teil 2,
Kap. 3
Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug
Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses.
nicht anwendbar
Annex 8 Teil 2
Kap. 4
Verbindliche regelmäßige Informationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Es ist sicherzustellen, dass alle verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit den russischen Luftfahrtbehörden und den Betreibern übermittelt werden.
Es ist sicherzustellen, dass die verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zur Verfügung gestellt werden und von den Betreibern durchgeführt werden.