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Fassungsvergleich zu Rebenverkehrsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rebenverkehrsverordnung 1
Anl. 4geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 4, Tabelle (neu) · 1. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermeh…: Überschrift (neu) · 2. Vorstufenvermehrungsgut: Überschrift (neu) · 3. Basisvermehrungsgut: Überschrift (neu) · 4. Zertifiziertes Vermehrungsgut: Überschrift (neu) · 5. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermeh…: Überschrift · lit i, Schlussteil, sublit ii, sublit iii (neu), Text (neu), lit b, lit c, lit d (neu) · 6. Standardvermehrungsgut: Überschrift · lit a
in Kraft 08.08.2006 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 291/2006 · danach: BGBl. II Nr. 347/2020 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 347/2020 Anl. 4↗RIS↗
Anlage 4
Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES
I. Allgemeine Voraussetzungen Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand
1. Der Bestand hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls gegebenenfalls dem Klon zu entsprechen.
2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes haben müssen eine ausreichende Kontrolle Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes zu gestatten.
Abschnitt 2: Anforderungen an die Gesundheit der für die Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen aller Kategorien
1. Dieser Abschnitt gilt für Mutterrebenbestände zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut und für Rebschulen dieser Kategorien.
2. Die Mutterrebenbestände und die Rebschulen haben durch visuelle Kontrolle als frei von den in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art befunden worden zu sein. Die           Mutterrebenbestände und die Rebschulen sind auf die in Abschnitt 7 aufgeführten RNQPs hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art zu beproben und zu untersuchen. Bestehen Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein der in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs hinsichtlich der betreffenden Gattung oder Art, so sind Beprobungen und Untersuchungen an den Mutterrebenbeständen und Rebschulen durchzuführen.
3. Es hat eine größtmögliche Gewähr zu bestehen, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht mit Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere mit Nematoden, Visuelle Kontrollen und gegebenenfalls die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist Beprobung und Untersuchung der betreffenden Mutterrebenbestände und Rebschulen sind gemäß Abschnitt 8 durchzuführen.
4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die unter Ziffer 2 genannten Beprobungen und Untersuchungen sind in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für diese Reben relevanten RNQPs durchzuführen. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen sind die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so werden die einschlägigen nationalen Protokolle angewandt. In Bezug auf die Beprobung und Untersuchung von Reben in den zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen zur Bewertung des Vorhandenseins von Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen oder andere international anerkannte gleichwertige Protokolle anzuwenden.
Abschnitt 3: Anforderungen an den Boden und Erzeugungsbedingungen für zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmte Mutterrebenbestände und für Rebschulen aller Kategorien von Vermehrungsgut
1. Die Reben in Mutterrebenbeständen und Rebschulen dürfen nur in einem Boden oder gegebenenfalls in Töpfen mit Kultursubstrat angebaut werden, der bzw. das frei von Schädlingen ist, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Die Freiheit von diesen Schädlingen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Beprobung und Untersuchung sind unter Berücksichtigung des Klimas und der Biologie der Schädlinge, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, durchzuführen.
2. Beprobung und Untersuchung können entfallen, wenn die amtliche Kontrollbehörde aufgrund einer amtlichen Kontrolle zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können. Beprobung und Untersuchung können auch entfallen, wenn in dem Boden seit mindestens fünf Jahren keine Reben angebaut wurden und kein Zweifel besteht, dass dieser Boden frei ist von Schädlingen, die als Wirt für die Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können.
3. In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen sind die Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so sind die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.
Abschnitt 4: Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
1. Die Mutterrebenbestände und Rebschulen sind unter angemessenen Bedingungen einzurichten, um die Gefahr eines Befalls mit Schädlingen, die als Wirt für die in Abschnitt 7 aufgeführten Viren dienen können, zu vermeiden.
2. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand hat drei Meter zu betragen.
3. Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit und den Boden und die Erzeugungsbedingungen der Abschnitte 2 und 3 ist Vermehrungsgut im Einklang mit den Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet gemäß Abschnitt 8 zu erzeugen, um das Auftreten der in dem Abschnitt aufgeführten Schädlinge zu begrenzen.
