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Fassungsvergleich zu BMAW-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMAW-Grundausbildungsverordnung 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 7 für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1
UE
Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
80
JA
Individuelle Schwerpunktausbildung
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes
56
Je nach Kursauswahl
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)
136
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1
UE
Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
80
JA
Individuelle Schwerpunktausbildung
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes
56
Je nach Kursauswahl
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)
136
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1
UE
Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
64
JA
Individuelle Schwerpunktausbildung
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes
56
Je nach Kursauswahl
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)
120
Schlagworte
Verwendungsgruppe