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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Anl. 3neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Anl. 3↗RIS↗
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen besteht Einverständnis über folgende Punkte:
1. Zu Artikel 1:
a) Unter den Rechten und Interessen, die übertragen werden, sind auch – soweit nicht Abs. 2 lit. d) etwas anderes bestimmt – Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften und von Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen.
b) Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und Gesamthandeigentum zu verstehen.
2. Zu Artikel 22:
a) Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen Personen, die juristischen Personen des bürgerlichen und Handelsrechts sowie die Handelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vorbehaltlich der Sonderbestimmung in Artikel 22 Abs. 3 des Vertrages fallen darunter nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost und des Unternehmens Reichsautobahn) und die deutschen Länder (einschließlich des Landes Preußen).
b) Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderungen gegen andere als die in Artikel 22 genannten Schuldner gelten nur als geregelt, wenn und soweit in bezug auf die Forderung nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 ein Feststellungs- oder Leistungsurteil eines deutschen Gerichts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ergangen ist. Artikel 23 gilt auch in diesem Falle.
3. Zu Artikel 24 Abs. 1:
Auf das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen ist Artikel 24 nicht anzuwenden. Als Einrichtungen des Deutschen Reiches in diesem Sinne gelten das Unternehmen Reichsautobahn, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.
4. Zu Artikel 33:
Von Artikel 33 werden nicht erfaßt die verbrieften Reichsmarkschulden des Reiches einschließlich Reichsbahn und Reichspost sowie des Unternehmens Reichsautobahn und des Landes Preußen.
5. Zu den Artikeln 45 bis 59:
Deutsche Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen im Sinne dieses Vertrages sind Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, die der Beaufsichtigung nach dem deutschen Gesetz vom 6. Juni 1931 über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung unterliegen. Zur Lebensversicherung gehören auch Versicherungsansprüche gegen Sterbe- und Pensionskassen.
6. Zu den Artikeln 64 bis 74:
Unter Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, sind auch Unternehmungen zu verstehen, deren Inhaber oder Gesellschafter von Artikel 22 betroffen sind.
7. Zu Artikel 87 Abs. 6:
Die Berechnung des Auseinandersetzungsergebnisses hat nach folgendem Beispiel zu erfolgen:
Angenommen, es betragen
das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen
25
das übrige Vermögen der Gesellschaft
75
die Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft
40
die Anteilsrechte aller ehemaligen deutschen Gesellschafter
80 v. H.
Berechnung
Das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen
25
zuzüglich des übrigen Vermögens der Gesellschafter
75
Gesamtvermögen der Gesellschaft
100
abzüglich Gesamtverbindlichkeiten
40
Reinvermögen
60
Das Verhältnis des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens von 25 zu dem Gesamtvermögen von 100 beträgt 1 : 4, demgemäß deutsches Reinvermögen
15
daran ehemalige deutsche Beteiligung von 80 von Hundert ergibt ein Auseinandersetzungsergebnis von
12
Geschehen in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957
Schlagworte
Alleineigentum, Miteigentum, Feststellungsurteil, Sterbekasse