4. Das Vorhandensein sonstiger Schädlinge oder Krankheiten, die den Wert des Vermehrungsgutes beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Abschnitt 5: Amtliche Inspektionen
1. Das in Mutterrebenbeständen und Rebschulen erzeugte Vermehrungsgut hat den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 4 zu genügen, was durch jährliche amtliche Feldbesichtigungen festzustellen ist.
2. Diese amtlichen Inspektionen werden von der amtlichen Kontrollbehörde gemäß Abschnitt 8 durchgeführt.
3. Im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, haben zusätzliche amtliche Feldbesichtigungen stattzufinden.
Abschnitt 6: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrollen und im Zweifelsfall durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Z 2 überprüft werden muss
Gattung oder Art des Rebenvermehrungsguts, außer Saatgut
RNQPs
Insekten und Milben
Nicht veredelte Vitis vinifera L.
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]
Insekten und Milben
Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L.
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]
Bakterien
Vitis L.
Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Vitis L.
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]
Abschnitt 7: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Z 2 sowie Abschnitt 8 überprüft werden muss
Gattung oder Art
RNQPs
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Vitis L., Vermehrungsgut, außer Saatgut
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Grapevine fanleaf virus [GFLV00]
Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]
Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L.
Arabis mosaic virus [ARMV00]
Grapevine fanleaf virus [GFLV00]
Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]
Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]
Grapevine fleck virus [GFKV00]
Abschnitt 8: Anforderungen betreffend Maßnahmen für Mutterrebenbestände und gegebenenfalls Rebschulen für Vitis L. nach Kategorien gemäß Abschnitt 2 Z 2
Vitis L.
1. Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut
Visuelle Kontrollen
Die amtliche Kontrollbehörde hat mindestens einmal pro Vegetationsperiode visuelle Kontrollen der Mutterrebenbestände und Rebschulen im Hinblick auf alle in den Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durchzuführen.
2. Vorstufenvermehrungsgut
Beprobung und Untersuchung
Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sind im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen. Die Beprobung und Untersuchung ist in 5-Jahres-Intervallen zu wiederholen.
Die zur Erzeugung von Unterlagen bestimmten Mutterrebenbestände sind zusätzlich zur Beprobung und Untersuchung hinsichtlich der im ersten Abschnitt genannten Viren einmalig auf das Vorhandensein von Grapevine fleck virus zu beproben und zu untersuchen.
Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.
3. Basisvermehrungsgut
Beprobung und Untersuchung
Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmt sind, sind im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen.
Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den sechsjährigen Mutterrebenbeständen und ist in 6-Jahres-Intervallen zu wiederholen.
Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.
4. Zertifiziertes Vermehrungsgut
Beprobung und Untersuchung
Ein repräsentativer Anteil der Reben von Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt sind, ist im Hinblick auf das Vorhandensein von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 zu beproben und zu untersuchen.
Die Beprobung und Untersuchung beginnt bei den zehnjährigen Mutterrebenbeständen und ist in 10-Jahres-Intervallen zu wiederholen.
Vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände haben die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung vorzuliegen.
5. Insbesondere bei den nachstehenden lit. a, b und c genannten Schadorganismen gelten vorbehaltlich der Z 14 und 15 die Bedingungen der Z 6 bis 10: Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs
a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV); Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
i)
Die Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
ii)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt, oder
iii)
die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. erfüllt sein:
_
Alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut und Basisvermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, sind zu entfernen, und
_
alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, sind zumindest von der Vermehrung auszuschließen, und
_
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3);
Xylophilus ampelinus Willems et al.
i)
Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
ii)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt, oder
iii)
die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. erfüllt sein:
_
alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind zu entfernen, und geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen, und
_
Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid zu behandelen, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., und
_
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al..
c) Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3
i)
Die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 erfüllt sein:
_
an Reben der Mutterrebenbestände, die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut und Basisvermehrungsgut bestimmt sind, wurden keine Symptome eines Befalls mit diesen Viren festgestellt, und
_
an nicht mehr als 5 % der Reben von Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, wurden Symptome eines Befalls mit diesen Viren festgestellt, und diese Reben wurden entfernt und vernichtet, oder
ii)
alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, sowie Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um ihre Freiheit von Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3 sicherzustellen.
d)
Viteus vitifoliae Fitch
i)
Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
ii)
Reben sind auf Unterlagen zu pfropfen, die resistent sind gegen Viteus vitifoliae Fitch, oder
–
alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmt sind, und sämtliches Vorstufenvermehrungsgut werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, und während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Viteus vitifoliae Fitch an diesen Reben festgestellt; und
–
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch.
6. Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests, die sich anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens auf alle Pflanzen beziehen, zu gründen. Diese Tests sind durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen zu bestätigen, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. Standardvermehrungsgut
7. Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen, zu gründen. Diese Tests sind, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorzunehmen. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. Visuelle Kontrollen
8. Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle Kontrollbehörde hat sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden und entsprechenden Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen, zu gründen. Diese Tests sind, beginnend bei fünf Jahre alten in Mutterrebenbeständen, und Rebanlagen mindestens einmal alle zehn Jahre vorzunehmen. Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5% nicht überschreiten. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in jeder Vegetationsperiode visuelle Kontrollen hinsichtlich aller in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen Abschnitten 6 und 7 aufgeführten RNQPs durchzuführen.
9. Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10% nicht überschreiten. Befallene Pflanzen sind aus der Vermehrung zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen. Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet hinsichtlich der betreffenden RNQPs
10. Die Rebschulen haben durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden zu gründen hat und erforderlichenfalls durch geeignete Tests oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird, als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein.)
11. Rebschulen dürfen nicht in Ertrags- oder Mutterrebenbeständen und nur in einem Mindestabstand von drei Metern dazu angelegt werden. Die Einschleppung von rebenschädlichen Nematoden durch Bodenabtrag ist zu verhindern Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
12. Die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern, Stecklingen, Wurzelreben und Veredlungen verwendeten Teile von Reben haben aus mit Erfolg geprüften Mutterrebenbeständen zu stammen. i)
13. In den Fällen der Z 6 und 7 hat mindestens eine Feldbesichtigung pro Jahr stattzufinden, im Fall der Z 8 hat die Feldbesichtigung regelmäßig, mindestens jedoch einmal in drei Jahren stattzufinden, im Fall der Z 9 hat die Feldbesichtigung mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt stattzufinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, hat eine weitere Feldbesichtigung stattzufinden. Die Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
14. In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut, die am 14. Juli 2005 bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden haben, sind die Anforderungen der Z 6 und 7 bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden, es sind jedoch schädliche Virosen, wie insbesondere Reisigkrankheit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll ii), auszuschalten.
15. In Beständen zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut, die am 14. Juli 2005 bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden haben, sind die Anforderungen der Z 8 bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden, es sind jedoch, ebenso wie bei Beständen zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut, die Bestände von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt, oder
iii)
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alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, sind zumindest von der Vermehrung auszuschließen, und
_
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.
i)
Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
ii)
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. festgestellt; oder
iii)
die folgenden Bedingungen müssen hinsichtlich des Vorhandenseins von Xylophilus ampelinus Willems et al. erfüllt sein:
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alle Reben der Mutterrebenbestände, die zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmt sind und die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind zu entfernen und geeignete Hygienemaßnahmen durchzuführen; und
_
Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, sind nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid zu behandeln, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al.; und
_
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.
c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3
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Symptome eines Befalls mit diesen Viren (Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine Leafroll-associated Virus 1 und Grapevine Leafroll-associated Virus 3) wurden an nicht mehr als 10 % der Reben in den Mutterrebenbeständen, die zur Erzeugung von Standardmaterial bestimmt sind, festgestellt; diese Reben sind von der Vermehrung auszuschließen.
d)
Viteus vitifoliae Fitch
i)
Reben sind in Gebieten zu erzeugen, die bekanntermaßen frei sind von Viteus vitifoliae Fitch, oder
ii)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die gegen Viteus vitifoliae Fitch resistent sind, oder
iii)
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, ist die gesamte Partie dieses Vermehrungsguts einer Begasung, einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es frei ist von Viteus vitifoliae Fitch.