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Fassungsvergleich zu AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien) 1
Anl. 3neu
in Kraft ab 15.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 3↗RIS↗
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Herstellung von Wasserstoffperoxid; Tageswerte)
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II) Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität GL
8
a)
Fischeitoxizität GF,Ei b)
4
a)
Abfiltrierbare Stoffe c)
50 mg/L
250 mg/L
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
Anorganische Parameter
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
-
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
ber. als N
20 mg/L
-
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
ber. als C d)
30 mg/L
-
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2 d)
100 mg/L
-
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
10 mg/L
Summe der flüchtigen
aromatischen Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,2 mg/L
0,2 mg/L
a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.