Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 3neu
Anlage 3 zu § 4 Abs. 1
GEFÄHRLICHE STOFFE
1. explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;
2. Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;
3. entzündliche Feststoffe;
4. selbstentzündliche Stoffe;
5. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen;
6. brandfördernde Stoffe;
7. organische Peroxide;
8. toxische Stoffe;
9. infektiöse Stoffe;
10. radioaktive Stoffe;
11. ätzende Stoffe;
12. sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können.