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Fassungsvergleich zu Handelsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsübereinkommen 1
Anl. 4neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Anl. 4↗RIS↗
Schlußprotokoll zu Beilage C.
1. Die vertragschließenden Regierungen sind darüber einig, daß Erdöl-Magazinierungsanstalten, Pipe-Lines und andere derartige Anstalten den Produktions- und Transportunternehmungen gleichgehalten werden.
2. Die Regierungen der vertragschließenden Staaten sichern sich gegenseitig zu, die etwa zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anweisungen an die in Betracht kommenden Behörden und Ämter mit tunlichster Beschleunigung zu erlassen.
3. Die Regierungen der vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, etwa auftauchende Meinungsverschiedenheiten durch beiderseitige Delegierte im Wege mündlicher Verhandlungen auszutragen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Kosten von den beteiligten Gesellschaften getragen werden.