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Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 2neu
Anhang 2
Koordination sowie taktische Kontrolle
1. Allgemeines
2. Gemeinsamer Bezugspunkt
3. Frühwarnung
3.1 Die Parteien informieren einander so schnell wie möglich über relevante Vorkommnisse, welche sich als nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft für die jeweils andere Partei darstellen könnten. Die Parteien übermitteln einander dabei, soweit verfügbar, folgende Informationen über das Luftfahrzeug:
a) Position und Flughöhe bezogen auf den Referenzpunkt;
b) Flugrichtung und Geschwindigkeit;
c) Rufzeichen;
d) Transponder-Informationen;
e) Type;
f) Anzahl;
g) Abflug- und Bestimmungsflugplatz.
3.2 Ferner informieren sie einander über bereits getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.
3.3 Für diesen Informationsaustausch ist auf österreichischer Seite der Diensthabende Offizier Einsatzzentrale Luft (DhO/EZLu) und auf schweizerischer Seite der „Chief Air Defence“ (CAD) zuständig.
4. Abstimmung des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen der Parteien
4.1 Der Einsatz von Luftfahrzeugen der Parteien im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei wird ausschließlich auf Ebene DhO/EZLu – CAD freigegeben. DhO/EZLu oder CAD können folgende Maßnahmen zur Identifikation verdächtiger Luftfahrzeuge im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes anordnen:
a) Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden;
b) Visuelle Identifizierung;
c) Begleitung;
d) Erstellen eines visuellen Nachweises;
e) Befragung.
4.2 DhO/EZLu und CAD können folgenden Maßnahmen zur Intervention gegen verdächtige Luftfahrzeuge im Rahmen eines grenzüberschreitenden Einsatzes anordnen:
a) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute;
b) Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz;
c) Erkennbarmachung der Anwesenheit der Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt sind, durch Einsatz von Infrarotlockzielen, um der Aufforderung nach lit. a) und b) Nachdruck zu verleihen.
4.3 Die oben angeführten Maßnahmen zur Identifikation und zur Intervention sind vor Anordnung zwischen DhO/EZLu und CAD abzustimmen.
4.4 Die Freigabe eines Waffengebrauchs über fremdem Staatsgebiet ist nicht erlaubt.
4.5 DhO/EZLu oder CAD können einen konkreten Einsatz von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei untersagen oder einen solchen Einsatz zeitlich und örtlich begrenzen oder die Beendigung eines solchen Einsatzes verlangen. Die entsendende Partei hat solchen Verlangen nachzukommen.
5. Koordinierung des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen der Parteien
6. Einsatzflüge
6.1 Nach Maßgabe der Bedeutung des Auftrags werden folgende Arten von Einsatzflügen unterschieden:
a) Flüge im Sinne dieser Vereinbarung, welche zur Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft eingesetzt werden, werden als „A-Scramble“ („Alpha-Scramble“) – kurz A-SCR – bezeichnet.
b) Flüge im Sinne dieser Vereinbarung, die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems durchgeführt werden, werden als „T-Scramble“ („Tango-Scramble“) – kurz T-SCR – bezeichnet.
6.2 A-SCR haben grundsätzlich Vorrang vor allem anderen Luftverkehr.
6.3 A-SCR und T-SCR können auch aus einem vorgeplanten Bereitstellungsluftraum (CAP) heraus operieren.
6.4 Die Anordnung eines Überschallfluges obliegt der jeweiligen Kontrollstelle.
6.5 Eine Umwandlung von einem T-SCR in einen A-SCR und umgekehrt ist auf Weisung des DhO/EZLu oder CAD jederzeit möglich.
7. Übungsflüge
7.1 Für die Übung der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gelten die folgenden Bezeichnungen:
a) Grenzüberschreitende Übungen, bei denen das Zieldarstellungsflugzeug aus dem österreichischen Luftraum kommt: „GLACIER A“.
b) Grenzüberschreitende Übungen, bei denen das Zieldarstellungsflugzeug aus dem schweizerischen Luftraum kommt: „GLACIER S“.
7.2 Die in Artikel 4 dieser Vereinbarung genannten verantwortlichen Stellen legen die Übungsinhalte, -sequenzen, -mittel und notwendigen Zeitvorläufe für Planung und Koordination fest.
8. Übergabe der Radar- und Funkverantwortung
9. Art der Kontrolle („Level of Control“)
10. Koordination bei der Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle
10.1 DhO/EZLu bzw. CAD erteilt den Auftrag einschließlich Anordnung der gemeinsam koordinierten Maßnahme zur Identifikation bzw. Intervention.
10.2 Die Vorbereitung der Übergabe der taktischen Kontrolle erfolgt auf Ebene „Einsatzoffizier Abfang“ (EOAbf) und „Chief Intercept Director“ (CIND) unter Berücksichtigung des Ergebnisses der flugsicherungstechnischen Koordination.
10.3 Die Übergabe der taktischen Kontrolle erfolgt nach Auftrag EOAbf bzw. CIND mittels Übergabe der Radar- und Funkverantwortung über die Luftfahrzeuge auf Ebene „Military Control Center“ (MCC) bzw. „Radarleitdienst“ (RadltD) und „Intercept Director“ (IND) (gem. erfolgter Koordination) an der Sektorgrenze gemäß Ziffer 8 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der flugsicherungstechnischen Auflagen.
10.4 Der grenzüberschreitende Einsatz der Luftfahrzeuge wird bis zur Auftragserfüllung bzw. nach Anordnung durch DhO/EZLu bzw. CAD fortgesetzt.
10.5 Die Rückführung der Luftfahrzeuge erfolgt gem. Koordination mit den relevanten Flugsicherungsstellen.
10.6 Die Übergabe der taktischen Kontrolle an die Entsendepartei erfolgt an der Sektorgrenze gemäß Ziffer 8 dieses Anhangs.
11. Grenzüberschreitender Einsatz von Luftfahrzeugen, wenn die Übergabe/Übernahme der taktischen Kontrolle durch die empfangende Partei nicht möglich ist oder unzweckmäßig erscheint
12. Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten
13. Störung im Funkverkehr (Funkausfallverfahren)
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