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Fassungsvergleich zu Prüfungstaxengesetz ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prüfungstaxengesetz 1
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 227/2022 Anl. 3↗RIS↗
Anlage III
Kommission gemäß § 38 Abs. 5 VBG und § 3 Abs. 5 LVG
I.
Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber:
Euro
1. Senatsvorsitz
7,7
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)
1,3
II.
Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:
1. Senatsvorsitz
10,3
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
1,9
III.
Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:
1. Senatsvorsitz
30,8
2. Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
11,0
IV.
Reisegebühren
Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.