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Fassungsvergleich zu WPF-StDMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) 1
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 17/2023 Anl. 3↗RIS↗
Anlage 3 zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV
Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter
Teil I
Grunddaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Teil II
Daten zur nicht österreichischen Wertpapierfirma, zur Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder zur gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz
alphanumerisch; max. 50 Zeichen
II.3.
Unternehmenscodetyp
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
II.4.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code)
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
II.5.
Sitzstaat
alphanumerisch gemäß ISO 3166:1
II.6.
Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde
[j; n]
II.7.
Aufsichtsbehörde
alphanumerisch
Teil III
Gruppendaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
III.1.
Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen im EWR?
[j; n]
III.2.
Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen in Österreich?
[j; n]
III.3.
Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
III.4.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
III.5.
Ist das Unternehmen das Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest?
[j; n]