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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Anl. 2↗RIS↗
Anhang II Definition eines den Anforderungen entsprechenden Kinofilms
1
Ein Kinospielfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er in Bezug auf die Bestandteile, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Ursprung haben, nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
2
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens
Gewichtungspunkte
Regisseur
4
Drehbuchautor
3
Komponist
1
Erste Filmrolle
3
Zweite Filmrolle
2
Dritte Filmrolle
1
Leitung – Kamera
1
Leitung – Ton
1
Leitung – Schnitt
1
Leitung – Szenenbild oder Kostümdesign
1
Studio- oder Drehort
1
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI)
1
Ort der Postproduktion
1
_____________
21
N. B.
Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
3
Ein Kinoanimationsfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
4
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens
Gewichtungspunkte
Konzeption
1
Drehbuch
2
Charakterdesign
2
Musikkomposition
1
Regie
2
Storyboard
2
Leitung - Ausstattung
1
Computergenerierte Hintergründe
1
Layout (2D) oder Layout und Kameraeinstellungen (3D)
2
75 vH der Ausgaben für Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens
3
75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D)
oder
75 vH der Kolorierung, Beleuchtung, des Riggings, Modellierens und Texturierens in Vertragsstaaten des Übereinkommens (3D)
3
Compositing oder Kamera
1
Schnitt
1
Ton
1
________
23
5
Ein Kinodokumentarfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erreicht.
6
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens
Gewichtungspunkte
Regisseur
4
Drehbuchautor
1
Kamera
2
Schnitt
2
Recherche
1
Komponist
1
Ton
1
Drehort
1
Ort der Postproduktion
2
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery
(CGI)
1
________
16
Schlagworte
Studioort