Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 4neu
Anhang D
Kanadisch-Österreichisches Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm
Voraussetzungen für kanadische Antragsteller/innen
i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Ablauf der praktischen Ausbildung gültigen kanadischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in Kanada haben;
ii) muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung gemäß dem Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30) Jahre alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;
iii) muß Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder ein Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis einer Bildungseinrichtung aus dem Bereiche Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft besitzen;
iv) darf nicht vorbestraft sein;
v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;
vi) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen;
vii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen Aufenthalts in Österreich verfügen;
viii) muß sich vor Aufnahme der praktischen Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen, wenn dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist;
ix) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;
x) Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen (Betrieb im Tourismus oder in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) wird für eine/einen kanadischen Programmteilnehmer/in in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer jeweils geltenden österreichischen Verordnung zur Beschäftigung im Saisonbereich (i.e. Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) erteilt. Eine solche Beschäftigungsbewilligung gilt für höchstens sechs Monate.