Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
1§ 0↗RIS↗
Anl. 3aneu
Anhang C.1
i) Filme 1), Filmbildstreifen, Mikrowiedergaben und Diapositive;
ii) Tonaufnahmen;
iii) Modelle, Skizzen und Wandbilder erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, ausgenommen Spielzeugmodelle;
iv) sonstiges Bild- und Tonmaterial, wie
a) Videobänder, Kinescope, Videoplatten, Videogramme und andere Bild- und Tonträger;
b) Mikrokarten, Microfiches und Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden;
c) Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten;
d) Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte;
e) Hologramme für die Laserprojektion;
f) Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematischen Formeln;
g) Multimediensätze;
h) Material zur Förderung des Fremdenverkehrs, einschließlich des von privaten Unternehmen hergestellten Materials, das die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Einfuhrlandes anregen soll.
[Die in diesem Anhang vorgesehenen Befreiungen finden keine Anwendung auf
a) gelöschte und unbenutzte Träger für Mikrowiedergaben und gelöschte und unbenutzte Bild- und Tonaufnahmeträger sowie deren besondere Verpackung, wie Kassetten, Patronen, Spulen;
b) Bild- und Tonaufnahmen, ausgenommen Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv lit. h, die durch oder für ein privates Handelsunternehmen hauptsächlich für Werbezwecke hergestellt worden sind;
c) Bild- und Tonaufnahmen, bei denen die Werbung mehr als 25 vH der Laufzeit einnimmt. Bei Material zur Förderung des Fremdenverkehrs nach Ziffer iv lit. h gilt dieser Hundertsatz nur für die private kommerzielle Werbung.]
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