Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 2neu
Anlage 2
Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 7 für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 | |
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 | |
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 64 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 120 | |
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