Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
1§ 0↗RIS↗
Anl. 4neu
ANLAGE D
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zu rein wissenschaftlicher Forschung bestimmt sind, unter dem Vorbehalt:
a) daß die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche Anstalten oder Lehranstalten solcher Art bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind; die Gegenstände müssen unter Aufsicht und Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
b) daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden.