Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Anl. 3neu
AHANG III
GELTUNGSBEREICH DES KAPITELS 8 (ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN) DES TITELS III (HANDEL UND WIRTSCHAFT)
TEIL 1
Zentrale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt
Ministerium für Investitionen und Entwicklung der Republik Kasachstan
Ministerium für Energie der Republik Kasachstan
Ministerium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan
Ministerium für Nationale Wirtschaft der Republik Kasachstan
Außenministerium der Republik Kasachstan
Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Republik Kasachstan
Finanzministerium der Republik Kasachstan
Justizministerium der Republik Kasachstan
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kasachstan
Ministerium für Kultur und Sport der Republik Kasachstan
Ausschuss für öffentliche Finanzen für die Kontrolle der Ausführung des Staatshaushalts.
Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung in der Republik Kasachstan
Nationales Zentrum für Menschenrechte.
TEIL 2
Regionale und lokale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.
Verwaltung der Oblast Almaty
Verwaltung der Oblast Atyrau
Verwaltung der Oblast Aktobe
Verwaltung der Oblast Akmola
Verwaltung der Oblast Ostkasachstan
Verwaltung der Oblast Zhambyl
Verwaltung der Oblast Westkasachstan
Verwaltung der Oblast Karaganda
Verwaltung der Oblast Kyzylorda
Verwaltung der Oblast Kostanay
Verwaltung der Oblast Mangistau
Verwaltung der Oblast Pavlodar
Verwaltung der Oblast Nordkasachstan
Verwaltung der Oblast Südkasachstan
Verwaltung der Stadt Astana
Verwaltung der Stadt Almaty
TEIL 3
Alle anderen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.
TEIL 4
Waren, die unter dieses Kapitel fallen
1.
Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller Waren durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
2.
Liste der Waren nach Artikel 137 dieses Abkommens:
Nr. | HS-Code | Warengruppen |
1 | 0401 bis 0402 | Milch und Rahm |
2 | 0701 bis 0707 | Bestimmte Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
3 | 2501 bis 2530 | Sonstige nichtmetallische Mineralerzeugnisse |
4 | 2801 bis 2940 | Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse |
5 | 3101 bis 3826 | Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse |
6 | 3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Kunststoffen |
7 | 4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
8 | 4803 | Papiere zur Herstellung von Toilettenpapier, Abschminktüchern oder hygienischen Binden und Windeln oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege |
9 | 5101 bis 6006 | Spinnstoffe und Waren daraus |
10 | 7201 bis 8113 | Unedle Metalle und Waren daraus |
11 | 8201 bis 8311 | Metallerzeugnisse |
12 | 8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
13 | 8501 bis 8517 | Bestimmte Maschinen und Geräte |
14 | 8535 bis 8548 | Bestimmte elektrische Geräte |
15 | 870130 | Gleiskettenzugmaschinen |
16 | 870190 | Sonstige Zugmaschinen der Position 8701 (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09) |
17 | 8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
18 | 8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
19 | 8704 | Lastkraftwagen |
20 | 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen– oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
21 | 8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
22 | 8802 | Hubschrauber und Raumfahrzeuge |
23 | 940350 | Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |
24 | 9405 | Lampen und Beleuchtungskörper |
TEIL 5
Dienstleistungen, die unter dieses Kapitel fallen
Beschreibung | Bezugsnr. der CPC. |
Telekommunikationsdienstleistungen | 7522 |
Wirtschaftsprüfungsleistungen | 86211 |
Rechnungsabschlussprüfungen | 86212 |
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung | 86401 |
Managementberatung | 865 |
Mit der Managementberatung verbundene Leistungen | 8663 |
Dienstleistungen von Architekten | 8671 |
Ingenieurdienstleistungen | 8672 |
Integrierte Ingenieurdienstleistungen | 8673 |
Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten | 8674 |
verbundene wissenschaftliche und technische Beratung | 86754 |
TEIL 6
Bauleistungen, die unter das Abkommen fallen
TEIL 7
Allgemeine Anmerkungen
1.
Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:
a) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und
b) die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit.
2.
Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses Anhangs erfasst sind.
3.
Für die Åland-Inseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.
4.
Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, ist nur nichtsensibles und Nichtkriegsmaterial erfasst,
5.
Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.
1.
Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:
a) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen (einschließlich der Beschaffung für die Zwecke der Ernährungssicherung) und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe),
b) die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit,
c) die Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetztes Nr. 303-III über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juli 2007, wenn dies Informationen einschließt, die als Staatsgeheimnis zu betrachten sind,
d) die Beschaffung im Bereich der Weltraumforschung und -erkundung für friedliche Zwecke, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung gemeinsamer Projekte und Programme auf dem Gebiet der Raumfahrt,
e) die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatlichen Monopol bereitgestellt werden oder
f) die Beschaffung von Finanzdienstleistungen, sofern sie nicht in Teil 5 dieses Anhangs aufgeführt ist.
2.
Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Ausnahmeregelungen zugunsten kleiner oder von Minderheiten geführter Geschäftsunternehmen oder Unternehmen, die Personen mit besonderen Bedürfnissen beschäftigen. Eine Ausnahmeregelung ist jede Form von Vorteilsgewährung, wie das ausschließliche Recht eine Ware oder eine Dienstleistung bereitzustellen oder die Einräumung einer Preispräferenz.
3.
Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen, die durch eine unter dieses Abkommen fallende Stelle im Namen einer nicht diesem Abkommen unterliegenden Stelle getätigt werden.
4.
Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.
5.
Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses Anhangs erfasst sind.
Schlagworte