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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU - Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU - Korea 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
EINSEITIGE ERKLÄRUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION
ZU ARTIKEL 12
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der Republik Korea nehmen die folgende einseitige Erklärung zur Kenntnis:
Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur soweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, wie sie sich diesen Prinzipien des verantwortungsvollen Regierens im Steuerbereich auf Ebene der Europäischen Union unterworfen haben.