Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 3neu
ANHANG III
Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird
1. Die Abschaffung von Ausfuhrzöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung wird hinsichtlich der in Tabelle A aufgelisteten Erzeugnisse auf Island nicht angewendet.
2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die auf die in Tabelle B aufgelisteten Erzeugnisse anzuwendeten (Anm.: richtig: anzuwendenden) Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung mit 1. Jänner 1993 ab.
3. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt nicht für die in Tabelle C (Israel) aufgelisteten Erzeugnisse.
TABELLE A ZU ANHANG III
ISLAND
System der Ausfuhrabgaben auf
Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann
Artikel 1
Artikel 2
1. eine Abgabe von 2 300 isländischen Kronen pro Tonne wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenem Fischfilets, Bäuche von gesalzenem Kabeljau, anderweitig nicht genanntem, gesalzenen Fischrogen, gesalzenen Fischstücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, Stockfisch, getrockneten Fischköpfen, Schellfisch und konservierten Fischereierzeugnissen in hermetisch verschlossenen Behältnissen.
Falls die gemäß diesem Artikel eingehobene Abgabe 4 - 5% des FOB-Wertes des in Frage stehenden Fischereierzeugnisses übersteigt, kann das Fischereiministerium entscheiden, den darüber hinausgehenden Teil der Abgabe abzuschaffen.
2. eine Abgabe von 3% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischen im Ganzen, gefrorenem Fischabfall, gefrorenem norwegischen Hummer, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Kapelanen, Kapelanmehl, Kapelanöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen und Meeressäugetieren.
3. Eine Abgabe von 5% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Walerzeugnissen, ausgenommen solchen, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen konserviert werden.
4. Eine Abgabe von 6% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Fischmehl, Rotlachsmehl, Mehl des norwegischen Hummers, Garnelenmehl, Lebermehl, Lebertran, Rotlachstran, gefrorenen Heringen im Ganzen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenem Seehasenrogen und anderen in diesem Artikel nicht spezifizierten Fischereierzeugnissen.
500 isländische Kronen pro 100 kg Inhalt können von FOB-Wert gesalzener Heringe und gesalzenen Seehasenrogen zur Abdeckung der Verpackungskosten einbehalten werden.
5. eine Abgabe von 7% des FOB-Wertes wird auf Ausfuhren von frischen und gekühlten Fischen eingehoben.
Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß die Abgabe auf frische oder gekühlte Heringe jener entspricht, welche gegolten hätte, wenn die Verarbeitung der Heringe in Island auf die gleiche Art erfolgt wäre, wie sie im Ausland angewendet wird (siehe Punkt 4 und 6 dieses Artikels).
6. Eine Abgabe von 8% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Heringmehl, Solubles von Heringen und Heringtran.
7. Seehundeerzeugnisse unterliegen keiner Ausfuhrabgabe.
Für die Zwecke von Punkt 1 bedeuten ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse ungekocht, in hermetisch verschlossenen Behältnissen von 10 kg oder darunter konservierte, genußfertige Erzeugnisse. Ungekochte Fertigprodukte in größeren Behältnissen gelten ebenfalls als ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse, soferne der Exporteur den Nachweis erbringt, daß der Wert des unverarbeiteten Erzeugnisses unter einem Drittel des Ausfuhrwertes des exportierten Erzeugnisses liegt.
Wenn isländische Fischereifahrzeuge in ausländischen Häfen frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse verkaufen, die von ihren eigenen oder anderen Fischereifahrzeugen gefangen wurden und dieser Abgabe unterliegen, wird besagte Abgabe auf den Bruttowert derartiger Verkäufe abzüglich Zöllen und sonstigen Entlade- und Verkaufsgebühren im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien eingehoben.
Artikel 3
1. für die Zahlung von Versicherungsprämien
für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den
vom Fischereiministerium herausgegebenen
Richtlinien .............................. 82 - 0%
2. an den isländischen Fischereikreditfonds . 11 - 4%
3. an den Fischereifonds .................... 3 - 1%
4. für den Bau von Schiffen für die Meeres-
und Fischereiforschung ................... 1 - 8%
5. für die Errichtung von
Fischereiforschungsinstituten ............ 0 - 7%
6. an den Verband der isländischen
Fischereifahrzeugbesitzer ................ 0 - 5%
7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang
mit den vom Fischereiministerium
herausgegebenen Richtlinien .............. 0 - 5%
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
TABELLE B ZU ANHANG III
LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ
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HS-Waren-
Nr. Warenbezeichnung
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26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
TABELLE C ZU ANHANG III
ISRAEL
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
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72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
- Kupfer, raffiniert:
7403.13 - - Knüppel
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei