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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Anl. 2↗RIS↗
ANHANG 2: Gemeinsame Liste der Dokumente, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten:
• Pässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatz-/Notpässe einschließlich Kinderpässe);
• Laissez-Passer, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei;
• Personalausweise (einschließlich vorläufiger und provisorischer Personalausweise);
• Militärische Dienstausweise;
• Seefahrtsbücher und Schifferdienstkarten;
• Staatsangehörigkeitsnachweise und andere amtliche Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig belegen.
Diese Dokumente gelten als Nachweis der Staatsangehörigkeit, sofern ihre Gültigkeit nicht um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist.