Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 2neu
Anlage 2
I.
Schalldruckpegel-Grenzwerte
1.
Folgende Grenzwerte für den energieäquivalenten A-bewerteten Schalldruckpegel (LpAeq,T) dürfen nicht überschritten werden:
Fahrzeuggattungen | Außenschalldruckpegel | Innenschalldruckpegel | ||
Standversuch | Fahrversuch1) | Standversuch | Fahrversuch2) | |
Elektrische Lokomotiven | 70 | 84 | 66 | 78 |
Elektrische Triebwagen und elektrische Triebzüge | 65 | 804) | 64 | 744 und 5) |
Lokomotiven mit Verbrennungskraftmotor | 71 | 85 | 66 | 783) |
Triebwagen und Triebzüge mit Verbrennungskraftmotor | 72 | 81 | 64 | 74 |
Nebenfahrzeuge6) | 71 | 85 | - | 787) |
Reisezugwagen | 64 | 79 | 55 | 658) |
Güterwagen | 65 | 839) | - | - |
Bahndienstwagen | 65 | 839) | 66 | 788) |
:: für v ≤ 70 km/h: +1 dB(A), für 70 km/h < v ≤ 80 km/h: + 2 dB(A)
:: für v ≤ 70 km/h: +2 dB(A), für 70 km/h < v ≤ 80 km/h: + 4 dB(A)
–
sie entweder nur mit Verbundstoffsohlen oder nur mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und
–
sie mit Putzklötzen aus Verbundstoff ausgerüstet sind, sofern Putzklötze eingebaut sind.
2.
Die Tabellenwerte sind in Dezibel, A-bewertet angegeben und gelten für eine Geschwindigkeit von v = 80 km/h.
3.
Weicht die maximal zulässige Betriebsgeschwindigkeit Vmax eines zu messenden Fahrzeuges von 80 km/h ab, sind die im Fahrversuch gemessenen Werte durch die in Anlage 2, II ausgewiesenen Zuschläge zu korrigieren und die so korrigierten Messwerte mit den Schalldruckpegelgrenzwerten der Tabelle (Anlage 2, I) zu vergleichen. Z ist auf ganze Zahlen zu runden.
4.
Die Werte für den Außenschalldruckpegel im Fahrversuch gelten für Güterwagen mit 0,225 Radsätzen pro Länge über Puffer. Weicht die tatsächliche Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer (ApL) von diesem Wert ab, dann ist der Tabellenwert durch die in Anlage 2, III ausgewiesene ApL-Korrektur anzupassen.
II.
Pegelzuschläge gemäß I
(km/h) | nach Formel dB (A) | ||
80 | 0,0 | 0 | 0 |
III.
ApL-Korrektur
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