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Fassungsvergleich zu Ärzte-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärzte-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
Anl. 23aufgehoben
in Kraft 11.11.1998 – 31.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 Anl. 23↗RIS↗
Anlage 23
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MUND-, KIEFER- UND GESICHTSCHIRURGIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist Teil der Humanmedizin und umfaßt die Erkennung, Prävention, Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
1. Hauptfach:
Drei Jahre.
2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Chirurgie;
2.2. sechs Monate Innere Medizin;
2.3. zwei Jahre Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
3. Wahlnebenfächer:
Keine.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, Unfallchirurgie, Anästhesiologie, Anatomie, Physiologie, Pathologie, Instrumentenkunde und der speziellen Probleme der Asepsis;
2. akute, lebensbedrohende Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung), insbesondere Unfälle, akute Blutungen, allergische Reaktionen, Fremdkörper;
3. konservative und chirurgische Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Mißbildungen und Formveränderungen, regionale plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie und Folgeerkrankungen, Behandlung der Infektionen der Hart- und Weichgewebe und Tumoren;
4. Diagnostik und Prognostik, insbesondere im Hinblick auf fachspezifische Techniken, Beurteilung von Indikationen fachspezifischer Verfahren mit besonderer Berücksichtigung von Modellanalysen;
5. Kenntnisse bildgebender Verfahren einschließlich Kephalometrie und Strahlenschutz;
6. Sonographie;
7. Infusionstherapie und parenterale Ernährung;
8. Kenntnisse über Bluttransfusionen und fachspezifische Serologie;
9. operative und konservative Behandlung von Dystopien, Fehlanlagen, Mißbildungen und Formveränderungen der Hart- und Weichgewebe des Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereiches;
10. Transplantat- und Implantatchirurgie;
11. Kenntnisse fachspezifischer Risikofaktoren mit Berücksichtigung der für Vorsorgeprogramme wichtigen Befunde;
12. ambulante Nachbehandlung und Rehabilitation;
13. Kenntnisse der Psychosomatik;
14. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
15. Kenntnisse der Geriatrie;
16. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
17. Dokumentation;
18. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesundheits-, Fürsorge- und Sozialversicherungswesens;
19. Begutachtungen.