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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher (aufgehoben) 1
Anl. 3/26neu
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.1993 · idF BGBl. Nr. 355/1985 Anl. 3/26↗RIS↗
SPEZIELLE HEIMPRAXIS
1. bis 4. Semester (je 6 Wochenstunden):
Praktizieren in verschiedenen Arten von Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung für einen größeren Zeitabschnitt und der Gewinnung möglichster Sicherheit in der Führung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen bzw. bei der Einzelarbeit mit solchen Kindern und Jugendlichen.
In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum an einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.
Didaktische Grundsätze:
Das Praktikum soll unter Leitung eines Betreuers in einem Heim der Heil- und Sondererziehung erfolgen. Auf engste Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Heimleitern (Themenstellung für den schriftlichen Praxisbericht), Gruppenerziehern und Ärzten ist größter Wert zu legen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Lehrer zu leisten.
Ergebnisse im Zuge der praktischen Ausbildung sind durch Vor- und Nachbesprechungen unter Leitung des zuständigen Lehrers für „Spezielle Heimpraxis'' zu sichern.